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Antrag der Gruppe Die Linke, hier: Erbbau
Abgelehnt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Rösrath |
| Datum | 2026-09-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Der Bürgermeister
Fraktionsantrag
Kennung: öffentlich
Drucksachennummer: FRA 12/2026
Aktenzeichen: FRA 13
Fachbereich: BBM - Büro des Bürgermeisters
Datum: 20.08.2026
Beratungsfolge
Gremium Termin
Hauptausschuss 22.09.2026
Betreff:
Antrag der Gruppe Die Linke, hier: Erbbau
Beschlussvorschlag:
Neue Erbbaurechtsverträge werden mit einem Zins in Höhe von 1,25-1,5% über dem Euribor-
Zinssatz zum aktuellen Bodenrichtwert vergeben. Dabei werden Anpassungen an den künftigen
Bodenrichtwert im Vertrag aufgenommen.
Insofern liegt ein solches Konzept bereits vor, sodass der Antrag insoweit ins Leere läuft.
Hinsichtlich des Beschlusstextes zu 2. ist an folgendes zu erinnern: Anträge zu bereits gefassten
Beschlüssen, die denselben Beschluss unterbreiten, sind unzulässig; ihnen fehlt das
Antragsbedürfnis. Beschlussvorschläge, die einen Vorschlag unterbreiten, der vom Bürgermeister
bereits zugesagt oder verkündet wurde, verstoßen gegen den Grundsatz der Organtreue.
Beschlussvorschläge, die das laufende Geschäft der Verwaltung betreffen, sind regelmäßig
unzulässig, weil sie die gesetzliche Fiktion umkehren.
Der Grundsatz, Grundstücke nicht zu verkaufen, ist bereits postulierte Praxis des Rates. In der
Praxis werden aber immer mal wieder kleine Ecken im Stadtgebiet an Straßen NRW, den Kreis
oder die Stadtwerke verkauft, um entsprechende Projekte an das Eigentum zu knüpfen. Ein
Beschluss erscheint für diese Praxis hinderlich. Große Verkäufe sind ohnehin Entscheidungen des
Rates und müssen im Einzelfall entschieden werden. Ein jetziger Grundsatzbeschluss würde
daran nichts ändern.
Es wird daher empfohlen, den Antrag zurückzunehmen. Andernfalls empfehle ich dem Rat, den
Antrag zu 1. für erledigt zu erklären, und zu 2. abzulehnen.
Beschlussvorschlag der Antragstellerin:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, verbindliche Richtlinien für die Ausgestaltung zukünftiger
Erbbaurechtsverträge zu erarbeiten und diese dem Rat und den zuständigen Ausschüssen
zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
2. Städtische Grundstücke werden grundsätzlich im Wege des Erbbaurechts vergeben. Eine
Veräußerung erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen. Der Rat kann für bestimmte
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Grundstücke, Grundstücksgruppen oder städtebauliche Entwicklungsgebiete ein abweichendes
Vergabekonzept beschließen, sofern hierfür besondere städtebauliche, wirtschaftliche oder
sonstige öffentliche Gründe vorliegen.
Erläuterungen:
Beigefügter Antrag ist am 19.08.2026 eingegangen und wird zur weiteren Beratung und
Abstimmung vorgelegt. Die Begründung ist dem Antrag selbst zu entnehmen.
Yannick Steinbach
Bürgermeister
Anlage(n):
1. Anlage_Antrag_Erbbau
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen ☐ ja ☐ nein
Die benötigten Mittel sind im Haushalt eingestellt ☐ ja ☐ nein
Betroffene Haushaltsjahre
Die Maßnahme verursacht Folgekosten in Höhe von _______,__ € ☐ einmalig ☐ jährlich
Auswirkungen für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat Relevanz für den Klimaschutz
☐ keine ☐ positiv ☐ negativ ☐ nicht eindeutig
Die Maßnahme lässt negative Auswirkungen auf folgende Parameter erwarten
☐ Wasserhaushalt ☐ Kleinklima ☐ Fauna u. Flora ☐ Hochwasserschutz
Die Maßnahme hat Relevanz für die Bewusstseinsstärkung/Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des
Klimaschutzes
☐ keine ☐ positiv ☐ negativ ☐ nicht eindeutig
Gegebenenfalls kurze Erläuterung der Einstufung und möglicher Kompensationsmaßnahmen
Fraktionsantrag FRA 12/2026 Seite 2 von 2
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