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Antrag der Gruppe Die Linke, hier: Erbbau

Abgelehnt
TypAntrag
GemeindeRösrath
Datum2026-09-22
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Der Bürgermeister Fraktionsantrag Kennung: öffentlich Drucksachennummer: FRA 12/2026 Aktenzeichen: FRA 13 Fachbereich: BBM - Büro des Bürgermeisters Datum: 20.08.2026 Beratungsfolge Gremium Termin Hauptausschuss 22.09.2026 Betreff: Antrag der Gruppe Die Linke, hier: Erbbau Beschlussvorschlag: Neue Erbbaurechtsverträge werden mit einem Zins in Höhe von 1,25-1,5% über dem Euribor- Zinssatz zum aktuellen Bodenrichtwert vergeben. Dabei werden Anpassungen an den künftigen Bodenrichtwert im Vertrag aufgenommen. Insofern liegt ein solches Konzept bereits vor, sodass der Antrag insoweit ins Leere läuft. Hinsichtlich des Beschlusstextes zu 2. ist an folgendes zu erinnern: Anträge zu bereits gefassten Beschlüssen, die denselben Beschluss unterbreiten, sind unzulässig; ihnen fehlt das Antragsbedürfnis. Beschlussvorschläge, die einen Vorschlag unterbreiten, der vom Bürgermeister bereits zugesagt oder verkündet wurde, verstoßen gegen den Grundsatz der Organtreue. Beschlussvorschläge, die das laufende Geschäft der Verwaltung betreffen, sind regelmäßig unzulässig, weil sie die gesetzliche Fiktion umkehren. Der Grundsatz, Grundstücke nicht zu verkaufen, ist bereits postulierte Praxis des Rates. In der Praxis werden aber immer mal wieder kleine Ecken im Stadtgebiet an Straßen NRW, den Kreis oder die Stadtwerke verkauft, um entsprechende Projekte an das Eigentum zu knüpfen. Ein Beschluss erscheint für diese Praxis hinderlich. Große Verkäufe sind ohnehin Entscheidungen des Rates und müssen im Einzelfall entschieden werden. Ein jetziger Grundsatzbeschluss würde daran nichts ändern. Es wird daher empfohlen, den Antrag zurückzunehmen. Andernfalls empfehle ich dem Rat, den Antrag zu 1. für erledigt zu erklären, und zu 2. abzulehnen. Beschlussvorschlag der Antragstellerin: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, verbindliche Richtlinien für die Ausgestaltung zukünftiger Erbbaurechtsverträge zu erarbeiten und diese dem Rat und den zuständigen Ausschüssen zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 2. Städtische Grundstücke werden grundsätzlich im Wege des Erbbaurechts vergeben. Eine Veräußerung erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen. Der Rat kann für bestimmte Seite 1 von 2 Grundstücke, Grundstücksgruppen oder städtebauliche Entwicklungsgebiete ein abweichendes Vergabekonzept beschließen, sofern hierfür besondere städtebauliche, wirtschaftliche oder sonstige öffentliche Gründe vorliegen. Erläuterungen: Beigefügter Antrag ist am 19.08.2026 eingegangen und wird zur weiteren Beratung und Abstimmung vorgelegt. Die Begründung ist dem Antrag selbst zu entnehmen. Yannick Steinbach Bürgermeister Anlage(n): 1. Anlage_Antrag_Erbbau Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen ☐ ja ☐ nein Die benötigten Mittel sind im Haushalt eingestellt ☐ ja ☐ nein Betroffene Haushaltsjahre Die Maßnahme verursacht Folgekosten in Höhe von _______,__ € ☐ einmalig ☐ jährlich Auswirkungen für den Klimaschutz Die Maßnahme hat Relevanz für den Klimaschutz ☐ keine ☐ positiv ☐ negativ ☐ nicht eindeutig Die Maßnahme lässt negative Auswirkungen auf folgende Parameter erwarten ☐ Wasserhaushalt ☐ Kleinklima ☐ Fauna u. Flora ☐ Hochwasserschutz Die Maßnahme hat Relevanz für die Bewusstseinsstärkung/Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Klimaschutzes ☐ keine ☐ positiv ☐ negativ ☐ nicht eindeutig Gegebenenfalls kurze Erläuterung der Einstufung und möglicher Kompensationsmaßnahmen Fraktionsantrag FRA 12/2026 Seite 2 von 2

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