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Antrag der AfD-Fraktion vom 30.09.2026 hier: Vorläufiger Stopp der Baulandausweisung
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Kreisstadt Mettmann |
| Datum | 2026-11-03 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
KREISSTADT METTMANN
Der Bürgermeister Drucksachennummer
Fraktionsantrag
Dezernat 3 Planung, Bau,
öffentlich x 347.1/2026
Betrieb
Janseps, Tobias nicht öffentlich
Gremium: TOP-NR: Datum:
Rat der Kreisstadt Mettmann 5.b 03.11.2026
Antrag der AfD-Fraktion vom 30.09.2026
hier: Vorläufiger Stopp der Baulandausweisung
Finanzielle Auswirkungen
Kosten (einschließl. MWSt.)
Produkt
Haushaltsjahr
Folgekosten
Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung ja nein
Deckungsvorschlag
Fördermittel:
Anmerkung der Stadtkämmerin:
Personelle Auswirkungen:
☐
Pflichtaufgabe ohne Gestaltungsspielraum (= A-Leistung)
☐
Pflichtaufgabe mit Gestaltungsspielraum (= B-Leistung)
☐
Freiwillige Aufgabe (= C-Leistung)
Klima / Umweltrelevanz
BESCHLUSSVORSCHLAG
Der Antrag der AfD-Fraktion, die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung für die Dauer von fünf
Jahren grundsätzlich einzustellen und hiervon lediglich Gewerbeflächen und Flächen für den sozialen
Wohnungsbau auszunehmen, wird abgelehnt.
Die Verwaltung führt die Stadt- und Bauleitplanung weiterhin bedarfsgerecht, flächensparend und unter
Berücksichtigung der städtebaulichen, infrastrukturellen, ökologischen und wirtschaftlichen
Auswirkungen der jeweiligen Planung fort.
347.1/2026
Abstimmungsergebnis:
Ja Nein Enthaltungen
CDU
FDP
M.U.T
Die Grünen
SPD
AfD
Zur Sache!ME
Trox (fraktionslos)
Frau Dr. Lenz (fraktionslos)
Schuh (fraktionslos)
Bürgermeister
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Verwaltungserläuterung:
Der Tagesordnungspunkt war für die Sitzung des Rates am 13.10.2026 vorgesehen, konnte
jedoch aus zeitlichen Gründen nicht behandelt werden.
Die im Antrag angesprochene angespannte Haushaltslage der Kreisstadt Mettmann erfordert
auch im Bereich der Stadtentwicklung einen verantwortungsvollen Umgang mit finanziellen und
personellen Ressourcen. Die Verwaltung teilt daher grundsätzlich das Anliegen, die finanziellen
Auswirkungen städtebaulicher Entwicklungen frühzeitig und sorgfältig zu betrachten.
Die aus diesem Anliegen im Antrag gezogene Schlussfolgerung eines weitgehenden fünfjährigen
Stopps der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung ist aus fachlicher Sicht jedoch nicht
geeignet, dieses Ziel zu erreichen.
Der Antrag geht in wesentlichen Punkten von Annahmen aus, die der Funktion kommunaler
Bauleitplanung, den unterschiedlichen Ausgangsbedingungen städtebaulicher Entwicklungen und
der tatsächlichen Verteilung der hiermit verbundenen Kosten nicht hinreichend Rechnung tragen.
1. Bauleitplanung ist nicht mit der Ausweisung neuer Baugebiete gleichzusetzen
Bereits der Gegenstand des Antrags bedarf einer Differenzierung. Während dessen Überschrift
einen „Stopp der Baulandausweisung“ fordert, bezieht sich der Beschlussvorschlag auf die
vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung insgesamt.
Bauleitplanung dient jedoch keineswegs ausschließlich der Ausweisung neuer Bauflächen. Sie ist
das zentrale Instrument der Gemeinde, um ihre räumliche und städtebauliche Entwicklung zu
steuern.
Sie dient unter anderem der Entwicklung neuer und bestehender Quartiere, der Nachverdichtung,
der Wiedernutzung von Flächen, der Umnutzung von Gebäuden und Grundstücken, der Sicherung
und Entwicklung von Wohn- und Gewerbestandorten, der Steuerung von Einzelhandel und
Versorgung, der Anpassung an veränderte Verkehrs- und Mobilitätsbedürfnisse sowie der
Weiterentwicklung vorhandener Ortsteile.
Ein genereller Stopp der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung würde daher erheblich
weiter reichen als ein Verzicht auf die Ausweisung neuer Wohnbauflächen. Er würde zugleich die
planerische Weiterentwicklung des vorhandenen Stadtgebietes erheblich einschränken.
Dies wäre insbesondere deshalb problematisch, weil Stadtentwicklung kein statischer Prozess ist.
Demografische Veränderungen, Wohnraumbedarfe, wirtschaftliche Entwicklungen,
Klimaanpassung, Mobilität sowie Veränderungen der sozialen und technischen Infrastruktur
erfordern eine kontinuierliche planerische Steuerungsfähigkeit der Kommune.
2. Ein Planungsstopp ist keine Haushaltskonsolidierung
Der Antrag stellt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Bauleitplanung und kommunalen
Mehrbelastungen her. Diese Betrachtung greift zu kurz.
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Planungskosten, Erschließungskosten, Kosten technischer Infrastruktur und mögliche Folgekosten
sozialer Infrastruktur sind zunächst voneinander zu unterscheiden. Sie entstehen weder bei jedem
Vorhaben in gleicher Weise noch sind sie zwangsläufig vollständig durch die Stadt zu tragen.
So können beispielsweise Planungskosten durch Vorhabenträger übernommen werden.
Erschließungsmaßnahmen können je nach Konstellation durch Dritte hergestellt oder finanziert
beziehungsweise über die hierfür vorgesehenen Instrumente refinanziert werden.
Versorgungsinfrastrukturen für Strom, Telekommunikation oder Wärme werden ebenfalls nicht
ohne Weiteres aus dem kommunalen Haushalt finanziert.
Auch bei Straßen, Entwässerung, Grünflächen oder sozialer Infrastruktur ist stets zu prüfen,
welche Infrastruktur bereits vorhanden ist, welche Kapazitäten zur Verfügung stehen, welche
zusätzlichen Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind und wer hierfür Kostenträger ist.
Die im Antrag vorgenommene Addition denkbarer Kostenpositionen vermittelt daher kein
belastbares Bild der tatsächlichen finanziellen Auswirkungen einer konkreten städtebaulichen
Entwicklung.
3. Neue Flächenentwicklung bedeutet nicht zwangsläufig neue Infrastruktur
Ebenso wenig kann aus der Entwicklung einer bislang unbebauten Fläche geschlossen werden,
dass hierfür eine vollständig neue technische und soziale Infrastruktur geschaffen werden muss.
Für die wirtschaftliche und städtebauliche Beurteilung eines Standortes ist vielmehr entscheidend,
wie dieser in die vorhandene Stadtstruktur eingebunden ist.
Auch bislang unbebaute Flächen können unmittelbar an bestehenden Straßen und vorhandener
technischer Infrastruktur liegen und bestehende soziale, verkehrliche und sonstige Infrastruktur
mitnutzen. Umgekehrt kann auch eine Entwicklung innerhalb bereits bebauter Bereiche
zusätzliche Investitionen beispielsweise in Entwässerung, Verkehr oder soziale Infrastruktur
erforderlich machen.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht abstrakt, ob eine bislang unbebaute Fläche in
Anspruch genommen wird, sondern welche zusätzlichen Anforderungen eine konkrete
Entwicklung am konkreten Standort tatsächlich auslöst.
Eine pauschale Gleichsetzung von Baulandentwicklung, vollständiger Neuerschließung und
dauerhaften kommunalen Mehrkosten wird den tatsächlichen städtebaulichen Verhältnissen nicht
gerecht.
4. Innenentwicklung und geeignete Flächenentwicklung sind keine Gegensätze
Die gesetzlichen und landesplanerischen Vorgaben verlangen einen sparsamen Umgang mit
Grund und Boden. Möglichkeiten der Wiedernutzung, Nachverdichtung und Innenentwicklung sind
daher besonders zu berücksichtigen.
Daraus folgt jedoch kein generelles Verbot der Entwicklung bislang unbebauter Flächen.
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Entscheidend ist eine bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung, die sich unter
anderem an der Bevölkerungsentwicklung, der vorhandenen Infrastruktur und den konkreten
Standortbedingungen orientiert.
Innenentwicklung, Nachverdichtung, Bestandsentwicklung und die bedarfsgerechte Entwicklung
geeigneter, infrastrukturell angebundener Flächen sind daher nicht als gegenseitige
Ausschlussalternativen zu betrachten. Sie sind vielmehr unterschiedliche Instrumente einer
integrierten Stadtentwicklung.
Welche Form der Entwicklung an einem bestimmten Standort sinnvoll ist, muss anhand der
jeweiligen städtebaulichen, infrastrukturellen, ökologischen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen beurteilt werden.
Gerade diese differenzierte Betrachtung ist Gegenstand kommunaler Stadt- und Bauleitplanung.
5. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen sind differenziert zu betrachten
Der Antrag geht davon aus, dass die mit einer Baulandentwicklung verbundenen Ausgaben
zwangsläufig die Einnahmen aus Grundsteuer und Erschließungsbeiträgen übersteigen und damit
dauerhafte Netto-Mehrkosten verursachen.
Eine solche allgemeingültige Aussage lässt sich fachlich nicht treffen.
Für eine belastbare kommunalwirtschaftliche Betrachtung wären vielmehr sämtliche relevanten
Auswirkungen eines konkreten Vorhabens zu untersuchen. Hierzu gehören insbesondere
- einmalige kommunale Investitionen,
- dauerhaft entstehende Unterhaltungs- und Betriebskosten,
- vorhandene und gegebenenfalls bislang nicht vollständig ausgelastete
Infrastrukturkapazitäten,
- Kostenübernahmen und Investitionen durch Vorhabenträger und Versorgungsträger,
- Refinanzierungsmöglichkeiten,
- zusätzliche kommunale Einnahmen sowie
- mittel- und langfristige Auswirkungen auf die Auslastung kommunaler Infrastruktur.
Erst eine solche Betrachtung ermöglicht Aussagen darüber, welche finanziellen Auswirkungen
eine konkrete städtebauliche Entwicklung für den kommunalen Haushalt tatsächlich hat.
Eine abstrakte Gegenüberstellung einer Vielzahl theoretisch möglicher Kosten mit einzelnen
ausgewählten Einnahmepositionen kann eine solche Untersuchung nicht ersetzen.
6. Vorhandene Infrastruktur muss langfristig tragfähig genutzt werden
Für eine nachhaltige Stadtentwicklung ist zudem nicht allein entscheidend, welche zusätzliche
Infrastruktur durch neue Entwicklungen erforderlich werden könnte.
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Kommunale Infrastruktur verursacht bereits heute erhebliche Investitions-, Betriebs- und
Unterhaltungskosten. Schulen, Kindertagesstätten, Straßen, Entwässerungsanlagen, Sportstätten,
öffentliche Einrichtungen und weitere kommunale Infrastruktur müssen unabhängig davon
unterhalten werden, ob die Einwohnerzahl einer Stadt wächst, konstant bleibt oder zurückgeht.
Für die langfristige finanzielle Tragfähigkeit einer Kommune ist deshalb auch von Bedeutung,
vorhandene Infrastruktur möglichst effizient zu nutzen und ihre Auslastung bei der
Stadtentwicklung zu berücksichtigen.
Stadtentwicklung muss daher auf demografische Veränderungen reagieren können. Dabei geht es
weder um Wachstum um jeden Preis noch um die Festschreibung einer bestimmten
Einwohnerzahl. Ziel muss vielmehr eine stabile und ausgewogene Stadtentwicklung sein, die
Wohnraumbedarfe, Bevölkerungsstruktur und vorhandene Infrastruktur miteinander in Einklang
bringt.
Ein pauschaler Verzicht auf planerische Entwicklung kann hierzu keinen Beitrag leisten.
7. Die vorgeschlagenen Ausnahmen lösen das grundsätzliche Problem des Antrags nicht
Auch die vorgeschlagenen Ausnahmen für Gewerbeflächen und sozialen Wohnungsbau führen
nicht zu einer fachlich tragfähigen Abgrenzung.
Zeitgemäße Stadtentwicklung erfolgt vielfach in gemischt strukturierten Quartieren. Frei
finanzierter und geförderter Wohnungsbau, unterschiedliche Wohnformen, Versorgung,
Dienstleistungen, soziale Einrichtungen, Grün- und Freiflächen sowie weitere Nutzungen können
Bestandteile derselben städtebaulichen Entwicklung sein.
Eine planerische Unterscheidung danach, ob eine Bauleitplanung ausschließlich dem sozialen
Wohnungsbau, dem Gewerbe oder anderen Nutzungen dient, wird diesen integrierten
Planungsansätzen nicht gerecht.
Darüber hinaus würde gerade die vorbereitende Bauleitplanung durch einen solchen Beschluss
erheblich erschwert. Der Flächennutzungsplan dient der langfristigen räumlichen Entwicklung der
Gesamtstadt und kann nicht sinnvoll auf einzelne, politisch vorab privilegierte Nutzungsarten
reduziert werden.
8. Ein fünfjähriger Planungsstopp wirkt erheblich länger als fünf Jahre
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Bauleitplanverfahren regelmäßig mehrere Jahre in
Anspruch nehmen.
Ein fünfjähriger Stopp bedeutet deshalb nicht lediglich, dass bestimmte Entwicklungen um fünf
Jahre verschoben werden. Planungen, die während dieses Zeitraums weder begonnen noch
weitergeführt werden, könnten anschließend erst wieder aufgenommen und durch die
erforderlichen Verfahrensschritte geführt werden.
Die tatsächlichen Auswirkungen eines solchen Beschlusses würden daher teilweise weit über den
beantragten Zeitraum hinausreichen.
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Gleichzeitig könnte die Stadt auf veränderte Wohnraumbedarfe, demografische Entwicklungen,
wirtschaftliche Veränderungen oder städtebauliche Handlungsbedarfe nur noch eingeschränkt
reagieren.
Die Stadt würde damit gerade auf das Instrument verzichten, mit dem sie die vom Antrag
angesprochenen Auswirkungen neuer Entwicklungen untersuchen, gegeneinander abwägen und
steuern kann.
Fazit
Die angespannte Haushaltslage der Kreisstadt Mettmann gibt Anlass, auch städtebauliche
Entwicklungen hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen sorgfältig zu prüfen. Die Verwaltung
hält es deshalb für sachgerecht, insbesondere bei größeren Entwicklungsmaßnahmen frühzeitig
Transparenz über kommunale Investitionen, Folgekosten, vorhandene Infrastrukturkapazitäten,
Kostenübernahmen Dritter und Refinanzierungsmöglichkeiten herzustellen.
Ein pauschaler fünfjähriger Stopp der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung ist hierfür
jedoch kein geeignetes Instrument.
Der Antrag beruht in wesentlichen Punkten auf einer zu pauschalen Betrachtung der
Bauleitplanung und ihrer finanziellen Auswirkungen. Insbesondere werden Baulandentwicklung
und Bauleitplanung weitgehend gleichgesetzt, unterschiedliche Kostenarten und Kostenträger
nicht hinreichend differenziert und vorhandene Infrastrukturkapazitäten sowie Möglichkeiten der
Kostenübernahme und Refinanzierung nicht berücksichtigt.
Stadtentwicklung erfordert demgegenüber eine Betrachtung des konkreten Standortes und des
konkreten Vorhabens. Innenentwicklung, Bestandsentwicklung und die Entwicklung geeigneter,
infrastrukturell angebundener Flächen sind dabei gemeinsam zu betrachten.
Die Kreisstadt Mettmann muss auch künftig in der Lage bleiben, auf demografische,
wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren, vorhandene Infrastruktur
möglichst effizient auszulasten und ihre räumliche Entwicklung aktiv zu steuern.
Ein genereller Planungsstopp würde diese Steuerungsfähigkeit nicht verbessern, sondern
erheblich einschränken.
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