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Verwendung Sondervermögen
Angenommen6 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stendal |
| Datum | 2026-09-30 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Hansestadt Stendal Vorlage Datum: 13.08.2026
Amt: 3.1 - Planung und Stadtentwicklung Drucksachennummer: Öffentlichkeitsstatus:
öffentlich
Az.: VIII/0392
TOP: Verwendung Sondervermögen
Beratungsfolge: Beratungsergebnis:
Ortschaftsrat Uchtspringe am: 07.09.2026
Ortschaftsrat Döbbelin-Tornau am: 08.09.2026
Ortschaftsrat Jarchau am: 08.09.2026
Ortschaftsrat Nahrstedt am: 08.09.2026
Ortschaftsrat Wittenmoor am: 08.09.2026
Ortschaftsrat Bindfelde am: 09.09.2026
Ortschaftsrat Borstel am: 09.09.2026
Ortschaftsrat Heeren am: 09.09.2026
Ortschaftsrat Insel am: 09.09.2026
Ortschaftsrat Möringen am: 09.09.2026
Ortschaftsrat Staffelde am: 09.09.2026
Ortschaftsrat Uenglingen am: 09.09.2026
Ortschaftsrat Volgfelde am: 09.09.2026
Ortschaftsrat Wahrburg am: 09.09.2026
Ortschaftsrat Buchholz am: 10.09.2026
Ortschaftsrat Groß Schwechten am: 10.09.2026
Ortschaftsrat Staats am: 10.09.2026
Ortschaftsrat Vinzelberg am: 10.09.2026
Ortschaftsrat Dahlen am: 24.09.2026
Ortschaftsrat Wittenmoor am: 29.09.2026
Ortschaftsrat Möringen am: 30.09.2026
Auswirkungen auf die Ortschaften der Hansestadt Stendal:
Belange der Ortschaften werden berührt. x ja nein
Die betroffenen Ortschaftsräte werden angehört. x ja nein
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzierung x ja Gesamtbetrag: 18.336.789,00 Euro nein
Wenn ja Produktkonto Betrag
Produktkonto (Ermächtigung) Euro
Ergebnisplan
Finanzplan
Folgekosten: nein
ja Gesamtbetrag Euro
jährlich Betrag Euro ab Jahr
einmalig Betrag Euro im Jahr
Sichtvermerk der
Kämmerei:
Termin für
Beschlussumsetzung:
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Beschlussvorschlag:
Der Ortschaftsrat ………………………. beschließt, folgende Projekte für die Förderung aus
dem Sondervermögen in der Ortschaft anzumelden:
……………………………………………………………………………………..…………………..
……………………………………………………………………………………..…………………..
…………………………………………………………………………………….…………………..
Begründung:
In der Sitzung des Stadtrates vom 06.07.2026 wurde festgelegt, dass die Ortschaften
hinsichtlich der Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen beteiligt werden sollen. Die
Ortschaftsräte werden daher gebeten, bis zum 07.10.2026 Vorschläge für Projekte
einzureichen, die in ihrer Ortschaft aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden
sollen. Ferner werden die Ortschaftsräte gebeten, die Projekte zu begründen.
Die eingebrachten Vorschläge müssen durch die Verwaltung hinsichtlich Kosten und
Förderfähigkeit prüffähig sein. Im Anschluss an die grundsätzliche Prüfung der
Förderfähigkeit der gemeldeten Vorhaben sowie eine Kostenermittlung durch die
Abteilungen Hoch- und Tiefbau der Hansestadt Stendal wird der Ausschuss für
Sondervermögen eine Empfehlung für den Stadtrat aussprechen, welche Maßnahmen aus
dem Sondervermögen finanziert werden sollen. Aktuell sind Mittel aus dem Sondervermögen
durch Beschlüsse des Stadtrates in Höhe von 11.294.097,96 Euro gebunden. Daher können
noch Maßnahmen bis zu einer Höhe von 5.952.691,04 Euro beschlossen werden.
Die Ortschaftsräte werden gebeten, bei ihrer Entscheidung die nachfolgenden gesetzlichen
Grundlagen einzuhalten:
- Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
(Länder-und-Kommunal-Infrastrukrurfinanzierungsgesetz – LuKIFG, BGBl. I vom
23.10.2025, Ausgabe 246);
- Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern durch Durchführung des
LuKIFG (VV LuKIFG);
- Gesetz über das Sondervermögen „Infrastruktur“ (Infrastruktur-Sondervermögens-
gesetz – Infra-SVG, GVBl. LSA Nr. 19/2025 vom 23.12.2025).
Die Mittel aus dem Sondervermögen sind für folgende Sachinvestitionen/
Investitionsmaßnahmen einsetzbar (§ 3 Abs. 1 LuKIFG):
- Bevölkerungsschutz,
- Verkehrsinfrastruktur,
- Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
- Energie- und Wärmeinfrastruktur,
- Bildungsinfrastruktur,
- Betreuungsinfrastruktur,
- Wissenschaftsinfrastruktur,
- Forschung und Entwicklung,
- Digitalisierung.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt je Vorhaben: 50.000 Euro (§ 3 Abs. 5 LuKIFG). Die
längerfristige Nutzung des Projekts muss, auch unter Berücksichtigung absehbarer
demografischer Veränderungen, sichergestellt sein (§ 3 Abs. 6 LuKIFG). Der
Förderzeitraum/Durchführungszeitraum der Maßnahmen läuft vom 01.01.2025 – 31.12.2042
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(§ 4 LuKIFG). Die Bewilligung durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt muss bis zum
31.12.2036 erfolgt sein. Das Antragsverfahren wird durch die Länder in eigenen Richtlinen
geregelt (§ 5 Abs. 1 LuKIFG).
In den Verwaltungsvorschriften zum LuKIFG haben der Bund und die Länder folgende
weitere Regelungen zur Durchführung des Länder-und-Kommunal-
Infrastrukrurfinanzierungsgesetzes getroffen:
Die Investitionen müssen der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen ( § 2 Abs. 1).
Sachinvestitionen sind Baumaßnahmen sowie der Erwerb beweglicher Sachen (soweit sie
nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden) und der Erwerb von
unbeweglichen Sachen (§ 2 Abs. 2 S. 1).
Der Erwerb von dauerhaften Rechten (Lizenzen) und zeitlich begrenzten Nutzungsrechten
im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung von digitalen Verfahren sind ebenfalls
förderfähig (§ 2 Abs. 2 S. 2).
Abschließend zu beachten ist, dass eine maßnahmenbezogene Beantragung von
Fördermitteln zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 4 Infra-SVG).
Bastian Sieler
Oberbürgermeister
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Maßnahmenliste Sondervermögen
Anlage 2 – Gesetzliche Grundlagen
Anlage 3 – Beschlossene Maßnahmenliste
Anlage 4 – Erlass MI vom 08.06.2026
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