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Verwendung Sondervermögen

Angenommen6 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeStendal
Datum2026-09-30
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Hansestadt Stendal Vorlage Datum: 13.08.2026 Amt: 3.1 - Planung und Stadtentwicklung Drucksachennummer: Öffentlichkeitsstatus: öffentlich Az.: VIII/0392 TOP: Verwendung Sondervermögen Beratungsfolge: Beratungsergebnis: Ortschaftsrat Uchtspringe am: 07.09.2026 Ortschaftsrat Döbbelin-Tornau am: 08.09.2026 Ortschaftsrat Jarchau am: 08.09.2026 Ortschaftsrat Nahrstedt am: 08.09.2026 Ortschaftsrat Wittenmoor am: 08.09.2026 Ortschaftsrat Bindfelde am: 09.09.2026 Ortschaftsrat Borstel am: 09.09.2026 Ortschaftsrat Heeren am: 09.09.2026 Ortschaftsrat Insel am: 09.09.2026 Ortschaftsrat Möringen am: 09.09.2026 Ortschaftsrat Staffelde am: 09.09.2026 Ortschaftsrat Uenglingen am: 09.09.2026 Ortschaftsrat Volgfelde am: 09.09.2026 Ortschaftsrat Wahrburg am: 09.09.2026 Ortschaftsrat Buchholz am: 10.09.2026 Ortschaftsrat Groß Schwechten am: 10.09.2026 Ortschaftsrat Staats am: 10.09.2026 Ortschaftsrat Vinzelberg am: 10.09.2026 Ortschaftsrat Dahlen am: 24.09.2026 Ortschaftsrat Wittenmoor am: 29.09.2026 Ortschaftsrat Möringen am: 30.09.2026 Auswirkungen auf die Ortschaften der Hansestadt Stendal: Belange der Ortschaften werden berührt. x ja nein Die betroffenen Ortschaftsräte werden angehört. x ja nein Finanzielle Auswirkungen: Finanzierung x ja Gesamtbetrag: 18.336.789,00 Euro nein Wenn ja Produktkonto Betrag Produktkonto (Ermächtigung) Euro Ergebnisplan Finanzplan Folgekosten: nein ja Gesamtbetrag Euro jährlich Betrag Euro ab Jahr einmalig Betrag Euro im Jahr Sichtvermerk der Kämmerei: Termin für Beschlussumsetzung: Seite 1 von 3 Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat ………………………. beschließt, folgende Projekte für die Förderung aus dem Sondervermögen in der Ortschaft anzumelden: ……………………………………………………………………………………..………………….. ……………………………………………………………………………………..………………….. …………………………………………………………………………………….………………….. Begründung: In der Sitzung des Stadtrates vom 06.07.2026 wurde festgelegt, dass die Ortschaften hinsichtlich der Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen beteiligt werden sollen. Die Ortschaftsräte werden daher gebeten, bis zum 07.10.2026 Vorschläge für Projekte einzureichen, die in ihrer Ortschaft aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden sollen. Ferner werden die Ortschaftsräte gebeten, die Projekte zu begründen. Die eingebrachten Vorschläge müssen durch die Verwaltung hinsichtlich Kosten und Förderfähigkeit prüffähig sein. Im Anschluss an die grundsätzliche Prüfung der Förderfähigkeit der gemeldeten Vorhaben sowie eine Kostenermittlung durch die Abteilungen Hoch- und Tiefbau der Hansestadt Stendal wird der Ausschuss für Sondervermögen eine Empfehlung für den Stadtrat aussprechen, welche Maßnahmen aus dem Sondervermögen finanziert werden sollen. Aktuell sind Mittel aus dem Sondervermögen durch Beschlüsse des Stadtrates in Höhe von 11.294.097,96 Euro gebunden. Daher können noch Maßnahmen bis zu einer Höhe von 5.952.691,04 Euro beschlossen werden. Die Ortschaftsräte werden gebeten, bei ihrer Entscheidung die nachfolgenden gesetzlichen Grundlagen einzuhalten: - Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukrurfinanzierungsgesetz – LuKIFG, BGBl. I vom 23.10.2025, Ausgabe 246); - Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern durch Durchführung des LuKIFG (VV LuKIFG); - Gesetz über das Sondervermögen „Infrastruktur“ (Infrastruktur-Sondervermögens- gesetz – Infra-SVG, GVBl. LSA Nr. 19/2025 vom 23.12.2025). Die Mittel aus dem Sondervermögen sind für folgende Sachinvestitionen/ Investitionsmaßnahmen einsetzbar (§ 3 Abs. 1 LuKIFG): - Bevölkerungsschutz, - Verkehrsinfrastruktur, - Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, - Energie- und Wärmeinfrastruktur, - Bildungsinfrastruktur, - Betreuungsinfrastruktur, - Wissenschaftsinfrastruktur, - Forschung und Entwicklung, - Digitalisierung. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt je Vorhaben: 50.000 Euro (§ 3 Abs. 5 LuKIFG). Die längerfristige Nutzung des Projekts muss, auch unter Berücksichtigung absehbarer demografischer Veränderungen, sichergestellt sein (§ 3 Abs. 6 LuKIFG). Der Förderzeitraum/Durchführungszeitraum der Maßnahmen läuft vom 01.01.2025 – 31.12.2042 Seite 2 von 3 (§ 4 LuKIFG). Die Bewilligung durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt muss bis zum 31.12.2036 erfolgt sein. Das Antragsverfahren wird durch die Länder in eigenen Richtlinen geregelt (§ 5 Abs. 1 LuKIFG). In den Verwaltungsvorschriften zum LuKIFG haben der Bund und die Länder folgende weitere Regelungen zur Durchführung des Länder-und-Kommunal- Infrastrukrurfinanzierungsgesetzes getroffen: Die Investitionen müssen der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen ( § 2 Abs. 1). Sachinvestitionen sind Baumaßnahmen sowie der Erwerb beweglicher Sachen (soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden) und der Erwerb von unbeweglichen Sachen (§ 2 Abs. 2 S. 1). Der Erwerb von dauerhaften Rechten (Lizenzen) und zeitlich begrenzten Nutzungsrechten im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung von digitalen Verfahren sind ebenfalls förderfähig (§ 2 Abs. 2 S. 2). Abschließend zu beachten ist, dass eine maßnahmenbezogene Beantragung von Fördermitteln zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 4 Infra-SVG). Bastian Sieler Oberbürgermeister Anlagenverzeichnis: Anlage 1 – Maßnahmenliste Sondervermögen Anlage 2 – Gesetzliche Grundlagen Anlage 3 – Beschlossene Maßnahmenliste Anlage 4 – Erlass MI vom 08.06.2026 Seite 3 von 3

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