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Lagenausschuss a) Bekanntgabe einer Eilentscheidung gemäß § 48 GemO b) Bestätigung der Mitglieder
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Wonnegau |
| Datum | 2026-07-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage zur Sitzung
des Ortsgemeinderates Dittelsheim-Heßloch am 29.07.2026 zu TOP 2
Lagenausschuss
a) Bekanntgabe einer Eilentscheidung gemäß § 48 GemO
b) Bestätigung der Mitglieder
Vorlage Nr. 2026/341
Sachverhalt:
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat den Antrag der Schutzgemein-
schaft Rheinhessen (Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für das
Weinanbaugebiet Rheinhessen) zur Wiederherstellung der Gebietsabgrenzung in der g.U. (=ge-
schützte Ursprungsbezeichnung) Rheinhessen mit Datum vom 27. November 2025 genehmigt.
Anträge auf Änderung der parzellenmäßig abgegrenzten Rebflächen-Abgrenzung in der g.U.
Rheinhessen müssen bei der Schutzgemeinschaft bis 30. Juni eingereicht werden. Ein Antrag
muss vorab in einem Weinlagenausschuss gemäß § 7 WeinLG positiv beschieden worden sein.
Ein Lagenausschuss besteht gemäß § 7 Abs. 2 WeinLG in der Regel aus
a) dem Bürgermeister oder einem von ihm Beauftragten als Vorsitzendem,
b) mindestens vier Winzern und einem Weinhändler, die von der Gemeindevertretung nach
Anhörung der berufsständischen Vertretungen bestimmt werden,
c) je einem Angehörigen der in der Gemeinde tätigen Zusammenschlüsse oder deren Verei-
nigungen (§ 16 Abs. 6 des Weingesetzes vom 16. Juli 1969).
Der Lagenausschuss kann Sachverständige hören.
Um Anträge von Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten zu beraten, ist in den Ge-
meinden, die bisher keinen Lagenausschuss gebildet haben, entsprechend ein solcher Ausschuss
zu bilden.
Damit den Antragenden nach dem 30. Juni kein Nachteil entsteht, wurde kurzfristig durch eine
Eilentscheidung (§ 48 GemO) des Ortsbürgermeistern im Einvernehmen mit den Beigeordneten
ein solcher Lagenausschuss gebildet. Bei diesem Gremium handelt es sich nicht um einen klassi-
schen Ausschuss im Sinne des Kommunalrechts. Daher war eine vorherige Änderung der Haupt-
satzung nicht notwendig. Vielmehr handelt es sich bei einem Lagenausschuss um einen gesetzli-
chen Ausschuss, dessen Implementierung durch das Weinlagengesetz begründet wird.
Gegen die Gründung in Form einer Eilentscheidung bestehen nach Rücksprache mit dem Bezirks-
geschäftsführer der Schutzgemeinschaft Rheinhessen keine Bedenken. Lediglich die Vorschläge
aus der Interessenvertretung der Winzerschaft sollten vorher gesichtet und geprüft werden, was
in der Praxis auch vor der Eilentscheidung stattgefunden hat.
Erstellt durch Büroleiter, Herr Knorpp
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Der Lagenausschuss der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch besteht aus den folgenden Perso-
nen:
1. Ortsbürgermeister Frank Heeb
2. Andreas Antony
3. Stefan Wernersbach
4. Tobias Leib
5. Daniel Roll
Laut dem Bezirksgeschäftsführer der Schutzgemeinschaft Rheinhessen kann auf die Teilnahme
eines Weinhändlers verzichtet werden, da mittlerweile viele Winzer ihre Weine selber vermark-
ten.
Beschlussvorschlag:
a) Der Ortsgemeinderat nimmt die getroffene Eilentscheidung des Ortsbürgermeisters im Beneh-
men mit seinen Beigeordneten zur Kenntnis.
b) Der Ortsgemeinderat bestätigt die genannten Mitglieder des Lagenausschusses.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig Ja Nein Enthaltungen
Form der Abstimmung:
offen geheim namentlich
67574 Osthofen, den 09.07.2026
Wagner
Bürgermeister
Erstellt durch Büroleiter, Herr Knorpp
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