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Städtebauliches Sanierungsgebiet "Ortskern Dalsheim" - Verlängerung der Durchführungsfrist

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Monsheim
Datum2026-08-10
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Verbandsgemeindeverwaltung Monsheim Flörsheim-Dalsheim  Hohen-Sülzen  Mölsheim Mörstadt  Monsheim  Offstein  Wachenheim Der Bürgermeister Beschlussvorlage Fachbereich: 3 - Bauverwaltung öffentlich Verfasser/in: Schreiber, Carolin 2026/0279 Datum: 31.07.2026 Az.: Gremium: Sitzungsdatum: Ortsgemeinderat Flörsheim-Dalsheim 10.08.2026 Tagesordnungspunkt: Städtebauliches Sanierungsgebiet "Ortskern Dalsheim" - Verlängerung der Durchführungsfrist Sachverhalt: Die Ortsgemeinde Flörsheim-Dalsheim hat 2011 auf Grundlage des § 142 ff. Baugesetzbuch (BauGB) eine Sanierungssatzung im vereinfachten Verfahren für das Gebiet „Ortskern Dalsheim“ erlassen, die am 25.11.2011 in Kraft getreten ist. Der Satzungsbeschluss wurde in der Sitzung am 08.11.2025 gefasst. Die Durchführungsfrist für die Sanierung gemäß § 142 Abs. 3 BauGB wurde auf 15 Jahre festgelegt. Dieser Zeitraum läuft Ende des Jahres 2026 aus. Die Sanierungssatzung ermöglicht es privaten Investoren, Kosten, die durch die Sanierungs-, Re- novierungs- und Modernisierungsmaßnahmen entstehen, die an Gebäuden durchgeführt werden, die innerhalb des Geltungsbereichs der Sanierungssatzung liegen, nach dem Einkommenssteuer- gesetz (EStG) § 7a und 10f, erhöht steuerlich abschreiben zu können. Berücksichtigt werden alle Sanierungs-. Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten an der Gebäudehülle, dem Dach, der Fassade, den Fenstern und Türen/Tore. Auch die Innenmodernisierung für Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallationen und Grundrissverbesserungen durch Abbruch oder durch eine Neueinteilung durch den Bau von Zwischenwänden sowie Maßnahmen zum altersgerechten Wohnen und zur Bar- rierefreiheit fallen unter die Förderfähigkeit von Gebäuden im Sanierungsgebiet. Schönheitsrepara- turen und Unterhaltungsmaßnahmen können im Rahmen der §§ 7h und 10f EstG nicht geltend ge- macht werden. Zusätzlich zur Berechtigung zur erhöhten steuerlichen Abschreibung, können parallel auf Basis der Einkommensteuergesetzgebung, Zuschüsse aus anderen Förderprogrammen, wie zum Beispiel der Dorferneuerung oder der KFW, beantragt werden. Nach § 142 Abs. 3 BauGB soll die Durchführungsfrist der Sanierungssatzung die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Allerdings kann nach § 142 Abs. 3 BauGB diese Frist durch einen Be- schluss der Ortsgemeinde verlängert werden, wenn die Sanierung nicht innerhalb der beschlosse- nen Frist umfänglich abgeschlossen werden kann. Begründung: Ein wesentliches Sanierungsziel der Sanierungssatzung „Ortskern Dalsheim“ war die Sanierung pri- vater Bausubstanz zur Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Seit 2012 konnte die Ortsgemeinde mit verschiedenen Eigentümern Sanierungsvereinbarungen abschließen. Einige Maßnahmen konnten bereits erfolgreich durchgeführt werden. Seite 2 von 2 Seiten Dennoch wurde seit 2012 weitaus weniger als die Hälfte, der im Geltungsbereich der Sanierungs- satzung liegenden Bausubstanz saniert. Hierfür sind sicherlich die Auswirkungen der Corona-Pan- demie sowie die Kostensteigerungen im Bauwesen mit verantwortlich. Im Rahmen der städtebauli- chen Analyse für das Dorferneuerungskonzept (2023) hat das Planungsbüro Wolf festgestellt, dass im Sanierungsgebiet „Ortskern Dalsheim“ noch etwa 2/3 der Bausubstanz, städtebauliche Miss- stände im Sinne substanzieller Schwächen, aufweisen. Ein relativ hoher Anteil der Gebäude im Sa- nierungsgebiet ist zudem im Eigentum von Personen aus den Altersgruppen „60 bis 80“ und „80 und älter“. Hier droht die Gefahr eines Sanierungsstaus. Jüngere Generationen werden nach und nach in diese Gebäude einziehen und die Gebäude auf den heutigen Wohnstandard bringen oder auch Wirtschaftsgebäude wie Scheunen zu Wohnzwecken umbauen und umnutzen. Durch die Möglich- keit der erhöhten steuerlichen Abschreibung der Sanierungskosten, werden zudem Anreize geschaf- fen, dass sich Interessenten bewusst für den Kauf eines Gebäudes im Sanierungsgebiet entschei- den. Durch die städtebauliche Beratung, die im Rahmen der Vereinbarung zur Sanierung zwischen der Ortsgemeinde und dem Eigentümer durch das Planungsbüro Wolf stattfindet, kann sichergestellt werden, dass die vorhandene Bausubstanz ortstypisch und fachgerecht durchgeführt wird. Begründet dadurch, dass im Sanierungsgebiet „Ortskern Dalsheim“ immer noch ein sehr hoher An- teil an Gebäuden vorliegt, die substanzielle Schwächen in der Bausubstanz aufweisen, dem zum Teil bereits vorliegenden Sanierungsstau und dem anstehenden Generationenwechsel sowie dem nicht voll umfänglichen Erreichen der Ziele der Sanierungssatzung, ist eine Verlängerung der Sa- nierungssatzung „Ortskern Dalsheim“ um weitere 15 Jahre erforderlich und notwendig. Die Verlän- gerung der Durchführungsfrist ist nach § 142 Abs. 3 BauGB durch einen Beschluss der Ortsge- meinde möglich, wenn die Sanierung nicht innerhalb der beschlossenen Frist durchgeführt werden konnte, wie es hier der Fall ist. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Sanierungsfrist bis zum Ende des Jahres 2041 zu verlän- gern. Die bestehende Sanierungssatzung „Ortskern Dalsheim“ ist aktuell noch rechtswirksam und müsste nach Ablauf der verlängerten Durchführungsfrist aufgehoben werden. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt die Durchführungsfrist für das Sanierungsgebiet „Ortskern Dals- heim“ in der Ortsgemeinde Flörsheim-Dalsheim bis zum 31.12.2041 nach § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB zu verlängern. Monsheim, den 31.07.2026 Bothe (Bürgermeister)

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