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Infrastruktur für Elektromobilität im öffentlichen Verkehrsraum Anträge der SPD/Volt Stadtratsfraktion vom 15.06.2026 auch: Antrag der AfD-Stadtratsfraktion vom 09.09.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeSchweinfurt
Datum2026-10-27
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Stadt Schweinfurt Beschlussvorlage Nummer: 0376/2026 Datum: 21.09.2026 Wiedervorlage Aktenzeichen Bezug-Nr. Referat / Abt. Referat III - Amt 32 Peter Hoffmann Beratungsfolge Termin Status Bau- und Umweltausschuss 15.10.2026 öffentlich vorberatend Stadtrat 27.10.2026 öffentlich beschließend Betreff: Infrastruktur für Elektromobilität im öffentlichen Verkehrsraum Anträge der SPD/Volt Stadtratsfraktion vom 15.06.2026 auch: Antrag der AfD-Stadtratsfraktion vom 09.09.2026 Sachdarstellung: Im Zuge der Mobilitätswende und des Ausbaus der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (E-Fahrzeuge) stehen Kommunen vermehrt vor der Herausforderung, Lademöglichkeiten für Anwohner ohne eigenen Stellplatz zu schaffen. Ein wiederkehrender Vorschlag ist das Verlegen von Ladekabeln über öffentliche Gehwege (ggf. geschützt durch Kabelbrücken) oder das Aufstellen von Kleinladesäulen direkt auf dem Gehweg bzw. auf privaten Grundstücken in Parkplatznähe. Dies stellt Fahrzeughalter, Infrastrukturbetreiber, die Verwaltung, Stromversorger und die Kommunalpolitik vor neue regulatorische und praktische Herausforderungen. Auch sind blockierte Ladesäulen bzw. unrechtmäßig zugeparkte Stellplätze vor Ladepunkten ein tägliches Ärgernis für Fahrer von E-Fahrzeugen. Die Verwaltung hat den Antrag von SPD/Volt vom 15.06.2026 zum Laden auf öffentlichen Gehwegen oder im Straßenraum an Laternenmasten auf ihre rechtssichere, technische, stadt- und verkehrsplanerische Machbarkeit hin, in Abstimmung mit der Stadtwerke Schweinfurt GmbH, überprüft. Im Rahmen der Überprüfung stieß man zwangsläufig auf die Alternative „Ladebordstein“. Diese Beschlussvorlage behandelt insoweit den Antrag der AfD-Fraktion vom 09.09.2026, der zeitlich nach dem SPD/Volt-Antrag gestellt wurde und einen Teilaspekt dieses Antrags umfasst, mit. Privates Laden von Elektrofahrzeugen mit Sondernutzung Die Nutzung öffentlicher Straßen und Gehwege richtet sich nach den Bayerischen Straßen und Wegegesetz (BayStrWG) bzw. nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), sowie ergänzend nach der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Laden eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenraum vor dem eigenen Grundstück sowie die Installation von Wallboxen an Lichtmasten überschreiten den straßenrechtlichen Gemeingebrauch und beeinträchtigen den Fußgängerverkehr. Da auf Straßen keine privaten Stellflächen, sondern ausschließlich öffentliche Parkflächen vorhanden sind, liegt eine Sondernutzung vor, die einer Erlaubnis nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) bedarf. Diese Erlaubnis darf kraft Gesetzes nur befristet oder widerruflich erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht; dem Bürger steht lediglich ein Anspruch auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung der Behörde zu. Hauptkriterium bei Entscheidungen sind straßenbezogene Belange, wie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Schutz von Fußgängern oder die Barrierefreiheit. Individuelle Belange haben demgegenüber regelmäßig ein geringeres Gewicht, zumal dann, wenn es sich quasi um eine Art Dauersondernutzung handeln soll. Im Zuge der Ermessensausübung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen, die eine solche Sondernutzung regelmäßig ausschließen. • Straßenverkehrsrecht: Nach geltendem Straßenverkehrsrecht besteht für Halter oder Fahrern von Elektrofahrzeugen kein Anspruch auf die Einrichtung oder die Reservierung eines personenbezogenen Parkplatzes im öffentlichen Straßenraum. Ein Anspruch darauf, das eigene Fahrzeug vor oder in der Nähe des eigenen Grundstücks abzustellen, etwa um Ladestrom aus der eigenen Wallbox oder der eigenen Photovoltaikanlage zu beziehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Bedarf ließe sich gerade in dicht bebauten Gebieten auch gar nicht befriedigen. • Verkehrssicherheit (StVO): Die Barrierefreiheit und die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auf Gehwegen sind zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen. Ladekabel, die von privaten Grundstücken oder von Laternenmasten über den öffentlichen Gehweg zum Fahrzeug führen, aber auch Elektroleitungen abgedeckt mit Kabelbrücken, stellen Stolperfallen dar und verletzen die kommunale Verkehrssicherungspflicht. Zum davon stark betroffenen Personenkreis gehören insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen (Seh- und Gehbehinderte, Rollstuhlfahrer, Personen mit Rollatoren und Kinderwagen bzw. Rad fahrende Kinder). Aufgrund der Sturzgefahr im Gehwegbereich ist dieser Vorschlag aus verkehrsplanerischer Sicht und aus Gründen der Verkehrssicherheit abzulehnen. Der störungsfreie Gemeingebrauch für Fußgänger ist durch die Behinderung, die von Kabeln oder Kabelbrücken ausgehen, nicht mehr gewährleistet. Der Beirat für Menschen mit Einschränkungen und der Behindertenbeauftragte der Stadt Schweinfurt sprechen sich eindeutig gegen Kabelbrücken aus. Das private Interesse eines Fahrzeughalters an einer komfortablen Ladeinfrastruktur direkt vor der Haustür wiegt dabei regelmäßig weniger schwer als der Schutz mobilitätseingeschränkter Personen. Zusammengefasst ist auszuschließen, dass eine solche Sondernutzungserlaubnis ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig erteilt werden könnte. Für das Laden im öffentlichen Verkehrsraum steht vielmehr die öffentliche Ladeinfrastruktur zur Verfügung. Dies mag für den Einzelnen finanziell weniger attraktiv sein, ginge einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzung aber regelmäßig vor. Der Bundesgesetzgeber ist sich dessen bewusst und setzt daher über das Gebäude- Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG) zunächst auf die Verantwortung der Grundstückseigentümer. Hieraus ergibt sich die Pflicht Ladeinfrastruktur zu berücksichtigen bzw. Ladepunkte zu errichten. Dieses seit 2021 geltende Gesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.2027 geändert und verschärft. Es sieht auch für größere Sanierungen entsprechende Pflichten vor, nicht jedoch die Errichtung eines Ladepunktes. Nachvollziehbar greift das GEIG nur dann, wenn Stellplätze vorhanden sind (bis 31.12.2026 ab 6, bei - 2 - Sanierungen ab 11). Es bietet daher keine Lösungen für Bestandsgebäude an, wenn weniger als 11 Stellplätze vorhanden sind. Erforderlich ist daher stets ein Nebeneinander von privater und öffentlicher Ladeinfrastruktur. Die Lösung für das Laden im öffentlichen Raum kann indes nur in dem Ausbau nutzergerechter öffentlicher Ladeinfrastruktur liegen. Hier sieht die StVO ausdrücklich die Möglichkeit vor, das Parken nur während des Ladevorgangs zuzulassen. Die Stadtwerke Schweinfurt haben zum Stand 01.09.2026 im Stadtgebiet 123 öffentliche Ladesäulen mit insgesamt 230 öffentlichen Ladepunkten errichtet und betreiben diese. Die Platzierung im Stadtgebiet erfolgte ursprünglich auf Grundlage einer Abstimmung aus dem Jahr 2017 im Rahmen der Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes. Der Ausbau wurde demgegenüber vorangetrieben. Grundsätzlich ist das Stadtgebiet Schweinfurt weiterhin als gut versorgt anzusehen. Bei den vorhanden öffentlichen Ladestationen handelt es sich um klassische Ladesäulen, an denen durch verkehrsrechtliche Anordnung das Parken nur für den Ladezeitraum bis zu 4 Stunden erlaubt ist. Laden über Lichtmasten Die technische Prüfung seitens der Stadtwerke Schweinfurt hat ergeben, dass die bestehende Infrastruktur der Straßenbeleuchtung in Schweinfurt für eine zusätzliche, dauerhafte Leistungsaufnahme durch Ladevorgänge derzeit nicht ausgelegt ist. Zudem wird das Beleuchtungsnetz tagsüber stromlos geschaltet. Das Laden von E-Fahrzeugen über Lichtmasten ist daher derzeit nicht möglich. Wollte man das ändern müssten die Leistungsquerschnitte und Schalt- und Verteileinrichtungen erneuert werden, was einen erheblichen Investitionsbedarf bedeuten würde. Dessen ungeachtet stehen die Lichtmasten in der Regel – dem Längsparken – nicht am Hochbord zur Fahrbahn, sondern an der anderen Seite des Gehwegs, um auch diesen auszuleuchten. Insofern würde sich beim Laden über Lichtmasten die gleiche Verkehrssicherheitsproblematik stellen wie beim Queren des Gehwegs vom Privatgrundstück aus. Ladebordsteine Als weiterer Baustein kommunaler Ladekonzepte gewinnt das sogenannte Bordsteinladen an Bedeutung. Dabei werden Elektrofahrzeuge direkt am Straßenrand an Ladebordsteine angeschlossen, wodurch gefährliche Stolperfallen auf dem Gehweg vermieden werden. Die Technik integriert sich platzsparend in die Bordsteinkante und bewahrt die Barrierefreiheit für den Fußverkehr. Ob sich diese innovative Technik im Alltag dauerhaft bewährt und resilient ist, wird derzeit in Pilotprojekten in Städten wie München, Köln und Bamberg erprobt. Im Vergleich zu klassischen Ladestationen für Elektroautos müssen bei dieser Variante höhere Anschaffungs- und Betriebskosten einkalkuliert werden. Dennoch weist der Ladebordstein Vorteile aus. Er benötigt zum Beispiel weniger Platz, so dass er sich für schmale Gehwege eignet. Auch der gestalterische/optische Vorteil einer solcher Lösung ist zugleich ihr Nachteil: Der Ladebordstein fügt sich zwar sehr gut in das Straßenbild ein, er ist dadurch aber auch schlechter sichtbar als eine Ladesäule. Auch ist er weniger benutzerfreundlich allein schon aufgrund der Tatsache, dass sich der Kunde bücken muss, um den Bordstein zu bedienen. - 3 - Weiteres Vorgehen Nachdem Sondernutzungserlaubnisse für private Kabelverlegungen auf öffentlichen Gehwegen ausscheiden, schlägt die Verwaltung ein zweistufiges Vorgehen vor: 1. Überarbeitung des Ladestellenkonzepts Das Stadtgebiet sollte auf die Versorgung mit öffentlicher Ladeinfrastruktur untersucht werden. Dabei sollten insbesondere auf Bereiche mit älterem Bestand an Geschosswohnungsbau besonderes Augenmerk gerichtet werden. 2. Prüfung eines geeigneten Standorts für einen Ladebordstein-Versuch Verwaltung und Stadtwerke prüfen einen danach geeigneten Standort und stellen dem Stadtrat diesen nebst den erforderlichen Investitionskosten und der möglicherweise zu erwartenden Förderung vor, damit entschieden werden kann, ob die Stadtwerke mit der Realisierung beauftragt werden. Finanzielle Auswirkungen Allgemeines Maßnahme: Maßnahmenstichwort BV-Nummer: 0376/2026 Finanzielle Auswirkungen: Gesamtbetrag: Betrag € ☒ nein ☐ ja Ist die Maßnahme Haushalts- bereits im Haushalt ☐ nein ☐ ja ☐ teilweise Jahrzahl jahr: eingeplant Aufwand/Auszahlung ☐ Ansatz im Ergebnishaushalt unter Kostenstelle/Kostenträger/Sachkonto: i. H. v. Betrag € Kostenstelle Kostenträger Sachkonto ☐ Ansatz im Finanzhaushalt unter Investitionsnummer: Investitionsnummer i. H. v. Betrag € ☐ als Jahrzahl i. H. v. Betrag € Verpflichtungs- ermächtigung im Jahrzahl i. H. v. Betrag € Haushaltsjahr Jahrzahl i. H. v. Betrag € Durch die Maßnahme entstehen jährliche Folgekosten i. H. v. Betrag € Die Deckung der nicht eingeplanten Haushaltsmittel erfolgt durch: ☐ Minderausgaben bei Kostenstelle/Kostenträger/Sachkonto bzw. i. H. v. Betrag € Investitionsnummer: Kostenstelle Kostenträger Sachkonto Investitionsnummer Ertrag/Einzahlung ☐ Ansatz im Ergebnishaushalt unter Kostenstelle/Kostenträger/Sachkonto: i. H. v. Betrag € Kostenstelle Kostenträger Sachkonto ☐ Ansatz im Finanzhaushalt unter Investitionsnummer: Investitionsnummer i. H. v. Betrag € Zuweisungen, Zuschüsse, Förderprogramme für die oben genannte Maßnahme: ☐ nein Bezeichnung: Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben. i. H. v. Betrag € ☐ ja Kostenstelle/Kostenträger/Sachkonto bzw. Investitionsnummer: Kostenstelle Kostenträger Sachkonto Investitionsnummer ☐ Einmalig ggf. befristet bis: Ablaufdatum der Förderung Ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen ☐ Pflichtaufgabe - 4 - ☐ ☐ gesetzliche Grundlage: Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben. freiwillige ☐ vertragliche Grundlage: Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben. Aufgabe Im Falle der vorläufigen Haushaltsführung gem. Art. 69 GO sind beide nachfolgenden Voraussetzungen zwingend zu begründen: Notwendigkeit: Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben. Unaufschiebbarkeit: Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben. Steuerliche Betrachtung Ergebnis der steuerrechtlichen Würdigung: Klicken Sie hier, um einen Text einzugeben. Auswirkungen auf die Umwelt, Klimaschutz und Klimaanpassung Die Auswirkungen auf die genannten Belange sind grundsätzlich selbstständig einzuschätzen. Bei Unsicherheiten oder bei Vorhaben mit größeren zu erwartenden Auswirkungen auf die genannten Bereiche ist Rücksprache mit dem Sachgebiet 60/1 Umweltschutz und dem jeweiligen Fachbereich zu halten. Folgende Belange sind betroffen: ☐ Keine der Nachgenannten ☒ Umweltschutz Auswirkungen auf die Umwelt: (Berührt das Vorhaben Belange des Immissions-, Natur-, ☒ Positiv ☐ Negativ Klima-, Wasser- oder des Bodenschutzes?) ☒ insbesondere Klimaschutz Veränderung der Treibhausgasemissionen: (Verändert sich z.B. der Energieverbrauch, betrifft es Energiespeicher, Energieerzeugungsanlagen, den Bereich ☒ Reduktion ☐ Erhöhung Verkehr oder den Baumbestand?) Sachdarstellung bzgl. Umwelt- und Klimaschutz: Ein besser ausgebautes Netz der Ladeinfrastruktur kann zu mehr Akzeptanz von Elektrofahrzeugen und damit zu einem reduzierten CO2-Ausstoß führen. ☐ Klimaanpassung Veränderung der Klimaanpassung: (Betrifft das Vorhaben z.B. neue oder Veränderungen an ☐ Positiv ☐ Negativ bestehenden baulichen Anlagen oder Grünflächen?) Sachdarstellung bzgl. Klimaanpassung: Bei städtischen Vorhaben: Es wurden folgende Alternativen für eine bessere Klimaanpassung geprüft: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Beschlussvorschlag: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, das Ladestellenkonzept aus dem Jahr 2017 fortzuschreiben und dem Bau- und Umweltausschuss vorzulegen. 2. Die Stadtwerke Schweinfurt werden beauftragt zu prüfen, wie eine straßenbegleitende Lademöglichkeit an Ladebordsteinen umgesetzt werden kann. Zusammen mit der Verwaltung sind geeignete Standorte für solche Ladestellen vorzuschlagen. 3. Die Ergebnisse zu Ziffern 1 und 2 mit den Vor- und Nachteilen bzw. den planerischen Überlegungen, sowie einer Kostenschätzung sind dem Bau- und Umweltausschuss bis zum Ende des ersten Quartals (31.03.2027) vorzulegen. 4. Die Fraktionsanträge sind damit bearbeitet. - 5 - gez. von Lackum gez. Reppert gez. Hoffmann Referat III Amt 60 Amt 32 Anlagenverzeichnis: 1 SPD-Volt Antrag EAuto laden vereinfachen 2 Antrag AfD - Einsatz von Ladebordsteinen - 6 -

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