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Änderungsantrag zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Bischofsheim Antrag der Fraktion GALB-Bündnis 90/Die Grünen vom 24.06.2026 (DS-64-4/2026)

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeBischofsheim
Datum2026-10-29
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BESCHLUSSVORLAGE Vorlagen-Nr.: 64-4/2026 Fachbereich: Fachbereich Bauen und Bauhof Datum: 25.06.2026 Sachbearbeitung: Dinklage, Ilona Betreff Änderungsantrag zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Bischofsheim Antrag der Fraktion GALB-Bündnis 90/Die Grünen vom 24.06.2026 (DS-64-4/2026) Beschlussvorschlag § 6 Beschaffenheit (4) Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder sind mit geeignetem luft- und wasserdurchlässigem Belag (z. B. wassergebundene Decke, Rasengittersteine, Fugenpflaster, Sickersteine oder ähnliches) zu befestigen. Soweit nicht zum Schutz des Grundwassers andere Ausführungsarten erforderlich sind. (7). Ein Mindestabstand der Garagen vom öffentlichen Verkehrsraum von 5,00 m in Fahrtrichtung ist einzuhalten. Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen bei nicht ausreichenden Grundstücksflächen, bestehender baulicher Anlagen und sofern es die Verkehrsverhältnisse zulassen. (8) Die Anordnung der Stellplätze ist möglichst rechtwinklig von der Begrenzung öffentlicher Verkehrsflächen vorzusehen. Von öffentlichen Verkehrsflächen müssen Stellplätze ohne das Überfahren anderer Stellplätze erreichbar sein. Ausnahmen sind lediglich zulässig, wenn für jede Wohneinheit mindestens ein separat anfahrbarer Stellplatz vorhanden ist. (9) Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen, Hecken oder Sträuchern zu umpflanzen. Für je 4 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mindestens 10 cm gemessen und 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 4 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen wie z. B. Abdeckgitter vorzusehen. Stellplätze mit mehr als 1000 m² Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen, außer in Gebieten für die ein rechtskräftiger Bebauungsplan mit Bepflanzungsplan vorliegt. Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als Einstellplatzfläche genehmigt ist, als Grünfläche intensiv zu gestalten (incl. ausreichende mindestens 50 cm starke Erdüberdeckungsschicht), gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Flachdächer ebenerdiger Garagenanlagen über 100 m² Nutzfläche sollen extensiv begrünt werden. Sachverhalt/Erläuterungen Die Punkte sind der alten Stellplatzsatzung entnommen. Warum sie nicht übernommen wurden, ist nicht erklärt. Die Punkte sind unter anderem notwendig zum Klimaschutz in unserer Gemeinde. Wolfgang Bleith Fraktion GALB – Bündnis 90 / Die Grünen Finanzierung Gesamtkosten der Maßnahme Finanzierung Eigenanteil Zuschüsse/Beiträge Veranschlagung im Haushalt: Sachkonto/Kostenträger/Kostenstelle Anlagen Neuer Änderungsantrag zu DS 64-1-2026 Stellplatzsatzung Antrag -DS-64-3-2026 AKTUELL_Stellplatzsatzung 2026_Anlage zur Vorlage AKTUELL_Anlage zur Stellplatzsatzung_Anlage zur Vorlage AKTUELL_Artikel 12_In Überarbeitung_Anlage zur Vorlage Auszug zu Top 5 vom 20.04.2026

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