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Nachprüfungsantrag der SPD- und Grünen-Fraktion vom 17.09.2026 zu TOP 5 der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 15.09.2025 Erlass einer Satzung zum Nachweis von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung - FabS)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Aschheim |
| Datum | 2026-10-29 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Beratungsfolge:
Gremium Datum Zuständigkeit Status
Gemeinderat (TOP 10.1) 29.10.2026 beschließend öffentlich
Nachprüfungsantrag der SPD- und Grünen-Fraktion vom 17.09.2026 zu TOP 5 der
Bau- und Umweltausschusssitzung vom 15.09.2025
Erlass einer Satzung zum Nachweis von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstell-
platzsatzung - FabS)
Nachprüfungsantrag:
Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen gemäß Art. 32 Abs. 3 der Gemein-
deordnung i.V.m. § 8 Absatz 2 der Aschheimer Geschäftsordnung unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung durch den Gemeinderat. Eine Nachprüfung muss erfolgen, wenn die erste Bür-
germeisterin oder der erste Bürgermeister oder ihre Stellvertretung im Ausschuss, 1/3 der
stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder 1/4 der Gemeinderatsmitglieder die Nachprü-
fung durch den Gemeinderat binnen einer Woche beantragt.
Die SPD- und Grünen-Fraktion beantragt die Nachprüfung zum Tagesordnungspunkt 5 der
Bau- und Umweltausschusssitzung vom 15.09.2026.
In der Rechtsfolge ist der Beschluss zu TOP 5 des Bau- und Umweltausschusses vom
15.09.2026 automatisch gegenstandslos / unwirksam, da nunmehr kraft Gesetzes die Zu-
ständigkeit des Gemeinderates gegeben ist.
Abstimmungsergebnis im BPA 15.09.2026 TOP 5:
Anwesend: 11
Ja Stimmen: 5
Nein Stimmen: 6
Somit ist der Erlass der Satzung abgelehnt.
Die Gemeinde Aschheim hat aktuell keine Regelungen zur Forderung bzw. dem Nachweis
von Fahrradabstellplätzen. In der früheren Stellplatzsatzung (die bis 31.07.2025 gültig war),
wurde nur pauschal gefordert, dass 10% der erforderlichen Kfz-Stellplätze als Abstellplätze
für Fahrräder mit Fahrradständern oder Einstell- bzw. Einhängevorrichtungen herzustellen
sind.
Als fahrradfreundliche Kommune verfolgt die Gemeinde Aschheim das Ziel, den Radverkehr
und die Nahmobilität zu stärken.
Mit der Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Alt. 2 BayBO können die
Gemeinden in örtlichen Bauvorschriften die Pflicht begründen, Fahrradabstellplätze bei der
Errichtung von Anlagen herzustellen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
Gleiches gilt bei Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, wenn dadurch zusätzlicher
Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Alt. 2 BayBO), soweit
die Änderung/Nutzungsänderung nicht dem Wohnen dient.
Hinweis über die Rücksprache mit dem Landratsamt München:
- Zu § 3 Abs. 4:
Die Regelung ist nicht eindeutig. Die Formulierungen „unterschiedliche Fahrradtypen“ und
„zu erwartende Bedarf“ müssten konkreter sein. Das Landratsamt kann nicht bestätigen,
dass es für diese Regelungen eine Rechtsgrundlage gibt.
→ Die Verwaltung empfiehlt, diesen Absatz herauszunehmen.
Sollte der BA die Regelung aufrecht halten wollten, müsste sie konkretisiert
und in der Begründung erläutert werden.
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- Zu § 4 Abs. 1 Lage „in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks“:
Diese Regelung könnte fraglich sein, wird aber seitens des Landratsamtsamtes nicht
zwingend als unzulässig angesehen.
→ Die Verwaltung empfiehlt, die Reglung aufrecht zu halten.
- § 4 Abs. 2 – 4 und Begründung:
Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Regelungen zur Größe und Beschaffenheit von
Fahrradabstellplätzen.
→ Die Verwaltung hat alle Aussagen diesbezüglich aus dem Satzungstext
und der Begründung herausgenommen.
Satzung zum Nachweis von Abstellplätzen
für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung – FabS)
Die Gemeinde Aschheim erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bay-
ern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I),
zuletzt geändert durch die §§1 und 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2026 (GVBl S. 374) und Art. 81 Abs. 1
Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S.
588 BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2026 (GVBl. S. 374) fol-
gende Satzung:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Satzung regelt die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder
(Fahrradabstellplätzen) im gesamten Gemeindegebiet.
Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen
dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
Die Satzung gilt nicht für öffentliche Fahrradabstellanlagen und öffentliche Straßen.
§ 2
Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern zu er-
warten ist, sind Abstellplätze in ausreichender Zahl herzustellen und bereitzuhalten.
(2) Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Abstellplätze herzustellen, wenn
dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist. Ausgenommen sind, wenn sie zu
Wohnzwecken erfolgen, Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen, der Einbau
weiterer Wohnungen in bestehende Wohngebäude und die Aufstockung von Wohngebäuden.
(3) Die Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden.
§ 3
Anzahl der Fahrradabstellplätze
(1) Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze ist anhand der Richtzahlenliste, die als Anlage Bestand-
teil dieser Satzung ist, entsprechend der jeweiligen Nutzung zu ermitteln und durch kaufmänni-
sches Auf- bzw. Abrunden auf eine ganze Zahl festzusetzen. Bei Bauvorhaben mit unterschiedli-
cher Nutzung sind die jeweiligen ganzen Abstellplätze zu addieren.
(2) Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der erforderlichen Abstellplätze in
Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage zu ermitteln.
(3) Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze ist zu erhöhen oder zu senken, wenn nach der beson-
deren Situation des Einzelfalls des geplanten Bauvorhabens (besondere örtliche Verhältnisse,
betriebliche Voraussetzungen, besondere objektiv belegbare Umstände für die jeweils bean-
tragte Nutzung) das Ergebnis im Missverhältnis zum Bedarf steht.
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(4) Bei der Ermittlung der erforderlichen Fahrradabstellplätze sind die unterschiedlichen Fahrradty-
pen und der aufgrund der jeweiligen Nutzung zu erwartende Bedarf zu berücksichtigen. Hierbei
sind auch geeignete Abstellplätze für Lastenfahrräder und Sonderräder vorzusehen, soweit ein
entsprechender Bedarf zu erwarten ist.
§ 4
Lage der Fahrradabstellplätze
(1) Die nach dieser Satzung erforderlichen Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen.
Es kann gestattet werden, sie in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn
ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich
gesichert ist.
§ 5
Abweichungen
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
§ 6
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung findet keine Anwendung auf Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet worden
sind.
Aschheim, den …………………………………… ………………………………………………..
Siegel Florian Meier
Erster Bürgermeister
Gemeinde Aschheim
Anlage zur Fahrradabstellplatzsatzung
Richtzahlen der Fahrradabstellplatzsatzung
Nutzung Zahl der Fahrradabstellplätze (FSt.)
1 Wohngebäude
1.1 Gebäude ab 3 Wohneinheiten 1 FSt. je 1- und 2-Zimmer-Wohnung
2 FSt. je 3-Zimmer-Wohnung
3 FSt. je Wohnung ab 4 Zimmern
1.2 Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime 1 FSt. je 2 Betten
1.3 Schwestern-/Pflegerwohnheime, Arbeiterwohnheime u. ä. 1 FSt. je 5 Betten
1.4 Altenwohnheime, Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflege- 1 FSt. je 15 Betten
heime, Tagespflegeeinrichtungen u. ä.
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 FSt. je 80 m² Nutzungsfläche
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abferti- 1 FSt. je 60 m² Nutzungsfläche
gungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen)
3 Verkaufsstätten
3.1 Läden 1 FSt. je 100 m² Verkaufsnutzfläche
für den Kundenverkehr
3.2 Waren- und Geschäftshäuser (einschließlich Einkaufszen- 1 FSt. je 150 m² Verkaufsnutzfläche
tren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben) für den Kundenverkehr
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. 1 FSt. je 30 Sitzplätze
Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)
4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, 1 FSt. je 20 Sitzplätze
Vortragssäle)
4
4.3 Kirchen 1 FSt. je 10 Sitzplätze
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze und Sportstadien 1 FSt. je 300 m² Sportfläche,
zusätzlich 1 FSt. je 15 Besucherplätze
5.2 Turn- und Sporthallen 1 FSt. je 100 m² Hallenfläche,
zusätzlich 1 FSt. je 15 Besucherplätze
5.3 Freibäder und Freiluftbäder 1 FSt. je 100 m² Grundstücksfläche
5.4 Hallenbäder 1 FSt. je 10 Kleiderablagen,
zusätzlich 1 FSt. je 15 Besucherplätze
5.5 Tennisplätze, Squashanlagen o.ä. 1 FSt. je 2 Spielfelder,
zusätzlich 1 FSt. je 15 Besucherplätze
5.6 Minigolfplätze 6 FSt. je Minigolfanlage
5.7 Golfanlagen 5 FSt. für eine 9-Löcher-Anlage,
10 FSt. für eine 18-Löcher-Anlage,
15 FSt. für eine 27-Löcher-Anlage
5.8 Kegel- und Bowlingbahnen 1 FSt. je 2 Bahnen
5.9 Fitnesscenter 1 FSt. je 40 m² Sportfläche
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 1 FSt. je 10 m² Gastfläche
6.2 Biergärten, Freischankflächen, soweit größer als 100 m² 1 FSt. je zusätzliche 10 m² Frei-
schankfläche
6.3 Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonstige 1 FSt. je 40 m² Nutzungsfläche
Vergnügungsstätten
6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbe- 1 FSt. je 30 Betten
triebe
6.5 Jugendherbergen 1 FSt. je 10 Betten
6.6 Camping- und Zeltplätze 1 FSt. je 600 m² Grundstücksfläche
7 Krankenanstalten
7.1 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 1 FSt. je 30 Betten
7.2 Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 1 FSt. je 20 Betten
8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 10 FSt. je Klassenzimmer
8.2 Hochschulen 1 FSt. je 5 Studierende
8.3 Kindergärten, Kindertagesstätten 1 FSt. je 10 Kinder
8.5 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 FSt. je 3 Besucherplätze
8.6 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten und 1 FSt. je 10 Auszubildende
dergleichen
8.7 Bibliotheken 1 FSt. je 30 m² Nutzungsfläche
9 Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 FSt. je 150 m² Nutzungsfläche oder
je 5 Beschäftigte
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 FSt. je 3 Kleingartenparzellen
10.2 Friedhöfe 1 FSt. je 1.500 m² Grundstücksfläche
Begründung:
Die Begründung einer Fahrradabstellplatzsatzung liegt in der Notwendigkeit, die Zahl der Abstell-
plätze entsprechend den Bedürfnissen der Bevölkerung zu bestimmen. Dies umfasst die Erwartungen
an die Anzahl der Fahrräder, die in einem bestimmten Gebiet genutzt werden können.
Die Satzung zielt darauf ab, die Nutzung von Fahrrädern zu fördern. Fahrradabstellanlagen dienen
der Ordnung, Sortierung und Standsicherheit des ruhenden Verkehrs.
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Als fahrradfreundliche Kommune verfolgt die Gemeinde Aschheim das Ziel, den Radverkehr und die
Nahmobilität zu stärken.
Zu § 1 Anwendungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Aschheim, so
dass auf eine Darstellung im Lageplan verzichtet werden kann.
Die Fahrradabstellplatzsatzung konkretisiert die Pflicht, bei der Errichtung, der Änderung oder der
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen private Fahrradabstellplätze herzustellen.
Zu § 2 Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen
Es entspricht einem besonderen Bedürfnis unserer Zeit, den Gemeinden die gesetzliche Ermächti-
gung einzuräumen, in Satzungen vorschreiben zu können, dass auf Baugrundstücken Abstellplätze
hergestellt und bereitgehalten werden müssen.
Mit der Ermächtigungsgrundlage nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Alt. 2 BayBO können die Gemein-
den in örtlichen Bauvorschriften die Pflicht begründen, Fahrradabstellplätze bei der Errichtung von
Anlagen herzustellen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
Gleiches gilt gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Alt. 2 BayBO bei der Änderung oder Nutzungsände-
rung von Anlagen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, soweit die Än-
derung oder Nutzungsänderung nicht Wohnzwecken dient (Ausbau von Dachgeschossen, Einbau wei-
terer Wohnungen in bestehende Wohngebäude und Aufstockung von Wohngebäuden).
Die Gemeinde Aschheim hat von diesen Ermächtigungsgrundlagen Gebrauch gemacht, weil eine
Fahrradabstellplatzsatzung als wichtiges Instrument zur Förderung des Radverkehrs und zur Verbes-
serung der Mobilität gesehen wird.
Zu § 3 Anzahl der Fahrradabstellplätze
Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze für Fahrräder richtet sich nach der Richtzahlenliste, die Be-
standteil der Satzung ist. Die Richtzahlenliste orientiert sich an Empfehlungen von Organisationen,
die sich mit dem Radverkehr befassen, und an den Satzungen von Nachbargemeinden.
Zu § 4 Lage der Fahrradabstellplätze
Die Stellplatzpflicht wird grundsätzlich erfüllt durch den Nachweis der erforderlichen Abstellplätze
auf dem Baugrundstück. Die Abstellplätze können in Ausnahmefällen auch auf einem Grundstück in
der Nähe des Baugrundstücks nachgewiesen werden, wenn dieses Grundstück in zumutbarer Entfer-
nung liegt und dies gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert wird.
Als Richtwert wird eine Entfernung von 50 m Fußweg angesehen, wobei die Zumutbarkeit jedoch im
Einzelfall abhängig von der jeweiligen Art der Nutzung und der örtlichen Situation zu bewerten ist.
Zu § 5 Abweichungen
In begründeten Fällen kann bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde, im Übrigen die Bauauf-
sichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde, von den Vorschriften dieser Satzung Abweichun-
gen gemäß Art. 63 BayBO zulassen.
Zu § 6 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt ein Tag nach der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung findet keine Anwendung auf Bauvorhaben, für die ein Bauantrag bereits vor Inkrafttre-
ten dieser Satzung gestellt worden ist. Entsprechendes gilt für Genehmigungsfreistellungsverfahren.
Für verfahrensfreie Vorhaben gilt diese Satzung nicht, soweit mit deren Bau zum Zeitpunkt des In-
krafttretens dieser Satzung bereits begonnen wurde.
Aschheim, den ……………………
Beratung im GR:
…….
…….
6
Vorschlag zum Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt
im Rahmen der Nachprüfung des TOP 5 aus der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
vom 15.09.2026
die im Entwurf vorgelegte und ausgearbeitete Satzung zum Nachweis von Abstellplätzen für
Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung - FabS) in der Gemeinde Aschheim zu erlassen.
Informationsunterlage/n:
SPD- und Grünen-Antrag - Nachprüfung eines Ausschussbeschlusses nach Art. 32 Abs. 3 GO vom 17.09.2026
Anmerkungen LRA zur Fahrradsatzung Aschheim
Text aus PDF extrahiert