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Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Nordenham - Einswarden Zentrum"
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Nordenham |
| Datum | 2026-06-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
STADT NORDENHAM
Der Bürgermeister
Nordenham, 23.04.2026
- 60 - Wil/St
Beschlussvorlage Nr. 26/1059
Beratungsfolge:
Bauausschuss am 13.05.2026 öffentlich
Verwaltungsausschuss am 21.05.2026 nicht öffentlich
Stadtrat am 25.06.2026 öffentlich
Betreff
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Nordenham - Einswarden Zentrum",
Beschluss über die Verlängerung der Frist zur Durchführung der Sanierung (§ 142 Abs. 3 und 4 BauGB)
Sach- und Rechtslage:
Mit Satzung vom 27.06.2019, die am 28.06.2019 ausgefertigt und am 19.07.2019 ortsüblich bekanntge-
macht wurde, wurde das Sanierungsgebiet „Nordenham – Einswarden Zentrum“ förmlich festgelegt. Mit
der Bekanntmachung wurde die Sanierungssatzung rechtswirksam.
Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB ist bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich
durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Die Frist soll 15
Jahre nicht überschreiten.
Der Rat der Stadt Nordenham beschloss in seiner Sitzung am 27.06.2019 entsprechend § 142 Abs. 3
Satz 3 BauGB, die Frist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll, auf fünf Jahre festzulegen. Mit
Beschluss vom 23.02.2023 ist die Frist um weitere drei Jahre verlängert worden. Sie endet am
18.07.2027.
Zum jetzigen Zeitpunkt konnten alle geplanten Maßnahmen erfolgreich umgesetzt werden, bis auf die
Umgestaltung der Fläche Niedersachsenstraße 1. Hiermit soll noch in diesem Jahr begonnen werden.
Eine frühere Umsetzung war aus Kapazitätsgründen leider nicht möglich. Um möglichen Verzögerungen
entgegenzuwirken und ausreichend Zeit für die bauliche und rechnerische Abwicklung der Förderung
(Verwendungsnachweis) zu haben, soll die Frist um weitere zwei Jahre bis zum 18.07.2029 verlängert
werden.
Beschlussvorschlag:
Für das Sanierungsgebiet „Nordenham – Einswarden Zentrum“ wird die Frist zur Durchführung der
Sanierung nach Maßgabe des § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB bis 18.07.2029 verlängert. Die Verlängerung ist
ortsüblich bekannt zu machen.
Text aus PDF extrahiert