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Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Nordenham - Einswarden Zentrum"

Angenommen
TypAntrag
GemeindeNordenham
Datum2026-06-23
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STADT NORDENHAM Der Bürgermeister Nordenham, 23.04.2026 - 60 - Wil/St Beschlussvorlage Nr. 26/1059 Beratungsfolge: Bauausschuss am 13.05.2026 öffentlich Verwaltungsausschuss am 21.05.2026 nicht öffentlich Stadtrat am 25.06.2026 öffentlich Betreff Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme "Nordenham - Einswarden Zentrum", Beschluss über die Verlängerung der Frist zur Durchführung der Sanierung (§ 142 Abs. 3 und 4 BauGB) Sach- und Rechtslage: Mit Satzung vom 27.06.2019, die am 28.06.2019 ausgefertigt und am 19.07.2019 ortsüblich bekanntge- macht wurde, wurde das Sanierungsgebiet „Nordenham – Einswarden Zentrum“ förmlich festgelegt. Mit der Bekanntmachung wurde die Sanierungssatzung rechtswirksam. Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB ist bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Der Rat der Stadt Nordenham beschloss in seiner Sitzung am 27.06.2019 entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die Frist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll, auf fünf Jahre festzulegen. Mit Beschluss vom 23.02.2023 ist die Frist um weitere drei Jahre verlängert worden. Sie endet am 18.07.2027. Zum jetzigen Zeitpunkt konnten alle geplanten Maßnahmen erfolgreich umgesetzt werden, bis auf die Umgestaltung der Fläche Niedersachsenstraße 1. Hiermit soll noch in diesem Jahr begonnen werden. Eine frühere Umsetzung war aus Kapazitätsgründen leider nicht möglich. Um möglichen Verzögerungen entgegenzuwirken und ausreichend Zeit für die bauliche und rechnerische Abwicklung der Förderung (Verwendungsnachweis) zu haben, soll die Frist um weitere zwei Jahre bis zum 18.07.2029 verlängert werden. Beschlussvorschlag: Für das Sanierungsgebiet „Nordenham – Einswarden Zentrum“ wird die Frist zur Durchführung der Sanierung nach Maßgabe des § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB bis 18.07.2029 verlängert. Die Verlängerung ist ortsüblich bekannt zu machen.

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