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Entgelt- und Nutzungsordnung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid; hier: Anträge der Fraktionen von CDU, BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und FDP

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeNeunkirchen-Seelscheid
Datum2026-10-08
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TOP 6 Ergänzungsvorlage Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid Der Bürgermeister Bauamt Vorlage Nr. BV/0174/25/1 Datum: 31.08.2026 Gremium Sitzung am öffentlich Haupt- und Finanzausschuss 24.09.2026 öffentlich Tagesordnung Entgelt- und Nutzungsordnung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid; hier: Anträge der Fraktionen von CDU, BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und FDP Beschlussvorschlag: Der Ausschuss stimmt dem Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 28.08.2026 zur Beschlussvorlage BV/0174/25 vollumfänglich zu. Finanzielle Auswirkungen: Die Verwaltung weist darauf hin, dass die mit dem Änderungsantrag verbundenen Ermäßigungen und Ausnahmeregelungen die mit der von ihr vorgeschlagenen Neufassung angestrebte Verbesserung der Kostendeckung deutlich reduzieren werden. Nach Einschätzung der Verwaltung ist zu erwarten, dass die erzielbaren Einnahmen hierdurch geringer ausfallen als nach dem ursprünglichen Verwaltungsentwurf und in vielen Bereichen sogar unter dem Niveau der bislang geltenden Regelungen aus dem Jahr 2015 liegen können. Die Kostenunterdeckung der gemeindlichen Veranstaltungsstätten würde sich dadurch gegenüber der Zielsetzung der vorgeschlagenen Neufassung entsprechend erhöhen. Begründung: Mit Beschlussvorlage BV/0174/25 hat die Verwaltung eine vollständige Neufassung der Nutzungsordnung, Entgeltordnung und Entgelttabelle vorgeschlagen. Ziel der Neuregelung war neben der rechtlichen und organisatorischen Aktualisierung insbesondere die stärkere Beteiligung der Nutzerinnen und Nutzer an den tatsächlichen Kosten der gemeindlichen Einrichtungen. Die bisherigen Entgelte decken die Aufwendungen für Energie, Reinigung, Instandhaltung, Versicherungen und Personal nur geringfügig ab. Der Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sieht verschiedene Anpassungen vor. Wesentliche Inhalte sind die Entgeltfreiheit für gemeinnützige örtliche Vereine unter bestimmten Voraussetzungen, der Verzicht auf BV/0174/25/1 Seite 1 von 2 zusätzliche Belastungen dieser Vereine durch Eintrittsgeldabgaben, die unveränderte Beibehaltung der bisherigen Entgelte für freiberufliche Musiklehrer, die Wiedereinführung ermäßigter Mobiliarentgelte für örtliche Vereine, die Anpassung der Reinigungsregelungen für kurze Nutzungen sowie die Einführung einer Übergangs- und Evaluationsregelung. Es wird darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Nutzung gemeindlicher Räumlichkeiten durch die Volkshochschule derzeit satzungsrechtlich geregelt ist. Die abweichende Zuordnung in der Entgeltordnung erfolgte irrtümlich und entsprach nicht den satzungsrechtlichen Vorgaben; eine entgeltpflichtige Einstufung ist daher nicht möglich. Die Verwaltung hat die Änderungen in das neue Regelwerk aufgenommen. Die Änderungen tragen den Belangen des örtlichen Vereinswesens und des Ehrenamtes Rechnung und führen zur Akzeptanz der neuen Nutzungs- und Entgeltregelungen. Gleichzeitig bleiben die grundsätzlichen rechtlichen und organisatorischen Verbesserungen der vorgeschlagenen Neufassung erhalten. Stellungnahme zum Änderungsantrag der FDP-Fraktion zur Gebührenordnung für die Nutzung gemeindlicher Räumlichkeiten vom 07.06.2026 Der vorgeschlagene Dauernutzungsvertrag wurde rechtlich geprüft. Aus Sicht der Verwaltung ist eine praktische Umsetzung jedoch nicht möglich. Voraussetzung für einen Dauernutzungsvertrag wäre beispielsweise eine feststehende und regelmäßige Nutzung der gemeindlichen Räumlichkeiten. Dies ist bei den beantragten Nutzungen in der Regel nicht gegeben, da die tatsächliche Verfügbarkeit der Räume vor jedem Termin gesondert geprüft und mit anderen Nutzungsanfragen/Belegungen abgestimmt werden muss. Aus diesem Grund ist es erforderlich, für jeden einzelnen Nutzungstermin eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes könnte jedoch ein „vereinfachter Nutzungsvertrag“ entwickelt werden, dessen Vertragsinhalt grundsätzlich unverändert bleibt und bei dem lediglich die jeweilige Liegenschaft sowie Datum und Uhrzeit der Nutzung angepasst werden. Ziel sollte dabei ein möglichst schlankes Vertragswerk von beispielsweise maximal drei Seiten ohne zusätzliche Anlagen sein. Die Verwaltung wird ein Muster eines solchen „vereinfachten Nutzungsvertrages“ entwickeln und dem Ausschuss vorlegen. Unabhängig von einem „vereinfachten Nutzungsvertrag“ gelten die Bestimmungen der allgemeinen Nutzungsordnung uneingeschränkt. Guido Vierkötter Bürgermeister Anlagen: 1. Antrag CDU-Fraktion 2. Antrag FDP-Fraktion BV/0174/25/1 Seite 2 von 2

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