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Annahme von Spenden gemäß § 78 Abs. 4 GemO durch den Gemeinderat
Angenommen26 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Mosbach |
| Datum | 2026-10-07 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gremium/TOP: Sitzungsdatum:
Gemeinderat 07.10.2026
TOP 8 öffentlich
Drucksache: Federführung:
120/2026 Haushalt und Steuern
Fuß T.
Beschlussvorlage
Betreff:
Annahme von Spenden gemäß § 78 Abs. 4 GemO durch den Gemeinderat
Beratungsfolge:
Gremium: am: Behandlung:
Gemeinderat 07.10.2026 öffentlich
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Annahme der in der Anlage zur Beratungsvorlage aufgelisteten
Spenden.
Sachverhalt:
Gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 18 der Hauptsatzung der Stadt Mosbach in Verbindung mit
§ 78 Abs. 4 GemO entscheidet der Gemeinderat über die Annahme und Vermittlung von Spen-
den.
Da die Spenden erst nach Annahme durch das Gremium verwendet werden dürfen, erfolgt die
Beschlussfassung über die Annahme von Spenden in der nächstmöglichen Sitzung des Gemein-
derats.
Daher sollte der Gemeinderat die Annahme der Spenden gemäß Anlage beschließen.
Der Gemeinderat hat im Haushaltsjahr 2026 bisher 40.157,41 € an Geld-, 3.240,30 € an Sachspen-
den, 7.001,10€ an ähnlichen Zuwendungen sowie 4.500 € an Weiterleitungen an Dritte ange-
nommen.
Drucksache:
120/2026
1
T €
2021
100
80 2022
60 2023
40
2024
20
2025
0
Geldspenden Sachspenden ähnliche Weiterleitung Gesamt 2026
Zuwendung an Dritte
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen einmalige Erträge in Höhe der Summe der Anlage.
Jugendbeteiligung gem. § 41a GemO:
-
Anlagen:
Liste der Spenden
Drucksache:
120/2026
2
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