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Antrag nach § 24 GO NRW

Angenommen
TypAntrag
GemeindeLüdinghausen
Datum2026-10-08
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Dokument

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Sitzungsvorlage Haupt- und Finanzausschuss öffentlich am 08.10.2026 Vorlagen-Nr.: FB 1/764/2026 Nr. 1.1 der TO Dez. I FB 1: Zentrale Dienste Datum: 01.10.2026 FBL / stellv. FBL FB Finanzen Dezernat I / II Der Bürgermeister Beratungsfolge: Gremium: Datum: TOP Zuständigkeit Bemerkungen: Haupt- und Finanzausschuss 08.10.2026 Entscheidung Beratungsgegenstand: Antrag nach § 24 GO NRW hier: Antrag auf Unterstützung der Einrichtung der Hundewiese I. Beschlussvorschlag: Dem Antrag des Pfotenwiese Lüdinghausen e.V. vom 07.05.2026 nach § 24 GO NRW wird aus formalen Gründen nicht entsprochen. II. Rechtsgrundlage: Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Lüdinghausen und seiner Ausschüsse vom 06.11.2025 (GZO2025) III. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 07.05.2026 richtete der Pfotenwiese Lüdinghausen e.V., 59348 Lüdinghausen einen als Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen betiteltes Dokument an den Rat der Stadt Lüdinghausen. Dieses Dokument ist der Sitzungsvorlage als Anlage 01 beigefügt. Aufgrund der Regelung in § 29 Absatz 2 Nr.4 GZO NRW fällt in den Zuständigkeitsbereich des Haupt- und Finanzausschusses die Erledigung von Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW i.V.m. § 5 der Hauptsatzung. Seit der Gesetzesänderung 2021 steht das Recht, sich mit eingaben an den Rat zu wenden, nach § 24 Absatz 1 Satz 1 GO NRW jeder Einwohnerin oder jedem Einwohner der Gemeinde zu, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. In jedem Fall muss es sich um natürliche Personen handeln. Juristische Personen, also auch Vereine, können seit dieser Gesetzesänderung nicht mehr das Recht nach § 24 GO NRW ausüben. Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW können nicht nur einzeln, sondern in Gemeinschaft 2 mit anderen eingebracht werden. Damit ist es grundsätzlich möglich, dass Einwohnerinnen und Einwohner sich als Zusammenschluss unter dem Dach einer Initiative an den Rat wenden, solange diese eine Gemeinschaft natürlicher Personen ist und nicht eine eigene Rechtspersönlichkeit – z.B. als eingetragener Verein – erlangt hat.1 Der Pfotenwiese Lüdinghausen e.V. ist nicht berechtigt einen Antrag nach § 24 GO NRW an den Rat zu richten. IV. Finanzielle Auswirkungen: Keine. V. Anlagen: Anlage 01 – Schreiben des Pfotenwiese Lüdinghausen e.V. vom 07.05.2026 1 Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Kommentar, § 24 Rz. 9.

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