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Antrag nach § 24 GO NRW
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Lüdinghausen |
| Datum | 2026-10-08 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
Haupt- und Finanzausschuss
öffentlich
am 08.10.2026
Vorlagen-Nr.: FB 1/764/2026
Nr. 1.1 der TO
Dez. I FB 1: Zentrale Dienste
Datum: 01.10.2026
FBL / stellv. FBL FB Finanzen Dezernat I / II Der Bürgermeister
Beratungsfolge:
Gremium: Datum: TOP Zuständigkeit Bemerkungen:
Haupt- und Finanzausschuss 08.10.2026 Entscheidung
Beratungsgegenstand:
Antrag nach § 24 GO NRW
hier: Antrag auf Unterstützung der Einrichtung der Hundewiese
I. Beschlussvorschlag:
Dem Antrag des Pfotenwiese Lüdinghausen e.V. vom 07.05.2026 nach § 24 GO NRW wird aus
formalen Gründen nicht entsprochen.
II. Rechtsgrundlage:
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Lüdinghausen und seiner Ausschüsse vom
06.11.2025 (GZO2025)
III. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 07.05.2026 richtete der Pfotenwiese Lüdinghausen e.V., 59348 Lüdinghausen einen
als Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen betiteltes
Dokument an den Rat der Stadt Lüdinghausen. Dieses Dokument ist der Sitzungsvorlage als Anlage 01
beigefügt.
Aufgrund der Regelung in § 29 Absatz 2 Nr.4 GZO NRW fällt in den Zuständigkeitsbereich des Haupt-
und Finanzausschusses die Erledigung von Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW i.V.m.
§ 5 der Hauptsatzung.
Seit der Gesetzesänderung 2021 steht das Recht, sich mit eingaben an den Rat zu wenden, nach § 24
Absatz 1 Satz 1 GO NRW jeder Einwohnerin oder jedem Einwohner der Gemeinde zu, die oder der
seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. In jedem Fall muss es sich um natürliche
Personen handeln. Juristische Personen, also auch Vereine, können seit dieser Gesetzesänderung
nicht mehr das Recht nach § 24 GO NRW ausüben.
Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW können nicht nur einzeln, sondern in Gemeinschaft
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mit anderen eingebracht werden. Damit ist es grundsätzlich möglich, dass Einwohnerinnen und
Einwohner sich als Zusammenschluss unter dem Dach einer Initiative an den Rat wenden, solange
diese eine Gemeinschaft natürlicher Personen ist und nicht eine eigene Rechtspersönlichkeit – z.B.
als eingetragener Verein – erlangt hat.1
Der Pfotenwiese Lüdinghausen e.V. ist nicht berechtigt einen Antrag nach § 24 GO NRW an den Rat
zu richten.
IV. Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
V. Anlagen:
Anlage 01 – Schreiben des Pfotenwiese Lüdinghausen e.V. vom 07.05.2026
1 Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Kommentar, §
24 Rz. 9.
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