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Antrag der Fraktion Die Linke - Herstellung von Transparenz und Einleitung eines Prüfverfahrens zum Rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan O8 VE I myCARE Büro- und Logistikkomplex
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Lutherstadt Wittenberg |
| Datum | 2026-11-04 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Lutherstadt Wittenberg
Absender: Antrag Datum:
Fraktion Die Linke im A-009/2026 16.10.2026
Stadtrat Wittenberg
Beratungsfolge: Termin: Status:
Stadtrat 04.11.2026 öffentlich
Betrifft: Eingang Sitzungsbüro:
Antrag der Fraktion Die Linke - Herstellung von 19.10.2026
Transparenz und Einleitung eines Prüfverfahrens zum
Rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan O8
VE I myCARE Büro- und Logistikkomplex
Beschlussvorschlag:
1. Herstellung von Transparenz
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die schriftlichen Stellungnahmen der Stadtverwaltung zum
vorgenannten Bebauungsplan sowie insbesondere den konkreten Nachtrag (siehe Niederschrift des
Landtages von Sachsen-Anhalt), welche im Zuge des Petitionsverfahrens 8-V/2026 erarbeitet und
abgegeben wurden, zur Verfügung zu stellen. Sollten diese Dokumente im Bereich der Stadtverwal-
tung ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr vorliegen, wird der Oberbürgermeister beauftragt, die-
se bei der zuständigen Petitionsstelle des Landtags von Sachsen-Anhalt oder der höheren Pla-
nungsbehörde (Landesverwaltungsamt) anzufordern und vorzulegen.
2. Einleitung eines Prüfverfahrens
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein formelles und dokumentiertes Prüfverfahren zur verfah-
rens- und planungsrechtlichen Sicherheit des Bebauungsplans durchzuführen. Gegenstand der gut-
achterlichen Bewertung ist der offenkundige Widerspruch zwischen den folgenden zwei behördlichen
Aussagen:
Aussage A (Abwägungsliste für den Stadtrat): Die Erschließungsalternative über die Bundesstra-
ße B2n wurde fachlich, straßenrechtlich und naturschutzfachlich umfassend geprüft und im Rahmen
der gerechten Abwägung verworfen.
Aussage B (Nachtrag/Stellungnahme der Stadt zum Petitionsverfahren): Eine Klärung der Pla-
nungsvariante mit Anbindung über die B2n wurde wegen verkehrsplanerischer Erwägung und feh-
lenden öffentlichen Interesses „nicht in Betracht gezogen“ und eine zusätzliche Beteiligung des zu-
ständigen Landesbetriebs Straßenbau (LSBB) wurde nicht durchgeführt.
Die Erfüllung dieses Beschlusspunktes erfordert eine unmissverständliche, schriftliche Aufarbeitung
und Auflösung dieser gegensätzlichen Verwaltungsaussagen. Die bloße pauschale Verweisung auf
die bereits im regulären Planverfahren erfolgte Abwägung genügt zur Erfüllung ausdrücklich nicht.
3. Bericht zur Haftung
Der Oberbürgermeister wird beauftragt einen schriftlichen Bericht darüber vorzulegen, inwieweit
durch diesen Widerspruch das Risiko eines beachtlichen Abwägungsfehlers gemäß § 1 Abs. 7
BauGB besteht, wie hoch das Risiko einer erfolgreichen Normenkontrollklage (§ 47 VwGO) durch be-
troffene Bürger ist und welche Amtshaftungs- oder Schadensersatzrisiken (§ 12 BauGB) seitens des
Vorhabenträgers im Falle einer gerichtlichen Unwirksamkeit auf die Stadt zukommen.
Der Bericht hat darzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einleitung eines ergänzen-
den Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB zur rückwirkenden Heilung des Verfahrens eingeleitet
werden kann.
Begründung:
Der Stadtrat hat die Pflicht, die Ausführung seiner Beschlüsse sowie den rechtmäßigen Gang der
Verwaltung zu überwachen.
Im Zuge des Petitionsverfahrens vor dem Landtag von Sachsen-Anhalt ist der oben dargelegte, of-
fenkundige Widerspruch aufgetreten.
Dieser unaufgelöste Widerspruch rührt an den Grundfesten der bauleitplanerischen Abwägung. Soll-
te die Variante B2n trotz Bürgereinwände tatsächlich gar nicht erst in Betracht gezogen und die zu-
ständige Fachbehörde (LSBB) nicht beteiligt worden sein, leidet der Bebauungsplan möglicherweise
an einem unheilbaren Abwägungsdefizit.
Da für betroffene Bürger ab Bekanntmachung die einjährige Frist zur Normenkontrollklage (§ 47
VwGO) beim Oberverwaltungsgericht Magdeburg läuft, besteht ein Risiko, dass die Satzung gericht-
lich gekippt wird. Setzt der Vorhabenträger den Vorhaben- und Erschließungsplan basierend auf ei-
ner rechtswidrigen Satzung um, drohen im Falle eines gerichtlichen Baustopps möglicherweise
Schadensersatzforderungen wegen Amtshaftung.
Um dieses finanzielle und rechtliche Risiko von der Stadt abzuwenden, ist eine lückenlose Aufklärung
des Sachverhalts und die Offenlegung der Dokumente unumgänglich. Ein derartiger Widerspruch
begründet den dringenden Verdacht eines beachtlichen Ermittlungs- und Abwägungsfehlers, welcher
gemäß § 214 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Zur Vermei-
dung einer möglicherweise gerichtlichen Niederlage muss die Verwaltung daher die Einleitung eines
ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB prüfen, um den fehlerhaften Abwägungs- und
Beteiligungsprozess rückwirkend rechtssicher zu heilen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Doreen Hainich gez. Uwe Loos
Mitglied im Bauausschuss Mitglied im Finanzausschuss
Fraktion Die Linke im Stadtrat Lutherstadt Wittenberg
Anlage: Auszug aus der Niederschrift der 73. Sitzung des Ausschusses für Petitionen vom
18.06.2026
Es wird die Vorberatung im Bauausschuss und Finanzausschuss beantragt.
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