Startseite › Lutherstadt Wittenberg › Antrag

Antrag der Fraktion Die Linke - Herstellung von Transparenz und Einleitung eines Prüfverfahrens zum Rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan O8 VE I myCARE Büro- und Logistikkomplex

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeLutherstadt Wittenberg
Datum2026-11-04 geplant
DatenstufeNur Dokumente
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Lutherstadt Wittenberg Absender: Antrag Datum: Fraktion Die Linke im A-009/2026 16.10.2026 Stadtrat Wittenberg Beratungsfolge: Termin: Status: Stadtrat 04.11.2026 öffentlich Betrifft: Eingang Sitzungsbüro: Antrag der Fraktion Die Linke - Herstellung von 19.10.2026 Transparenz und Einleitung eines Prüfverfahrens zum Rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan O8 VE I myCARE Büro- und Logistikkomplex Beschlussvorschlag: 1. Herstellung von Transparenz Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die schriftlichen Stellungnahmen der Stadtverwaltung zum vorgenannten Bebauungsplan sowie insbesondere den konkreten Nachtrag (siehe Niederschrift des Landtages von Sachsen-Anhalt), welche im Zuge des Petitionsverfahrens 8-V/2026 erarbeitet und abgegeben wurden, zur Verfügung zu stellen. Sollten diese Dokumente im Bereich der Stadtverwal- tung ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr vorliegen, wird der Oberbürgermeister beauftragt, die- se bei der zuständigen Petitionsstelle des Landtags von Sachsen-Anhalt oder der höheren Pla- nungsbehörde (Landesverwaltungsamt) anzufordern und vorzulegen. 2. Einleitung eines Prüfverfahrens Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein formelles und dokumentiertes Prüfverfahren zur verfah- rens- und planungsrechtlichen Sicherheit des Bebauungsplans durchzuführen. Gegenstand der gut- achterlichen Bewertung ist der offenkundige Widerspruch zwischen den folgenden zwei behördlichen Aussagen: Aussage A (Abwägungsliste für den Stadtrat): Die Erschließungsalternative über die Bundesstra- ße B2n wurde fachlich, straßenrechtlich und naturschutzfachlich umfassend geprüft und im Rahmen der gerechten Abwägung verworfen. Aussage B (Nachtrag/Stellungnahme der Stadt zum Petitionsverfahren): Eine Klärung der Pla- nungsvariante mit Anbindung über die B2n wurde wegen verkehrsplanerischer Erwägung und feh- lenden öffentlichen Interesses „nicht in Betracht gezogen“ und eine zusätzliche Beteiligung des zu- ständigen Landesbetriebs Straßenbau (LSBB) wurde nicht durchgeführt. Die Erfüllung dieses Beschlusspunktes erfordert eine unmissverständliche, schriftliche Aufarbeitung und Auflösung dieser gegensätzlichen Verwaltungsaussagen. Die bloße pauschale Verweisung auf die bereits im regulären Planverfahren erfolgte Abwägung genügt zur Erfüllung ausdrücklich nicht. 3. Bericht zur Haftung Der Oberbürgermeister wird beauftragt einen schriftlichen Bericht darüber vorzulegen, inwieweit durch diesen Widerspruch das Risiko eines beachtlichen Abwägungsfehlers gemäß § 1 Abs. 7 BauGB besteht, wie hoch das Risiko einer erfolgreichen Normenkontrollklage (§ 47 VwGO) durch be- troffene Bürger ist und welche Amtshaftungs- oder Schadensersatzrisiken (§ 12 BauGB) seitens des Vorhabenträgers im Falle einer gerichtlichen Unwirksamkeit auf die Stadt zukommen. Der Bericht hat darzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einleitung eines ergänzen- den Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB zur rückwirkenden Heilung des Verfahrens eingeleitet werden kann. Begründung: Der Stadtrat hat die Pflicht, die Ausführung seiner Beschlüsse sowie den rechtmäßigen Gang der Verwaltung zu überwachen. Im Zuge des Petitionsverfahrens vor dem Landtag von Sachsen-Anhalt ist der oben dargelegte, of- fenkundige Widerspruch aufgetreten. Dieser unaufgelöste Widerspruch rührt an den Grundfesten der bauleitplanerischen Abwägung. Soll- te die Variante B2n trotz Bürgereinwände tatsächlich gar nicht erst in Betracht gezogen und die zu- ständige Fachbehörde (LSBB) nicht beteiligt worden sein, leidet der Bebauungsplan möglicherweise an einem unheilbaren Abwägungsdefizit. Da für betroffene Bürger ab Bekanntmachung die einjährige Frist zur Normenkontrollklage (§ 47 VwGO) beim Oberverwaltungsgericht Magdeburg läuft, besteht ein Risiko, dass die Satzung gericht- lich gekippt wird. Setzt der Vorhabenträger den Vorhaben- und Erschließungsplan basierend auf ei- ner rechtswidrigen Satzung um, drohen im Falle eines gerichtlichen Baustopps möglicherweise Schadensersatzforderungen wegen Amtshaftung. Um dieses finanzielle und rechtliche Risiko von der Stadt abzuwenden, ist eine lückenlose Aufklärung des Sachverhalts und die Offenlegung der Dokumente unumgänglich. Ein derartiger Widerspruch begründet den dringenden Verdacht eines beachtlichen Ermittlungs- und Abwägungsfehlers, welcher gemäß § 214 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Zur Vermei- dung einer möglicherweise gerichtlichen Niederlage muss die Verwaltung daher die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB prüfen, um den fehlerhaften Abwägungs- und Beteiligungsprozess rückwirkend rechtssicher zu heilen. Mit freundlichen Grüßen gez. Doreen Hainich gez. Uwe Loos Mitglied im Bauausschuss Mitglied im Finanzausschuss Fraktion Die Linke im Stadtrat Lutherstadt Wittenberg Anlage: Auszug aus der Niederschrift der 73. Sitzung des Ausschusses für Petitionen vom 18.06.2026 Es wird die Vorberatung im Bauausschuss und Finanzausschuss beantragt.

Text aus PDF extrahiert