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Bauleitplanung der Kreis- und Hansestadt Korbach;
Angenommen28 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Korbach |
| Datum | 2026-08-27 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
SV/043/2026
Seite 1
ABU:7 HFA:5 STVO:5
Kre is- und Hansestadt Korbach Korbach, 11. August 2026
Der Magistrat
FB III - Stadtentwicklung
Vorlage Nr. SV/043/2026
ABU – 7
Ausschuss für Bauen und Umwelt HFA –5
(Tagesordnungspunkt 7 für die Sitzung am 18.08.2026)
STV –5
Haupt- und Finanzausschuss
(Tagesordnungspunkt 5 für die Sitzung am 19.08.2026)
Stadtverordnetenversammlung
(Tagesordnungspunkt 5 für die Sitzung am 27.08.2026)
Bauleitplanung der Kreis- und Hansestadt Korbach;
Grundsatzbeschluss von Leitlinien und Kriterien zur Anwendung des
"Bau-Turbo"
Sachverhalt
Das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“,
der sogenannte „Bau-Turbo“, wurde im Oktober 2025 von Bundestag und Bundesrat
beschlossen und ist mit Verkündung am 29.10.2025 in Kraft getreten. Mit diesem Ge-
setz wurden zentrale Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) geändert bzw. er-
gänzt. Im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung ist es nun möglich, von Festsetzungen
in Bebauungsplänen zu befreien und Vorhaben im unbeplanten Innen- und Außenbe-
reich unter bestimmten Rahmenbedingungen zuzulassen (§ 31 Absatz 3 BauGB). Mit
Einführung der sogenannten „Experimentierklausel“, dem befristet bis zum 31.12.2030
neu eingeführten § 246e BauGB, ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Ab-
weichen von allen Vorschriften des BauGB möglich.
In Gebieten mit geltendem Bebauungsplan gilt nun:
• Eine Befreiung von allen Festsetzungen ist möglich,
• dies gilt auch, wenn Grundzüge der Planung betroffen sind,
• die Anwendung ist nicht beschränkt auf festgestellte Gebiete mit angespanntem
Wohnungsmarkt (§ 201 a BauGB).
In Gebieten ohne Bebauungsplan (im Zusammenhang bebaute Ortsteile gem.
§ 34 BauGB) kann das Einfügegebot für den Einzelfall oder in mehreren vergleichba-
ren Fällen unberücksichtigt bleiben (§ 34 Absatz 3b). Dies gilt in Bezug auf:
• die Art der baulichen Nutzung, d.h. Wohnbebauung ist in allen Gebieten mög-
lich,
• das Maß der baulichen Nutzung inkl. überbaubaren Grundstücksbereichen (u.a.
Hinterlandbebauung, Geschossigkeit)
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• die Umnutzung aller genehmigten Gebäude zu Wohnzwecken.
Im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt nun:
• Wohnbebauung ist überall im räumlichen Zusammenhang mit Baugebieten
nach § 34 BauGB oder qualifizierten Bebauungsplänen möglich,
• eine Nutzungsänderung vorhandener baulicher Anlagen zu Wohnzwecken inkl.
ABU – 7 Erneuerung ist zulässig,
• eine Begrenzung besteht nur, wenn erhebliche Umweltauswirkungen erwartet
HFA –5 werden.
In allen drei Fällen gilt die Zustimmung der Gemeinde als „Planersatz“. Dies bedeutet,
STV –5
dass keine formalen Planverfahren benötigt werden und eine Beteiligung der Träger öf-
fentlicher Belange (TöB) und der Öffentlichkeit nicht erforderlich bzw. nur einge-
schränkt vorgesehen ist.
Die Zustimmung der Gemeinde wird in einem neuen § 36a BauGB näher geregelt. Die
Regelung besagt, dass Gemeinden ihre Zustimmung erteilen, wenn das Vorhaben mit
ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar sind.
Weiterhin gilt die Zustimmung der Gemeinde als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Mo-
naten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird (Ge-
nehmigungsfiktion).
Die Zustimmung oder Zustimmungsversagung der Stadt Korbach ist eine Zwischenent-
scheidung im bauaufsichtlichen Verfahren. Als Verwaltungsinternum kann sie gemäß
§ 36a Abs. 3 BauGB nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulas-
sungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung, Versagung der Bau-
genehmigung) überprüft werden. Sie unterscheidet sich vom Einvernehmen nach § 36
BauGB dadurch, dass auf ihre Erteilung kein Rechtsanspruch besteht. Sie kann auch
nicht – wie das Einvernehmen – durch die höhere Verwaltungsbehörde ersetzt werden.
Die Zustimmung erschöpft sich nicht – wie das Einvernehmen – auf eine Rechtsprü-
fung, sondern ist Ausdruck der kommunalen Planungshoheit und ersetzt in ihrer Funk-
tion eine entsprechende Bauleitplanung.
Aus dem neuen § 36a BauGB ergeben sich für die Kreis- und Hansestadt Korbach die
folgenden Regelungsbedarfe:
1. Beschluss von Leitlinien und Kriterien für die Fälle, in denen die Zustimmung
erteilt bzw. kategorisch versagt wird.
Begründung: Durch klare Leitlinien und Kriterien soll sichergestellt werden,
dass die baulichen Entwicklungen die Erreichung städtebaulicher, sozialer und
klimapolitischer Ziele unterstützen und nicht zu städtebaulichen Fehlentwicklun-
gen führen. Durch den Beschluss von Leitlinien und Kriterien wird der Mehrauf-
wand in der Prüfung von Vorhaben geringgehalten und der Gleichbehandlungs-
grundsatz gewahrt. Die Leitlinien und Kriterien zur Erteilung der gemeindlichen
Zustimmung sind in Anlage 1 zusammengefasst.
2. Delegation der Zuständigkeit für die Zustimmung.
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB ist ein Ausdruck des Pla-
nungswillens der Gemeinde und damit eine Angelegenheit der Gemeinde im
Sinne des § 50 Abs. 1 HGO. Grundsätzlich ist damit die Stadtverordnetenver-
sammlung für die Zustimmung zuständig. Die Anzahl der Sitzungen reicht je-
doch womöglich nicht aus, um in jedem Fall eine Entscheidung der Stadtverord-
netenversammlung innerhalb der gesetzlichen Frist herbeiführen zu können
und Genehmigungsfiktionen nach § 36a Absatz 1 Satz 4 BauGB zu vermeiden.
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Eine Übertragung, zum Beispiel auf den Magistrat, ist möglich. Es ist noch nicht
absehbar, wie viele Anträge eine Entscheidung über die Zustimmung der Ge-
meinde erfordern werden. Es ist aber davon auszugehen, dass regelmäßig Ent-
scheidungen zu treffen sein werden. Viele Fälle werden einen geringen Umfang
haben, z. B. Aufstockungen und Dachgeschossausbauten, die zu einer Über-
schreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) führen. Fälle unter-
halb der Erheblichkeitsschwelle sind auf die Verwaltung zu delegieren. Das
Prüfschema für die planungsrechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung des
„Bau-Turbo“ wird in Anlage 2 dargestellt.
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Mit der Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) sind Abweichungs- und zusätzliche
Handlungsmöglichkeiten für Kommunen geschaffen worden. Für Kommunen bedeutet HFA –5
das mehr Gestaltungsspielraum, aber auch mehr Verantwortung. Mit den neuen ge-
setzlichen Rahmenbedingungen wird die Schaffung von neuen Wohnungen auch ohne STV –5
Bebauungsplanverfahren ermöglicht. Bei gezielter Anwendung entsprechend der Leitli-
nien ermöglichen die neuen Regelungen eine moderate Nachverdichtung im beplanten
Innenbereich, die Nutzung von Entwicklungschancen im unbeplanten Innenbereich so-
wie die Schließung von erschlossenen Baulücken im Innen- und Außenbereich.
Bürgermeister
Anlagen
1) Leitlinien und Kriterien zur Erteilung bzw. Versagung der gemeindlichen Zustimmung
gemäß § 36a BauGB für Vorhaben nach dem „Bau-Turbo“
2) Prüfschema und Zuständigkeiten für die planungsrechtliche Beurteilung
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Beschlussentwurf für den Ausschuss für Bauen und Umwelt:
Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussent-
wurf zu beschließen.
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Beschlussentwurf für den Haupt- und Finanzausschuss:
HFA –5
Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussent-
STV –5 wurf zu beschließen.
Beschlussentwurf für die Stadtverordnetenversammlung:
Der Bau-Turbo soll angewendet werden, um zusätzliche Wohngebäude, Woh-
nungen bzw. Wohneinheiten und Wohnräume ohne eine Bauleitplanung realisie-
ren zu können. Voraussetzung für eine Zustimmung der Stadt Korbach ist, dass
das Vorhaben auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentli-
chen Belangen vereinbar ist.
a) Die Stadtverordnetenversammlung der Kreis- und Hansestadt Korbach be-
schließt den als Anlage 1 beigefügten Kriterienkatalog zur Umsetzung des
Bau-Turbos in der Kreis- und Hansestadt Korbach. Der Kriterienkatalog dient
als Bewertungs- und Entscheidungsgrundlage für die Erteilung der gemeindli-
chen Zustimmung nach § 36a BauGB. Die genannten Kriterien sind dabei
nicht abschließend und können bei Bedarf durch weitere Beschlüsse ange-
passt werden.
b) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Aufgabe der gemeindlichen
Zustimmung gemäß § 36a BauGB im Rahmen des Kriterienkataloges auf den
Bürgermeister als laufendes Geschäft der Verwaltung zu übertragen. Die Ent-
scheidung über die Zustimmung trifft der Magistrat auf Basis der Vorbewer-
tung des Fachbereichs Bauen und Umwelt.
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