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Antrag von Herrn Gemeinderat Blank auf Einberufung von Bürgerversammlungen für Dietersheim und Günzenhausen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Eching |
| Datum | 2026-10-27 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
GEMEINDE ECHING
Vorlage / Aktenzeichen
Beschlussvorlage BGM-B/156/2026 Aktenzeichen:
Beratung Datum Behandlung Zuständigkeit
Gemeinderat 27.10.2026 öffentlich Entscheidung
Betreff
Antrag von Herrn Gemeinderat Blank auf Einberufung von Bürgerversammlungen für
Dietersheim und Günzenhausen
Anlagen:
Antrag Herr Blank
Sachverhalt:
Am 12.10.2026 beantragte Herr Blank die Einberufung von Bürgerversammlungen für Dietersheim
und Günzenhausen zusätzlich zur bereits geplanten Bürgerversammlung in Eching.
Bis dato war es üblich, dass es sowohl für die nördlichen Ortsteile von Eching (Ottenburg,
Deutenhausen, Günzenhausen) als auch für den südlichen Ortsteil (Dietersheim) eigene
Bürgerversammlungen gab.
Die Verwaltung der Gemeinde Eching hat in diesem Jahr alle Bürgerinnen und Bürger
ausnahmsweise nur zu einer Bürgerversammlung am 19.11.2026 um 19:00 Uhr im Bürgerhaus
eingeladen.
Nach Artikel 18 Absatz 1 S. 1 BayGO ist die Bürgerversammlung von Amts wegen jedenfalls
einmal jährlich (ordentlich) – auf Verlangen des Gemeinderates auch öfter (außerordentlich) – vom
ersten Bürgermeister einzuberufen.
Der Vorschrift nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayGO wird somit Rechnung getragen.
Art. 18 Abs. 1 S. 2 BayGO stellt zudem fest, dass in größeren Gemeinden Bürgerversammlungen
auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden sollen.
Art. 18 Absatz 1 Satz 2 BayGO ist eine Sollvorschrift. Dies bedeutet, dass der erste Bürgermeister
in größeren Gemeinden verpflichtet ist, die Bürgerversammlung beschränkt auf den jeweiligen
Gemeindeteil als Teilbürgerversammlung abzuhalten und nur ausnahmsweise hiervon abgewichen
werden darf.
Der Begriff „größere Gemeinde“ ist leider nicht genau definiert.
Der Begriff „größere Gemeinde“ ist sehr weit auszulegen. Anhaltspunkte für eine größere
Gemeinde sind die Einwohnerzahl, die Gebietsgliederung, insbesondere nach
Gemeindezusammenlegungen oder Eingemeindungen, die Siedlungsstruktur, die
Straßenverhältnisse und die Verkehrsverbindungen.
Als gewisses Indiz kann insbesondere auch zu berücksichtigen sein, inwiefern bzw. in welcher
Häufigkeit sich gesellschaftlich relevante Themen ergeben, aus denen sich das Bedürfnis einer
Erörterung im Rahmen einer Bürgerversammlung ergibt und sich diese Themen zugleich auf einen
bestimmten räumlichen Bereich der Gemeinde beschränken.
Die Beschränkung der jeweiligen Bürgerversammlung auf einen Teil des Gemeindegebiets wird
immer dann sinnvoll, ja sogar sachlich geboten sein, falls die anstehenden Angelegenheiten sich
nur auf den Gemeindeteil beziehen, für den die Bürgerversammlung durchgeführt werden soll oder
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die Raumkapazität bzw. die technischen Voraussetzungen keine Möglichkeit der allumfänglichen
Bürgerversammlung für alle Ortsteile bieten.
Dieses Mal werden jedoch lediglich einheitliche Themen für das Gesamtgemeindegebiet
vorgestellt. Auch die bisher eingegangenen Bürgeranfragen beinhalten keine Spezialfragen für
bestimmte Ortsteile.
Die Raumkapazität und die technischen Voraussetzungen im Bürgerhaus werden zudem für die
erwartete Anzahl der Teilnehmer aus der gesamten Gemeinde als ausreichend erachtet.
In diesem Jahr hat die Verwaltung deshalb entschieden, dass nur eine einzige
Bürgerversammlung stattfinden soll.
Auswirkungen auf die Umwelt/ auf das Klima:
Ja, folgende: /Nein /Nicht bekannt
Übereinstimmung mit den Zielen des GEP:
Ja, folgende: / Nein
Auswirkungen auf den Haushalt:
Voraussichtliche Kosten (gem. Angebot) EUR
Kostenberechnung (gem. Leistungsverzeichnis der Ausschreibung) EUR
Einsparung (-) / Mehrkosten (+) absolut in EUR EUR
Einsparung (-) / Mehrkosten (+) in % +%
Sonstige Auswirkungen:
Nicht bekannt
Ermessensentscheidung / gebundene Entscheidung:
Der Sollvorschrift nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayGO wird dahingehend Rechnung getragen, dass
es im Jahr 2026 ausnahmsweise aufgrund der vorgenannten Gründe nur eine Bürgerversammlung
im Ortskern der Gemeinde aus den folgenden Gründen geben soll:
keine besonderen Themen für die Ortsteile, sowie
Veranstaltung im Bürgerhaus genügt den Kapazitätsanforderungen und technischen
Anforderungen für die Anzahl der erwarteten Teilnehmer an der Bürgerversammlung.
Vorschlag zum Beschluss:
„Der Gemeinderat beauftragt den ersten Bürgermeister im Kalenderjahr 2026 jeweils eine
Bürgerversammlung in den Ortsteilen Dietersheim und Günzenhausen durchzuführen.“
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