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Antrag von Herrn Gemeinderat Blank auf Einberufung von Bürgerversammlungen für Dietersheim und Günzenhausen

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeEching
Datum2026-10-27
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GEMEINDE ECHING Vorlage / Aktenzeichen Beschlussvorlage BGM-B/156/2026 Aktenzeichen: Beratung Datum Behandlung Zuständigkeit Gemeinderat 27.10.2026 öffentlich Entscheidung Betreff Antrag von Herrn Gemeinderat Blank auf Einberufung von Bürgerversammlungen für Dietersheim und Günzenhausen Anlagen: Antrag Herr Blank Sachverhalt: Am 12.10.2026 beantragte Herr Blank die Einberufung von Bürgerversammlungen für Dietersheim und Günzenhausen zusätzlich zur bereits geplanten Bürgerversammlung in Eching. Bis dato war es üblich, dass es sowohl für die nördlichen Ortsteile von Eching (Ottenburg, Deutenhausen, Günzenhausen) als auch für den südlichen Ortsteil (Dietersheim) eigene Bürgerversammlungen gab. Die Verwaltung der Gemeinde Eching hat in diesem Jahr alle Bürgerinnen und Bürger ausnahmsweise nur zu einer Bürgerversammlung am 19.11.2026 um 19:00 Uhr im Bürgerhaus eingeladen. Nach Artikel 18 Absatz 1 S. 1 BayGO ist die Bürgerversammlung von Amts wegen jedenfalls einmal jährlich (ordentlich) – auf Verlangen des Gemeinderates auch öfter (außerordentlich) – vom ersten Bürgermeister einzuberufen. Der Vorschrift nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayGO wird somit Rechnung getragen. Art. 18 Abs. 1 S. 2 BayGO stellt zudem fest, dass in größeren Gemeinden Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden sollen. Art. 18 Absatz 1 Satz 2 BayGO ist eine Sollvorschrift. Dies bedeutet, dass der erste Bürgermeister in größeren Gemeinden verpflichtet ist, die Bürgerversammlung beschränkt auf den jeweiligen Gemeindeteil als Teilbürgerversammlung abzuhalten und nur ausnahmsweise hiervon abgewichen werden darf. Der Begriff „größere Gemeinde“ ist leider nicht genau definiert. Der Begriff „größere Gemeinde“ ist sehr weit auszulegen. Anhaltspunkte für eine größere Gemeinde sind die Einwohnerzahl, die Gebietsgliederung, insbesondere nach Gemeindezusammenlegungen oder Eingemeindungen, die Siedlungsstruktur, die Straßenverhältnisse und die Verkehrsverbindungen. Als gewisses Indiz kann insbesondere auch zu berücksichtigen sein, inwiefern bzw. in welcher Häufigkeit sich gesellschaftlich relevante Themen ergeben, aus denen sich das Bedürfnis einer Erörterung im Rahmen einer Bürgerversammlung ergibt und sich diese Themen zugleich auf einen bestimmten räumlichen Bereich der Gemeinde beschränken. Die Beschränkung der jeweiligen Bürgerversammlung auf einen Teil des Gemeindegebiets wird immer dann sinnvoll, ja sogar sachlich geboten sein, falls die anstehenden Angelegenheiten sich nur auf den Gemeindeteil beziehen, für den die Bürgerversammlung durchgeführt werden soll oder Seite 1 von 2 die Raumkapazität bzw. die technischen Voraussetzungen keine Möglichkeit der allumfänglichen Bürgerversammlung für alle Ortsteile bieten. Dieses Mal werden jedoch lediglich einheitliche Themen für das Gesamtgemeindegebiet vorgestellt. Auch die bisher eingegangenen Bürgeranfragen beinhalten keine Spezialfragen für bestimmte Ortsteile. Die Raumkapazität und die technischen Voraussetzungen im Bürgerhaus werden zudem für die erwartete Anzahl der Teilnehmer aus der gesamten Gemeinde als ausreichend erachtet. In diesem Jahr hat die Verwaltung deshalb entschieden, dass nur eine einzige Bürgerversammlung stattfinden soll. Auswirkungen auf die Umwelt/ auf das Klima: Ja, folgende: /Nein /Nicht bekannt Übereinstimmung mit den Zielen des GEP: Ja, folgende: / Nein Auswirkungen auf den Haushalt: Voraussichtliche Kosten (gem. Angebot) EUR Kostenberechnung (gem. Leistungsverzeichnis der Ausschreibung) EUR Einsparung (-) / Mehrkosten (+) absolut in EUR EUR Einsparung (-) / Mehrkosten (+) in % +% Sonstige Auswirkungen: Nicht bekannt Ermessensentscheidung / gebundene Entscheidung: Der Sollvorschrift nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayGO wird dahingehend Rechnung getragen, dass es im Jahr 2026 ausnahmsweise aufgrund der vorgenannten Gründe nur eine Bürgerversammlung im Ortskern der Gemeinde aus den folgenden Gründen geben soll:  keine besonderen Themen für die Ortsteile, sowie  Veranstaltung im Bürgerhaus genügt den Kapazitätsanforderungen und technischen Anforderungen für die Anzahl der erwarteten Teilnehmer an der Bürgerversammlung. Vorschlag zum Beschluss: „Der Gemeinderat beauftragt den ersten Bürgermeister im Kalenderjahr 2026 jeweils eine Bürgerversammlung in den Ortsteilen Dietersheim und Günzenhausen durchzuführen.“ Seite 2 von 2

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