Startseite › Balingen › Antrag
Bebauungsplan "Heinzengasse - 2. Änderung", Balingen-Dürrwangen
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Balingen |
| Datum | 2026-10-20 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage Nr. 2026/215 AMT FÜR BAU- UND PLANUNGSRECHT
Dst. 30/Hö/di
Balingen, 18.09.2026
Vorlage zur Behandlung in folgenden Gremien:
Technischer Ausschuss öffentlich am 07.10.2026 Vorberatung
Ortschaftsrat Frommern öffentlich am 15.10.2026 Anhörung
Gemeinderat öffentlich am 20.10.2026 Entscheidung
Tagesordnungspunkt
Bebauungsplan "Heinzengasse - 2. Änderung", Balingen-Dürrwangen
Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
Erneute Behandlung der Stellungnahmen und
Erneuter Satzungsbeschluss
Anlagen
Anlage 01.1_Einwender NICHT ÖFFENTLICH
Anlage 01_Abwägungsvorschlag
Anlage 02_Satzungsentwurf
Anlage 03_Planzeichnung
Anlage 04_Textteil
Anlage 05_Begründung
Anlage 06_Umweltbericht
Anlage 07_Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Anlage 08_Natura 2000-VorP
Anlage 09_Straßenplanung
Anlage 10_Lageplan RÜB
Anlage 11_Bauwerksplan RÜB
Anlage 12_Variantenvergleich Naturschutz
Anlage 13_Variantenvergleich
Anlage 14_Erläuterungsbericht und technische Berechnung
Anlage 15_Baugrundgutachten_Straßensanierung und RÜB
Anlage 16.1_Beschluss VG Sigmaringen NICHT ÖFFENTLICH
Anlage 16.2_Umwandlungsgenehmigung UNB Zollernalbkreis NICHT ÖFFENTLICH
Anlage 16.3_Beschluss VGH Mannheim NICHT ÖFFENTLICH
Beschlussantrag:
1. Über die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 21. Juli 2025 bis einschließlich 29. August 2025
eingegangenen Stellungnahmen wird entsprechend dem Abwägungsvorschlag (Anlage
01) erneut abgewogen und entschieden.
2. Der Bebauungsplan „Heinzengasse – 2. Änderung“ in Balingen-Dürrwangen wird gemäß
§ 214 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 BauGB entsprechend dem beigefügten
Satzungstext (Anlage 02) erneut als Satzung beschlossen.
3. Im Anschluss soll der Bebauungsplan gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum
18.12.2025 in Kraft gesetzt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Besonderer Hinweis:
Die Änderungen und Fortschreibungen in den Anlagen 01_Abwägungsvorschlag, 04_Textteil,
05_Begründung und 06_Umweltbericht sind im Vergleich zum ursprünglichen
Satzungsbeschluss (Vorlage 2025/241) am 16. Dezember 2025 in roter Schrift dargestellt.
Zusätzlich wurde die Anlage 02_Satzungsentwurf aktualisiert.
Sachverhalt:
1. Ausgangssituation
Der Bebauungsplan „Heinzengasse – 2. Änderung“ in Balingen-Dürrwangen wurde vom
Gemeinderat der Stadt Balingen in der Sitzung vom 16. Dezember 2025 als Satzung
beschlossen. Auf die Vorlage 2025/241 mit Anlagen wird verwiesen. Mit der Veröffentlichung der
Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Balingen am 18. Dezember 2025 trat der
Bebauungsplan in Kraft.
Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ging die Stadt Balingen nicht von dem Erfordernis
einer formellen Umwandlungsgenehmigung nach § 33a Abs. 2 Naturschutzgesetz (NatSchG)
als Voraussetzung für die Baufeldfreimachung (Fällung von 5 Bäumen) in Zusammenhang mit
dem Bau des im Bebauungsplan ausgewiesenen Regenüberlaufbeckens aus. In Abkehr von der
damaligen Rechtsansicht geht die Stadt Balingen nun von der Umwandlung eines nach § 33a
NatSchG geschützten Streuobstbestands aus. Ein rechtliches Vollzugshindernis ist hierdurch
nicht gegeben. Die Umwandlungsgenehmigung wurde zwischenzeitlich bei der Unteren
Naturschutzbehörde (Landratsamt) beantragt und am 30.06.2026 genehmigt.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim hat einen gegen die Stadt Balingen
gerichteten Antrag, den Bebauungsplan ‚Heinzengasse‘ bis zur Entscheidung über den
Normenkontrollantrag im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorläufig außer Vollzug zu setzen, hilfsweise die
Anordnung, bestimmte Fäll-, Rodungs- und Baufeldfreimachungsmaßnahmen bis zur
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, mit Beschluss vom 10.
September 2026 (8 S 392/26) zugunsten der Stadt Balingen abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof macht in seiner umfassenden Begründung des o.g. Beschlusses
folgende Ausführung: „Soweit die Antragsgegnerin (Stadt Balingen) bei ihrer Abwägung die
ergänzendeStellungnahmederunterenNaturschutzbehördeunzutreffendbehandelthatunddies
einen beachtlichen Fehler der Planung begründen sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass
sie - nachdem sie nunmehr in Abkehr von ihrer damaligen Haltung von der Umwandlung eines
nach § 33a NatSchG geschützten Streuobstbestands ausgeht - in einem bis zur
Hauptsacheentscheidung zu erwartenden ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) diesen
Fehler beheben wird. Mit Schriftsatz vom 05. August 2026 hat sie dem Senat mitgeteilt, dass sie
anstrebt, den Abwägungsvorgang unter Berücksichtigung ihrer neuen Rechtsauffassung erneut
vorzunehmen, dabei den normativen Inhalt des Bebauungsplans nicht zu ändern und das
ergänzende Verfahren noch im Laufe des Jahres 2026 abzuschließen. Die Fehlerheilung im
ergänzendenVerfahrenerscheintoffensichtlichmöglich,ohnedenInhaltdesBebauungsplanszu
ändern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2022 - 3 S 3779/21 -, NVwZ-RR
2022, 899, juris Rn. 34).“
2. ErgänzendesVerfahrennach§214Abs.4Baugesetzbuch(BauGB)
Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wird der Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Stadt
Balingen vorliegend, unter Berücksichtigung der neuen Rechtsauffassung (Umwandlung eines
geschützten Streuobstbestandes), erneut vorgenommen.
Über den Abwägungsvorschlag zum Satzungsbeschluss (Anlage 01 - Änderungen sind rot
gekennzeichnet)sollerneutentschiedenwerden.DernormativeInhaltdesBebauungsplanswird
nichtgeändert.ImAnschlussandenerneutenSatzungsbeschlusssollderBebauungsplanerneut
bekanntgemachtwerden.DieSatzungwirdrückwirkendzum18.Dezember2025inKraftgesetzt.
Sabine Stengel
Text aus PDF extrahiert