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Bebauungsplan "Heinzengasse - 2. Änderung", Balingen-Dürrwangen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeBalingen
Datum2026-10-20
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Vorlage Nr. 2026/215 AMT FÜR BAU- UND PLANUNGSRECHT Dst. 30/Hö/di Balingen, 18.09.2026 Vorlage zur Behandlung in folgenden Gremien: Technischer Ausschuss öffentlich am 07.10.2026 Vorberatung Ortschaftsrat Frommern öffentlich am 15.10.2026 Anhörung Gemeinderat öffentlich am 20.10.2026 Entscheidung Tagesordnungspunkt Bebauungsplan "Heinzengasse - 2. Änderung", Balingen-Dürrwangen Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB Erneute Behandlung der Stellungnahmen und Erneuter Satzungsbeschluss Anlagen Anlage 01.1_Einwender NICHT ÖFFENTLICH Anlage 01_Abwägungsvorschlag Anlage 02_Satzungsentwurf Anlage 03_Planzeichnung Anlage 04_Textteil Anlage 05_Begründung Anlage 06_Umweltbericht Anlage 07_Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Anlage 08_Natura 2000-VorP Anlage 09_Straßenplanung Anlage 10_Lageplan RÜB Anlage 11_Bauwerksplan RÜB Anlage 12_Variantenvergleich Naturschutz Anlage 13_Variantenvergleich Anlage 14_Erläuterungsbericht und technische Berechnung Anlage 15_Baugrundgutachten_Straßensanierung und RÜB Anlage 16.1_Beschluss VG Sigmaringen NICHT ÖFFENTLICH Anlage 16.2_Umwandlungsgenehmigung UNB Zollernalbkreis NICHT ÖFFENTLICH Anlage 16.3_Beschluss VGH Mannheim NICHT ÖFFENTLICH Beschlussantrag: 1. Über die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 21. Juli 2025 bis einschließlich 29. August 2025 eingegangenen Stellungnahmen wird entsprechend dem Abwägungsvorschlag (Anlage 01) erneut abgewogen und entschieden. 2. Der Bebauungsplan „Heinzengasse – 2. Änderung“ in Balingen-Dürrwangen wird gemäß § 214 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1 BauGB entsprechend dem beigefügten Satzungstext (Anlage 02) erneut als Satzung beschlossen. 3. Im Anschluss soll der Bebauungsplan gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 18.12.2025 in Kraft gesetzt werden. Finanzielle Auswirkungen: Besonderer Hinweis: Die Änderungen und Fortschreibungen in den Anlagen 01_Abwägungsvorschlag, 04_Textteil, 05_Begründung und 06_Umweltbericht sind im Vergleich zum ursprünglichen Satzungsbeschluss (Vorlage 2025/241) am 16. Dezember 2025 in roter Schrift dargestellt. Zusätzlich wurde die Anlage 02_Satzungsentwurf aktualisiert. Sachverhalt: 1. Ausgangssituation Der Bebauungsplan „Heinzengasse – 2. Änderung“ in Balingen-Dürrwangen wurde vom Gemeinderat der Stadt Balingen in der Sitzung vom 16. Dezember 2025 als Satzung beschlossen. Auf die Vorlage 2025/241 mit Anlagen wird verwiesen. Mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Balingen am 18. Dezember 2025 trat der Bebauungsplan in Kraft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ging die Stadt Balingen nicht von dem Erfordernis einer formellen Umwandlungsgenehmigung nach § 33a Abs. 2 Naturschutzgesetz (NatSchG) als Voraussetzung für die Baufeldfreimachung (Fällung von 5 Bäumen) in Zusammenhang mit dem Bau des im Bebauungsplan ausgewiesenen Regenüberlaufbeckens aus. In Abkehr von der damaligen Rechtsansicht geht die Stadt Balingen nun von der Umwandlung eines nach § 33a NatSchG geschützten Streuobstbestands aus. Ein rechtliches Vollzugshindernis ist hierdurch nicht gegeben. Die Umwandlungsgenehmigung wurde zwischenzeitlich bei der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) beantragt und am 30.06.2026 genehmigt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim hat einen gegen die Stadt Balingen gerichteten Antrag, den Bebauungsplan ‚Heinzengasse‘ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorläufig außer Vollzug zu setzen, hilfsweise die Anordnung, bestimmte Fäll-, Rodungs- und Baufeldfreimachungsmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, mit Beschluss vom 10. September 2026 (8 S 392/26) zugunsten der Stadt Balingen abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof macht in seiner umfassenden Begründung des o.g. Beschlusses folgende Ausführung: „Soweit die Antragsgegnerin (Stadt Balingen) bei ihrer Abwägung die ergänzendeStellungnahmederunterenNaturschutzbehördeunzutreffendbehandelthatunddies einen beachtlichen Fehler der Planung begründen sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie - nachdem sie nunmehr in Abkehr von ihrer damaligen Haltung von der Umwandlung eines nach § 33a NatSchG geschützten Streuobstbestands ausgeht - in einem bis zur Hauptsacheentscheidung zu erwartenden ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) diesen Fehler beheben wird. Mit Schriftsatz vom 05. August 2026 hat sie dem Senat mitgeteilt, dass sie anstrebt, den Abwägungsvorgang unter Berücksichtigung ihrer neuen Rechtsauffassung erneut vorzunehmen, dabei den normativen Inhalt des Bebauungsplans nicht zu ändern und das ergänzende Verfahren noch im Laufe des Jahres 2026 abzuschließen. Die Fehlerheilung im ergänzendenVerfahrenerscheintoffensichtlichmöglich,ohnedenInhaltdesBebauungsplanszu ändern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2022 - 3 S 3779/21 -, NVwZ-RR 2022, 899, juris Rn. 34).“ 2. ErgänzendesVerfahrennach§214Abs.4Baugesetzbuch(BauGB) Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wird der Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Stadt Balingen vorliegend, unter Berücksichtigung der neuen Rechtsauffassung (Umwandlung eines geschützten Streuobstbestandes), erneut vorgenommen. Über den Abwägungsvorschlag zum Satzungsbeschluss (Anlage 01 - Änderungen sind rot gekennzeichnet)sollerneutentschiedenwerden.DernormativeInhaltdesBebauungsplanswird nichtgeändert.ImAnschlussandenerneutenSatzungsbeschlusssollderBebauungsplanerneut bekanntgemachtwerden.DieSatzungwirdrückwirkendzum18.Dezember2025inKraftgesetzt. Sabine Stengel

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