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Antrag der CDU-Fraktion vom 29.05.2024 gem. § 3 GeschO des Rates hier: Wahlplakate
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Kirchlengern |
| Datum | 2026-11-04 geplant |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
GEMEINDE KIRCHLENGERN | DER BÜRGERMEISTER
BESCHLUSSVORLAGE
öffentlich
Datum Drucksachen Nr.
(ggf. Nachtragsvermerk)
20.10.2026 2024/63
Aktenzeichen:
Anlagen: 1
Beratungsfolge Termin Beratungsergebnis
Hauptausschuss 04.11.2026
Rat 12.11.2026
Betreff:
Antrag der CDU-Fraktion vom 27.11.2023 gem. § 3 Abs. 1 GeschO des Rates
hier: Wahlplakate
Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung:
Die CDU-Fraktion hat am 29.05.2024 per E-Mail den beigefügten Antrag „Wahlplakate“ gestellt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Antrag der CDU-Fraktion auf Reduzierung der Wahlplakate wurde bereits im Mai 2024 gestellt.
In den Ratsfraktionen wurde dieses Thema bereits zu dem Zeitpunkt mehrfach diskutiert. Verwal-
tungsseitig wurde wahrgenommen, dass sich die Parteien auf eine freiwillige Selbstbeschränkung
geeinigt haben. Deshalb wurde der Antrag zunächst zurückgestellt.
Während des Kommunalwahlkampfes 2025 zeigte sich jedoch, dass die Parteien die Plakatierun-
gen völlig unterschiedlich gehandhabt haben. Hier war keine deutliche Linie zu erkennen. Wegen
der jetzt anstehenden Landtagswahl soll das Thema und der Antrag wieder aufgegriffen werden.
Die Aufstellung von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt grundsätzlich eine erlaubnis-
pflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW dar. Die Gemeinde ist daher grundsätz-
lich befugt, die Wahlplakatierung im öffentlichen Straßenraum räumlich, zeitlich und hinsichtlich der
Art und Anzahl der Werbemittel zu regeln.
Bei der Ausübung dieses Ermessens ist jedoch der besonderen Bedeutung der Wahlwerbung für
die politische Willensbildung und die Chancengleichheit der Parteien Rechnung zu tragen. Wahl-
werbung unterliegt insoweit nicht denselben Maßstäben wie sonstige Werbung im öffentlichen
Straßenraum. Die straßenrechtliche Befugnis der Gemeinde zur Steuerung der Sondernutzung
wird durch die verfassungsrechtlich geschützte Bedeutung der Wahlwerbung begrenzt.
Die Gemeinde darf deshalb nicht einfach aus allgemeinen Erwägungen wie „zu viel Wahlwerbung“,
„optische Beeinträchtigung“ oder „wir möchten den öffentlichen Raum von Wahlplakaten freihalten“
eine umfassende Einschränkung beschließen. Wahlwerbung ist gerade während des Wahlkamp-
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fes in besonderem Maße durch die Meinungsfreiheit und die Chancengleichheit der Parteien ge-
schützt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Entscheidung über die Zu-
lassung von Wahlsichtwerbung insbesondere zu berücksichtigen, dass den Parteien eine ange-
messene und wirksame Möglichkeit zur Wahlwerbung verbleiben muss. Maßgeblich ist dabei ins-
besondere der Umfang der zugelassenen Werbung sowie die Werbewirksamkeit und räumliche
Verteilung der zur Verfügung gestellten Standorte.
Auch eine Konzentration der Wahlwerbung auf von der Gemeinde vorgegebene Standorte ist
grundsätzlich möglich. Eine solche Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass die Möglichkeit
einer wirksamen Wahlwerbung faktisch in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird. Darüber
hinaus ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten.
Außerdem ist der derzeit geltende Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen über Lautsprecher- und
Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zu beachten, der für die dort genannten Wahlen grundsätz-
lich einen Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag vorsieht, in dem entsprechende
Wahlwerbung zugelassen werden soll. Die Gemeinden werden aufgefordert, bei ihren straßen-
rechtlichen Entscheidungen entsprechend zu verfahren.
Der Antrag verfolgt das nachvollziehbare Ziel, die mit der Wahlplakatierung verbundenen Beein-
trächtigungen des öffentlichen Straßenraums, insbesondere hinsichtlich des Ortsbildes und der
Verkehrssicherheit, zu reduzieren.
Die Verwaltung hält eine Steuerung und gegebenenfalls auch eine deutliche Begrenzung der
Wahlplakatierung grundsätzlich für möglich. Bei einer Umsetzung des vorliegenden Antrags beste-
hen jedoch rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung.
Dies betrifft insbesondere die vorgesehene Beschränkung auf lediglich eine Örtlichkeit je Ortsteil
sowie die Begrenzung auf jeweils zwei Werbeflächen je Partei bzw. parteilosem Kandidaten. Die
Ortsteile unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Einwohnerzahl, ihrer räumlichen Ausdehnung, ihrer
Siedlungsstruktur und der Verkehrsfrequenz erheblich. Eine für sämtliche Ortsteile einheitliche
Festlegung auf jeweils nur einen Standort gewährleistet daher nicht ohne Weiteres, dass allen
Wahlbewerbern im gesamten Gemeindegebiet eine angemessene und wirksame Wahlsichtwer-
bung ermöglicht wird.
Gleiches gilt für die vorgesehene Beschränkung auf insgesamt zwei Werbeflächen je Partei bzw.
Kandidaten. Ob dieser Umfang den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame
Wahlwerbung genügt, lässt sich nicht unabhängig von den konkreten Standorten und deren Wer-
bewirksamkeit beurteilen. Insbesondere darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, das be-
stimmte Gebiete in der Gemeinde für die Wahlvorschlagsträger auf Grund der höheren Verkehrs-
frequentierung attraktiver sind als andere.
Des Weiteren ist ein Verteilerschlüssel zu erarbeiten. Hierbei ist auf Grundlage der Ergebnisse der
vorhergehenden Wahlen festzulegen, welche Partei bzw. welcher Kandidat nach dem Grundsatz
der abgestuften Chancengleichheit welchen Anteil an den zur Verfügung stehenden Wahlwerbeflä-
chen belegen darf. Diese Entscheidung ist dabei nicht generell für sämtliche Wahlen zutreffen,
sondern es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. Die genaue Ausgestaltung hängt
davon ab, welche Parteien und Kandidaten für die jeweilige Wahl antreten. Der bisherige Erfolg
der vorangegangenen Wahlen muss sich in einem angemessenen Anteil der Werbefläche wider-
spiegeln. Gleichzeitig darf keiner Partei oder keinem Kandidaten ein Mindestmaß an Darstellungs-
möglichkeiten versagt werden, auch wenn sie erstmalig zur Wahl antreten.
Hinzu kommt, dass die beantragte Beschränkung des Zeitraums auf vier bis sechs Wochen hinter
dem im geltenden Wahlwerbungserlass des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Zeitraum
zurückbleibt. Auch wenn daraus nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf eine dreimonatige Plakatie-
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rung abgeleitet werden kann, erhöht eine Verkürzung des zulässigen Zeitraums die rechtlichen An-
forderungen an die Rechtfertigung der übrigen Beschränkungen.
Es wird daher das Risiko gesehen, dass eine konkrete Regelung, wie sie im Antrag ausformuliert
ist, im Falle eines gerichtlichen Vorgehens einzelner Parteien oder Wahlbewerber und -bewerbe-
rinnen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten könnte.
Eine differenzierte Lösung, die von Wahl zu Wahl angepasst werden müsste, birgt immer noch das
Risko, angreifbar zu sein und würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
Die Parteien haben es vielmehr selbst in der Hand, durch freiwillige Einschränkung eine rechtssi-
chere Reduzierung der Plakatierung zu erreichen. Letztlich entscheidet der Wähler, wie er die Pla-
katierung bewertet. Das Zepter des Handelns liegt in der Hand der Parteien.
Kosten € Folgekosten € Deckung Produkt/Ertrags- o. Aufwandsart
Deckung bei Investitionen: Auftragssachkonto
Fachbereich/VerfasserIn beteiligter Fachbereich
Zentrale Dienste, Schule, Kultur, Sport
Herr Höke
Kirchlengern, den ___________________
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