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Antrag der CDU-Fraktion vom 29.05.2024 gem. § 3 GeschO des Rates hier: Wahlplakate

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Kirchlengern
Datum2026-11-04 geplant
DatenstufeNur Dokumente
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GEMEINDE KIRCHLENGERN | DER BÜRGERMEISTER BESCHLUSSVORLAGE öffentlich Datum Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) 20.10.2026 2024/63 Aktenzeichen: Anlagen: 1 Beratungsfolge Termin Beratungsergebnis Hauptausschuss 04.11.2026 Rat 12.11.2026 Betreff: Antrag der CDU-Fraktion vom 27.11.2023 gem. § 3 Abs. 1 GeschO des Rates hier: Wahlplakate Beschlussvorschlag: Sachdarstellung: Die CDU-Fraktion hat am 29.05.2024 per E-Mail den beigefügten Antrag „Wahlplakate“ gestellt. Stellungnahme der Verwaltung: Der Antrag der CDU-Fraktion auf Reduzierung der Wahlplakate wurde bereits im Mai 2024 gestellt. In den Ratsfraktionen wurde dieses Thema bereits zu dem Zeitpunkt mehrfach diskutiert. Verwal- tungsseitig wurde wahrgenommen, dass sich die Parteien auf eine freiwillige Selbstbeschränkung geeinigt haben. Deshalb wurde der Antrag zunächst zurückgestellt. Während des Kommunalwahlkampfes 2025 zeigte sich jedoch, dass die Parteien die Plakatierun- gen völlig unterschiedlich gehandhabt haben. Hier war keine deutliche Linie zu erkennen. Wegen der jetzt anstehenden Landtagswahl soll das Thema und der Antrag wieder aufgegriffen werden. Die Aufstellung von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt grundsätzlich eine erlaubnis- pflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW dar. Die Gemeinde ist daher grundsätz- lich befugt, die Wahlplakatierung im öffentlichen Straßenraum räumlich, zeitlich und hinsichtlich der Art und Anzahl der Werbemittel zu regeln. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist jedoch der besonderen Bedeutung der Wahlwerbung für die politische Willensbildung und die Chancengleichheit der Parteien Rechnung zu tragen. Wahl- werbung unterliegt insoweit nicht denselben Maßstäben wie sonstige Werbung im öffentlichen Straßenraum. Die straßenrechtliche Befugnis der Gemeinde zur Steuerung der Sondernutzung wird durch die verfassungsrechtlich geschützte Bedeutung der Wahlwerbung begrenzt. Die Gemeinde darf deshalb nicht einfach aus allgemeinen Erwägungen wie „zu viel Wahlwerbung“, „optische Beeinträchtigung“ oder „wir möchten den öffentlichen Raum von Wahlplakaten freihalten“ eine umfassende Einschränkung beschließen. Wahlwerbung ist gerade während des Wahlkamp- Seite 1 von 3 fes in besonderem Maße durch die Meinungsfreiheit und die Chancengleichheit der Parteien ge- schützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Entscheidung über die Zu- lassung von Wahlsichtwerbung insbesondere zu berücksichtigen, dass den Parteien eine ange- messene und wirksame Möglichkeit zur Wahlwerbung verbleiben muss. Maßgeblich ist dabei ins- besondere der Umfang der zugelassenen Werbung sowie die Werbewirksamkeit und räumliche Verteilung der zur Verfügung gestellten Standorte. Auch eine Konzentration der Wahlwerbung auf von der Gemeinde vorgegebene Standorte ist grundsätzlich möglich. Eine solche Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass die Möglichkeit einer wirksamen Wahlwerbung faktisch in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten. Außerdem ist der derzeit geltende Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen über Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zu beachten, der für die dort genannten Wahlen grundsätz- lich einen Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag vorsieht, in dem entsprechende Wahlwerbung zugelassen werden soll. Die Gemeinden werden aufgefordert, bei ihren straßen- rechtlichen Entscheidungen entsprechend zu verfahren. Der Antrag verfolgt das nachvollziehbare Ziel, die mit der Wahlplakatierung verbundenen Beein- trächtigungen des öffentlichen Straßenraums, insbesondere hinsichtlich des Ortsbildes und der Verkehrssicherheit, zu reduzieren. Die Verwaltung hält eine Steuerung und gegebenenfalls auch eine deutliche Begrenzung der Wahlplakatierung grundsätzlich für möglich. Bei einer Umsetzung des vorliegenden Antrags beste- hen jedoch rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung. Dies betrifft insbesondere die vorgesehene Beschränkung auf lediglich eine Örtlichkeit je Ortsteil sowie die Begrenzung auf jeweils zwei Werbeflächen je Partei bzw. parteilosem Kandidaten. Die Ortsteile unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Einwohnerzahl, ihrer räumlichen Ausdehnung, ihrer Siedlungsstruktur und der Verkehrsfrequenz erheblich. Eine für sämtliche Ortsteile einheitliche Festlegung auf jeweils nur einen Standort gewährleistet daher nicht ohne Weiteres, dass allen Wahlbewerbern im gesamten Gemeindegebiet eine angemessene und wirksame Wahlsichtwer- bung ermöglicht wird. Gleiches gilt für die vorgesehene Beschränkung auf insgesamt zwei Werbeflächen je Partei bzw. Kandidaten. Ob dieser Umfang den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Wahlwerbung genügt, lässt sich nicht unabhängig von den konkreten Standorten und deren Wer- bewirksamkeit beurteilen. Insbesondere darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, das be- stimmte Gebiete in der Gemeinde für die Wahlvorschlagsträger auf Grund der höheren Verkehrs- frequentierung attraktiver sind als andere. Des Weiteren ist ein Verteilerschlüssel zu erarbeiten. Hierbei ist auf Grundlage der Ergebnisse der vorhergehenden Wahlen festzulegen, welche Partei bzw. welcher Kandidat nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit welchen Anteil an den zur Verfügung stehenden Wahlwerbeflä- chen belegen darf. Diese Entscheidung ist dabei nicht generell für sämtliche Wahlen zutreffen, sondern es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. Die genaue Ausgestaltung hängt davon ab, welche Parteien und Kandidaten für die jeweilige Wahl antreten. Der bisherige Erfolg der vorangegangenen Wahlen muss sich in einem angemessenen Anteil der Werbefläche wider- spiegeln. Gleichzeitig darf keiner Partei oder keinem Kandidaten ein Mindestmaß an Darstellungs- möglichkeiten versagt werden, auch wenn sie erstmalig zur Wahl antreten. Hinzu kommt, dass die beantragte Beschränkung des Zeitraums auf vier bis sechs Wochen hinter dem im geltenden Wahlwerbungserlass des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Zeitraum zurückbleibt. Auch wenn daraus nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf eine dreimonatige Plakatie- Seite 2 von 3 rung abgeleitet werden kann, erhöht eine Verkürzung des zulässigen Zeitraums die rechtlichen An- forderungen an die Rechtfertigung der übrigen Beschränkungen. Es wird daher das Risiko gesehen, dass eine konkrete Regelung, wie sie im Antrag ausformuliert ist, im Falle eines gerichtlichen Vorgehens einzelner Parteien oder Wahlbewerber und -bewerbe- rinnen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten könnte. Eine differenzierte Lösung, die von Wahl zu Wahl angepasst werden müsste, birgt immer noch das Risko, angreifbar zu sein und würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Die Parteien haben es vielmehr selbst in der Hand, durch freiwillige Einschränkung eine rechtssi- chere Reduzierung der Plakatierung zu erreichen. Letztlich entscheidet der Wähler, wie er die Pla- katierung bewertet. Das Zepter des Handelns liegt in der Hand der Parteien. Kosten € Folgekosten € Deckung Produkt/Ertrags- o. Aufwandsart Deckung bei Investitionen: Auftragssachkonto Fachbereich/VerfasserIn beteiligter Fachbereich Zentrale Dienste, Schule, Kultur, Sport Herr Höke Kirchlengern, den ___________________ Seite 3 von 3

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