Startseite › Haan › Antrag
Nutzung des Spielplatzes auf dem Schulhof der GGS Gruiten - Anpassung der Einschränkung der Bolzplatznutzung - Antrag der CDU-Fraktion vom 14.06.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Haan |
| Datum | 2026-10-13 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Haan Beschlussvorlage
Der Bürgermeister Nr. II/090/2026
Dezernat 2 öffentlich
15.09.2026
Beratungsfolge Sitzungstermin
Vorlage ist für alle hier angegebenen Sitzungen bestimmt
Jugendhilfeausschuss 23.09.2026
Ausschuss für Bildung und Sport 13.10.2026
Haupt- und Finanzausschuss 15.10.2026
Rat 03.11.2026
Nutzung des Spielplatzes auf dem Schulhof der GGS Gruiten - Anpassung der
Einschränkung der Bolzplatznutzung - Antrag der CDU-Fraktion vom
14.06.2026
Beschlussvorschlag:
Der Bolzplatz auf dem Schulhof der GGS Gruiten wird zur Nutzung mit
handelsüblichen Fuß- und Basketbällen im Zeitraum montags bis freitags bis 18:00
Uhr, sowie samstags und sonntags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr freigegeben.
Die Verwaltung wird beauftragt, die zwei Spielplatzschilder auf dem Schulhof
entsprechend auszutauschen und die Hinweisschilder bezüglich der Softballnutzung
zu entfernen.
Sachverhalt:
Aufgrund von umfangreichen Beschwerden aus der Anwohnerschaft seit der
Freigabe des Schulhofes für die - auch öffentliche - Nutzung wurde der Bolzplatz auf
dem Schulhof der Grundschule Gruiten bereits mit lärmmindernden Maßnahmen
ausgestattet. Die ursprünglichen Basketball- bzw. Fußballtore wurden durch
lärmgeminderte „Silence“-Bolzplatztore (sandgefüllte Basketball-/Fußballtore) ersetzt;
- 1 -
auch erhielten die Basketballkörbe geräuschreduzierende Netze anstelle der
bisherigen Ketteneinsätze.
Unabhängig davon gilt über den Hinweis auf verschiedenen Beschilderungen
(Spielplatzschild und Einzelschilder) derzeit die Vorgabe, dass auf dem
Außengelände ausschließlich mit Softbällen gespielt werden darf. Diese
Einschränkung wurde aus Rücksicht auf die Anwohnerschaft eingeführt, welche sich
mit diversen Beschwerden über Lärmbelästigung seit der Eröffnung der Anlage an
die Stadtverwaltung gewandt hat.
Auf der Basis des Antrages der CDU-Fraktion hat die Verwaltung eine aktuelle
Abwägung der Interessen der Anwohnenden und der Spielplatznutzenden
vorgenommen und kommt zu dem Schluss, dass normale Fuß- und Basketbälle
zumindest zu bestimmten Tageszeiten wieder zugelassen werden können.
Rechtliche Einordung des Sachverhaltes
Für Kinder unter 14 Jahren gilt § 22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(BImSchG). Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen,
Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen – ausdrücklich auch Ballspielplätzen
– durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen
Umwelteinwirkungen. Bei ihrer Beurteilung dürfen Immissionsgrenz- und
Immissionsrichtwerte nicht herangezogen werden.
Die Rechtsprechung versteht den Begriff „Kinder“ dabei grundsätzlich entsprechend
§ 7 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Teil VIII (SGB VIII) als Personen unter 14 Jahren.
Für einen Pausenhof wurde ausdrücklich anerkannt, dass dieser eine ähnliche
Einrichtung, wie ein Kinderspielplatz sein kann und die dort durch Kinder
verursachten Geräusche grundsätzlich privilegiert sind.
Für die Nutzung durch Grundschulkinder spricht daher sehr viel dafür, dass die
Geräusche beim bestimmungsgemäßen Spielen mit normalen Fuß- oder
Basketbällen grundsätzlich von der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG erfasst
werden, da es sich bei der Fläche um eine entsprechende Kinder-Spiel- bzw.
Ballspielfläche handelt. Das gilt auch für die dabei entstehenden Ballgeräusche. Die
Vorschrift privilegiert nicht nur das Stimmengewirr oder Rufen von Kindern, sondern
die von der Einrichtung durch Kinder hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen
insgesamt. Eine pauschale Beschränkung auf Softbälle lässt sich daher allein mit
dem Hinweis auf vorhandene Geräusche nicht begründen. Die Privilegierung ist
- 2 -
allerdings keine schrankenlose Erlaubnis für jede denkbare Nutzung. Maßgeblich
bleibt, dass es sich um bestimmungsgemäßes kindliches Spielen handelt. Extrem
atypische oder zweckwidrige Nutzungen können anders zu beurteilen sein.
Anders ist die Situation bei Jugendlichen zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat die
Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG bewusst auf Kinder unter 14 Jahren
beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Geräusche von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf einem öffentlich
zugänglichen Bolzplatz auf einem Schulhof nicht ohne Weiteres unter diese
Privilegierung fallen. Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet
zwischen einer Ballspielfläche für Kinder und einem typischen Bolzplatz bzw.
Streetballfeld für Jugendliche. Letztere weisen regelmäßig ein anderes,
insbesondere durch kräftigere Ballkontakte und eine höhere Geräuschintensität
geprägtes Lärmprofil auf.
Hier möchte die Verwaltung auf die öffentliche Zugänglichkeit als grundlegenden
Aspekt für die vorgenommene Einschränkung auf Softbälle hinweisen, auch mit Blick
auf die fehlende Kontrollmöglichkeit der Nutzung des Bolzplatzes nach Beendigung
des Schulbetriebes.
Der § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor,
Betriebszeiten festzusetzen. Damit ist eine zeitliche Begrenzung – etwa eine
Nutzung bis 18:00 Uhr – jedenfalls ein rechtlich naheliegender Lösungsansatz, der
geprüft werden sollte, bevor die Nutzung normaler Bälle vollständig ausgeschlossen
wird.
In dem vorliegenden Fall des öffentlich zugänglichen Bolzplatzes und der starken
Nutzung der Anlage durch Jugendliche nach dem schulischen Betrieb mit
entsprechender Geräuschentwicklung hatte die Verwaltung die Vorgabe der Nutzung
von Softbällen favorisiert, da eine Kontrollmöglichkeit der Nutzungsbegrenzungen
dem Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) nicht möglich ist. Allerdings zeigt das
Beschwerdeaufkommen nach Vorgabe der ausschließlichen Nutzung von Softbällen
nicht das gewünschte Ergebnis. Damit kommt die Verwaltung in der Abwägung aller
Fakten zu dem Schluss, dass die Nutzung von normalen Fuß- und Basketbällen
während der Zeiten bis täglich 18.00 Uhr nicht nur den Vorgaben des
Immissionsschutzgesetzes entspricht, sondern von den Anwohnenden im Sinne der
Interessen von Kindern zu hinzunehmen ist. Tatsächlich ist die Nutzung von
- 3 -
Softbällen im Fußball- und im Basketballsport nicht mit der Nutzung normaler Bälle
zu vergleichen. Die Verwaltung geht davon aus, dass Jugendliche demnächst wieder
den sanierten Bolzplatz an der Sinterstraße frequentieren werden, so dass die
Anwohnenden des Schulhofes der GGS Gruiten in den Abendstunden nicht gestört
werden.
Finanz. Auswirkung:
Beschaffung zweier neuer Schulhofschilder: rd. 250 Euro brutto
Nachhaltigkeitseinschätzung:
Die Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Haan wird durch diese Vorlage nicht berührt.
- 4 -
Text aus PDF extrahiert