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Nutzung des Spielplatzes auf dem Schulhof der GGS Gruiten - Anpassung der Einschränkung der Bolzplatznutzung - Antrag der CDU-Fraktion vom 14.06.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeHaan
Datum2026-10-15
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Stadt Haan Beschlussvorlage Der Bürgermeister Nr. II/090/2026 Dezernat 2 öffentlich 15.09.2026 Beratungsfolge Sitzungstermin Vorlage ist für alle hier angegebenen Sitzungen bestimmt Jugendhilfeausschuss 23.09.2026 Ausschuss für Bildung und Sport 13.10.2026 Haupt- und Finanzausschuss 15.10.2026 Rat 03.11.2026 Nutzung des Spielplatzes auf dem Schulhof der GGS Gruiten - Anpassung der Einschränkung der Bolzplatznutzung - Antrag der CDU-Fraktion vom 14.06.2026 Beschlussvorschlag: Der Bolzplatz auf dem Schulhof der GGS Gruiten wird zur Nutzung mit handelsüblichen Fuß- und Basketbällen im Zeitraum montags bis freitags bis 18:00 Uhr, sowie samstags und sonntags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr freigegeben. Die Verwaltung wird beauftragt, die zwei Spielplatzschilder auf dem Schulhof entsprechend auszutauschen und die Hinweisschilder bezüglich der Softballnutzung zu entfernen. Sachverhalt: Aufgrund von umfangreichen Beschwerden aus der Anwohnerschaft seit der Freigabe des Schulhofes für die - auch öffentliche - Nutzung wurde der Bolzplatz auf dem Schulhof der Grundschule Gruiten bereits mit lärmmindernden Maßnahmen ausgestattet. Die ursprünglichen Basketball- bzw. Fußballtore wurden durch lärmgeminderte „Silence“-Bolzplatztore (sandgefüllte Basketball-/Fußballtore) ersetzt; - 1 - auch erhielten die Basketballkörbe geräuschreduzierende Netze anstelle der bisherigen Ketteneinsätze. Unabhängig davon gilt über den Hinweis auf verschiedenen Beschilderungen (Spielplatzschild und Einzelschilder) derzeit die Vorgabe, dass auf dem Außengelände ausschließlich mit Softbällen gespielt werden darf. Diese Einschränkung wurde aus Rücksicht auf die Anwohnerschaft eingeführt, welche sich mit diversen Beschwerden über Lärmbelästigung seit der Eröffnung der Anlage an die Stadtverwaltung gewandt hat. Auf der Basis des Antrages der CDU-Fraktion hat die Verwaltung eine aktuelle Abwägung der Interessen der Anwohnenden und der Spielplatznutzenden vorgenommen und kommt zu dem Schluss, dass normale Fuß- und Basketbälle zumindest zu bestimmten Tageszeiten wieder zugelassen werden können. Rechtliche Einordung des Sachverhaltes Für Kinder unter 14 Jahren gilt § 22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen – ausdrücklich auch Ballspielplätzen – durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei ihrer Beurteilung dürfen Immissionsgrenz- und Immissionsrichtwerte nicht herangezogen werden. Die Rechtsprechung versteht den Begriff „Kinder“ dabei grundsätzlich entsprechend § 7 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Teil VIII (SGB VIII) als Personen unter 14 Jahren. Für einen Pausenhof wurde ausdrücklich anerkannt, dass dieser eine ähnliche Einrichtung, wie ein Kinderspielplatz sein kann und die dort durch Kinder verursachten Geräusche grundsätzlich privilegiert sind. Für die Nutzung durch Grundschulkinder spricht daher sehr viel dafür, dass die Geräusche beim bestimmungsgemäßen Spielen mit normalen Fuß- oder Basketbällen grundsätzlich von der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG erfasst werden, da es sich bei der Fläche um eine entsprechende Kinder-Spiel- bzw. Ballspielfläche handelt. Das gilt auch für die dabei entstehenden Ballgeräusche. Die Vorschrift privilegiert nicht nur das Stimmengewirr oder Rufen von Kindern, sondern die von der Einrichtung durch Kinder hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen insgesamt. Eine pauschale Beschränkung auf Softbälle lässt sich daher allein mit dem Hinweis auf vorhandene Geräusche nicht begründen. Die Privilegierung ist - 2 - allerdings keine schrankenlose Erlaubnis für jede denkbare Nutzung. Maßgeblich bleibt, dass es sich um bestimmungsgemäßes kindliches Spielen handelt. Extrem atypische oder zweckwidrige Nutzungen können anders zu beurteilen sein. Anders ist die Situation bei Jugendlichen zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG bewusst auf Kinder unter 14 Jahren beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Geräusche von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf einem öffentlich zugänglichen Bolzplatz auf einem Schulhof nicht ohne Weiteres unter diese Privilegierung fallen. Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet zwischen einer Ballspielfläche für Kinder und einem typischen Bolzplatz bzw. Streetballfeld für Jugendliche. Letztere weisen regelmäßig ein anderes, insbesondere durch kräftigere Ballkontakte und eine höhere Geräuschintensität geprägtes Lärmprofil auf. Hier möchte die Verwaltung auf die öffentliche Zugänglichkeit als grundlegenden Aspekt für die vorgenommene Einschränkung auf Softbälle hinweisen, auch mit Blick auf die fehlende Kontrollmöglichkeit der Nutzung des Bolzplatzes nach Beendigung des Schulbetriebes. Der § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, Betriebszeiten festzusetzen. Damit ist eine zeitliche Begrenzung – etwa eine Nutzung bis 18:00 Uhr – jedenfalls ein rechtlich naheliegender Lösungsansatz, der geprüft werden sollte, bevor die Nutzung normaler Bälle vollständig ausgeschlossen wird. In dem vorliegenden Fall des öffentlich zugänglichen Bolzplatzes und der starken Nutzung der Anlage durch Jugendliche nach dem schulischen Betrieb mit entsprechender Geräuschentwicklung hatte die Verwaltung die Vorgabe der Nutzung von Softbällen favorisiert, da eine Kontrollmöglichkeit der Nutzungsbegrenzungen dem Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) nicht möglich ist. Allerdings zeigt das Beschwerdeaufkommen nach Vorgabe der ausschließlichen Nutzung von Softbällen nicht das gewünschte Ergebnis. Damit kommt die Verwaltung in der Abwägung aller Fakten zu dem Schluss, dass die Nutzung von normalen Fuß- und Basketbällen während der Zeiten bis täglich 18.00 Uhr nicht nur den Vorgaben des Immissionsschutzgesetzes entspricht, sondern von den Anwohnenden im Sinne der Interessen von Kindern zu hinzunehmen ist. Tatsächlich ist die Nutzung von - 3 - Softbällen im Fußball- und im Basketballsport nicht mit der Nutzung normaler Bälle zu vergleichen. Die Verwaltung geht davon aus, dass Jugendliche demnächst wieder den sanierten Bolzplatz an der Sinterstraße frequentieren werden, so dass die Anwohnenden des Schulhofes der GGS Gruiten in den Abendstunden nicht gestört werden. Finanz. Auswirkung: Beschaffung zweier neuer Schulhofschilder: rd. 250 Euro brutto Nachhaltigkeitseinschätzung: Die Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Haan wird durch diese Vorlage nicht berührt. - 4 -

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