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Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60 der Stadt Geilenkirchen für ein Vorhaben an der Straße "An den Schlosswiesen"
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Geilenkirchen |
| Datum | 2026-09-30 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Amt für Stadtentwicklung, Bauverwaltung und Umwelt
09.09.2026
3671/2026
Vorlage
Beratungsfolge Zuständigkeit Termin
Ausschuss für Stadtentwicklung Vorberatung 17.09.2026
und Wirtschaftsförderung
Rat der Stadt Geilenkirchen Entscheidung 30.09.2026
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60 der Stadt Geilenkirchen
für ein Vorhaben an der Straße "An den Schlosswiesen"
hier: Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen
1. Sachverhalt
Es ist beabsichtigt, auf dem Grundstück:
- Gemarkung Geilenkirchen, Flur 75, Flurstück 454
an der Straße „An den Schlosswiesen“ (siehe Auszug aus dem Liegenschafskataster -
Anlage A) ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten zu errichten (siehe Lageplan –
Anlage B). Hierzu wurde der Stadtverwaltung ein Bauantrag eingereicht.
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Baugrundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 75,
454 im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 60 der Stadt Geilenkirchen
(siehe Auszug aus dem Bebauungsplan - Anlage C), der für dieses Grundstück die
überbaubaren Grundstücksflächen festsetzt.
- Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind für das Baugrundstück festgesetzt mittels
Baugrenzen (siehe Auszug aus dem Bebauungsplan - Anlage C).
Das Vorhaben widerspricht dieser Festsetzung, indem es die nordwestliche Baugrenze um
2,28 m und die südwestliche Baugrenze keilförmig überschreitet (siehe Lageplan – Anlage
B). Es ist insofern nach § 30 Abs. 1 BauGB grundsätzlich unzulässig.
2. Befreiung
Es kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen – wie nachfolgend ausgeführt – von
den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden.
Nach der v. g. Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder
Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an
einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
1
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
2.1.1. Grundzüge der Planung
Die Grundzüge der Planung werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Unter dem Begriff Grundzüge der Planung ist das planerische Leitbild, also die
Grundkonzeption der Planung, zu verstehen. Diese Grundkonzeption hängt von der
jeweiligen Planungskonzeption ab; es darf kein Planungserfordernis hervorgerufen werden.
Aus der zum Bebauungsplan gehörenden Begründung heraus, ist folgende planerische
Absicht zu entnehmen:
„Die überbaubaren Grundstücksflächen wurden ausschließlich durch Baugrenzen
festgesetzt, da eine strenge Begrenzung des Straßenraumes entlang Baulinien
städtebaulich nicht erforderlich ist und außerdem damit den individuellen Bedürfnissen
mehr Spielraum eingeräumt werden kann.
Es wurden, je nach Situation, ca. 13,0 m bis 18,0 m tiefe überbaubare
Grundstücksflächen festgesetzt. Durch die festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen soll einerseits ein gewisser Spielraum ermöglicht, andererseits
aber die Erhaltung von ausreichenden Freiflächen gewährleistet werden.
In dem noch unbebauten Bereich zwischen Camphausenweg und Gerhard-Schümmer-
Str. wurde, um eine gute Integration in den Bestand zu gewährleisten, die geplante
Bebauung in zwei Häusergruppen locker zusammengefasst, so dass dadurch deutliche
Freiräume entstehen und die Bebauung optisch und ökologisch nicht als Querriegel
wirken kann.“
Ziel und Zweck der Festsetzung ist also den Bauherrn bei der Positionierung eines
Gebäudes ausreichend Spielräume zu gewähren. Aus der Begründung geht hervor, dass
man deshalb auch explizit keine starren Baulinien festgesetzt hat. Im vorliegenden Fall sind
die Überschreitungen vertretbar. Insbesondere wird hierdurch auch nicht das Orts- bzw.
Straßenbild beeinträchtigt. Die Abweichung läuft der planerischen Grundkonzeption daher
nicht zuwider.
Ein durch die Erteilung dieser Befreiung im Einzelfall entstehendes Planungsbedürfnis ist
nicht zu befürchten.
2.1.2. Städtebauliche Vertretbarkeit
Die Abweichung hätte zulässiger Inhalt eines Bebauungsplanes sein können und könnte mit
den Anforderungen des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vereinbar sein. Im Rahmen der Abwägung
wäre der Belang die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen – insbesondere
vor dem Hintergrund des nach wie vor bestehenden Wohnraummangels - ein besonders
wichtiger, der von herausragender Bedeutung ist. Die Zulassung der Befreiung geht darüber
hinaus mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung einher.
2.1.3. Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
Auch sind die Interessen der Nachbarn zu würdigen. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher
Interessen wird aufgrund dieser Befreiung nicht gegeben sein. Insbesondere ist eine
Beeinträchtigung des Rücksichtnahmegebots durch eine erdrückende Wirkung des
Vorhabens auf die Nachbarschaft ausgeschlossen. Eine ausreichende Belichtung,
Besonnung und Belüftung der Wohnungen ist zweifelsfrei gegeben. Schließlich sind auch
durch die Überschreitung der Baugrenzen die nach Landesrecht vorgeschriebenen
Abstandsflächen eingehalten.
Beschlussvorschlag:
2
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 60 der Stadt Geilenkirchen wird hinsichtlich
der Baugrenze für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten auf dem
Grundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 75, Flurstück 454, entsprechend den dieser
Vorlage beigefügten Planunterlagen, befreit.
Anlage/n:
Auszug aus dem Liegenschafskataster - Anlage A
Lageplan – Anlage B
Auszug aus dem Bebauungsplan - Anlage C
(Amt für Stadtentwicklung, Bauverwaltung und Umwelt, Herr Jansen, 02451 - 629 229)
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