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87. Änderung des Flächennutzungsplans - Geilenkirchen - Haihover Straße (Areal REWE-Markt) der Stadt Geilenkirchen
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Geilenkirchen |
| Datum | 2026-09-30 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Amt für Stadtentwicklung, Bauverwaltung und Umwelt
07.09.2026
3661/2026
Vorlage
Beratungsfolge Zuständigkeit Termin
Ausschuss für Stadtentwicklung Vorberatung 17.09.2026
und Wirtschaftsförderung
Rat der Stadt Geilenkirchen Entscheidung 30.09.2026
87. Änderung des Flächennutzungsplans - Geilenkirchen - Haihover Straße (Areal
REWE-Markt) der Stadt Geilenkirchen
Geltungsbereich: Fläche im Stadtkern, südwestlich der Haihover Straße, nordwestlich
des Dammwegs, nördlich der Straße "In der Au" und südöstlich des Flusses "Wurm"
- Beratung und Entscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplans nach § 2
Abs. 1 BauGB
- Beratung und Entscheidung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §
3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §
4 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Auf dem Areal des REWE-Marktes an der „Haihover Straße“ soll ein Einzelhandelsstandort
entstehen, der mit Wohnnutzungen kombiniert werden soll.
Derzeit wird ein Großteil der Fläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Laden“
dargestellt. Das direkt angrenzende unbebaute Grundstück „In der Au“, welches mit in die
Planung einbezogen werden soll, wird im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche
dargestellt.
Um das Vorhaben umsetzen zu können, ist es erforderlich, den Flächennutzungsplan zu
ändern. Das gesamte Grundstück soll künftig als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung
„Wohn- und Geschäftsstandort“ dargestellt werden.
Neben der Änderung des Flächennutzungsplans soll auch der Bebauungsplan Nr. 34, 3.
Änderung aufgestellt werden (s. Vorlage 3660/2026). Die beiden Bauleitpläne sollen im
Parallelverfahren aufgestellt werden und durchlaufen das „Normalverfahren“ mit frühzeitiger
Beteiligung und Offenlage.
Im ersten Schritt wäre nun der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen.
Anschließend könnte der Vorentwurf der 87. Flächennutzungsplanänderung die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchlaufen.
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
1.) den Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen zu ändern (Aufstellungsbeschluss
gem. § 2 Abs. 1 BauGB),
2.) die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder
Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen
der Planung öffentlich zu unterrichten sowie ihr Gelegenheit zur Äußerung und
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Erörterung zu geben (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB)
und
3.) die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu
unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern (Beteiligung der
Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB).
Anlagen:
87. FNP-Änderung_Vorentwurf_Planzeichnung
87. FNP-Änderung_Vorentwurf_Begründung
87. FNP-Änderung_Vorentwurf_Einzelhandelverträglichkeitsanalyse
(Amt für Stadtentwicklung, Bauverwaltung und Umwelt, Herr Tichelbäcker, 02451629234)
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Text aus PDF extrahiert