Startseite › Geilenkirchen › Antrag

87. Änderung des Flächennutzungsplans - Geilenkirchen - Haihover Straße (Areal REWE-Markt) der Stadt Geilenkirchen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeGeilenkirchen
Datum2026-09-30
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Amt für Stadtentwicklung, Bauverwaltung und Umwelt 07.09.2026 3661/2026 Vorlage Beratungsfolge Zuständigkeit Termin Ausschuss für Stadtentwicklung Vorberatung 17.09.2026 und Wirtschaftsförderung Rat der Stadt Geilenkirchen Entscheidung 30.09.2026 87. Änderung des Flächennutzungsplans - Geilenkirchen - Haihover Straße (Areal REWE-Markt) der Stadt Geilenkirchen Geltungsbereich: Fläche im Stadtkern, südwestlich der Haihover Straße, nordwestlich des Dammwegs, nördlich der Straße "In der Au" und südöstlich des Flusses "Wurm" - Beratung und Entscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB - Beratung und Entscheidung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Sachverhalt: Auf dem Areal des REWE-Marktes an der „Haihover Straße“ soll ein Einzelhandelsstandort entstehen, der mit Wohnnutzungen kombiniert werden soll. Derzeit wird ein Großteil der Fläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Laden“ dargestellt. Das direkt angrenzende unbebaute Grundstück „In der Au“, welches mit in die Planung einbezogen werden soll, wird im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Um das Vorhaben umsetzen zu können, ist es erforderlich, den Flächennutzungsplan zu ändern. Das gesamte Grundstück soll künftig als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Wohn- und Geschäftsstandort“ dargestellt werden. Neben der Änderung des Flächennutzungsplans soll auch der Bebauungsplan Nr. 34, 3. Änderung aufgestellt werden (s. Vorlage 3660/2026). Die beiden Bauleitpläne sollen im Parallelverfahren aufgestellt werden und durchlaufen das „Normalverfahren“ mit frühzeitiger Beteiligung und Offenlage. Im ersten Schritt wäre nun der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen. Anschließend könnte der Vorentwurf der 87. Flächennutzungsplanänderung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchlaufen. Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, 1.) den Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen zu ändern (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB), 2.) die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten sowie ihr Gelegenheit zur Äußerung und 1 Erörterung zu geben (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB) und 3.) die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern (Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Anlagen: 87. FNP-Änderung_Vorentwurf_Planzeichnung 87. FNP-Änderung_Vorentwurf_Begründung 87. FNP-Änderung_Vorentwurf_Einzelhandelverträglichkeitsanalyse (Amt für Stadtentwicklung, Bauverwaltung und Umwelt, Herr Tichelbäcker, 02451629234) 2

Text aus PDF extrahiert