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Einführung der Bezahlkarte nach der Bezahlkartenverordnung für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; hier: Antrag Fraktion CDU und BASIS sowie Einzelvertreter der FDP vom 17.06.2026 und Antrag der Fraktion AfD vom 18.06.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Eschweiler |
| Datum | 2026-09-23 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Eschweiler
Der Bürgermeister Vorlagen-Nummer
500 Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Versicherungsbüro 364/26
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge Sitzungsdatum
1. Vorbe ratung Ausschuss für Soziales, Senioren und Kultur öffentlich 09.09.2026
2. Vorbe ratung Ausschuss für Chancengerechtigkeit und öffentlich 16.09.2026
Integration
3. Vorbe ratung Haupt- und Finanzausschuss öffentlich 22.09.2026
4. Besch lussfassung Rat der Stadt Eschweiler öffentlich 23.09.2026
Einführung der Bezahlkarte nach der Bezahlkartenverordnung für
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;
hier: Antrag Fraktion CDU und BASIS sowie Einzelvertreter der FDP vom
17.06.2026 und Antrag der Fraktion AfD vom 18.06.2026
Beschlussvorschlag:
Beschlussalternative I (Antrag Fraktionen CDU und BASIS sowie Einzelvertreter der FDP):
Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt:
1.) Die Stadt Eschweiler führt die Bezahlkarte für Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ein. Von einer Opt-Out-Regelung soll künftig kein
Gebrauch mehr gemacht werden.
2.) Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür erforderlichen organisatorischen, technischen
und rechtlichen Schritte einzuleiten.
3.) Soziale Härten, insbesondere bei Familien mit Kindern, sind im Rahmen der landesrechtlich
vorgesehenen Einzelfallentscheidung angemessen zu berücksichtigten.
4.) Die Verwaltung wird ferner beauftragt, bei der praktischen Ausgestaltung Lösungen zu
prüfen, die notwendige Zahlungen an anerkannte soziale Einrichtungen und andere
berechtigte Stellen – beispielsweise Sozialkaufhäuser und die Tafel – auch im Einzelfall
ermöglichen (Ausstattung mit Kartenlesegeräten).
Beschlussalternative II (Antrag der AfD-Fraktion):
Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt:
1.) Die Stadt Eschweiler führt die Bezahlkarte gemäß der Verordnung zur flächendeckenden
Einführung
einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz (Bezahlkartenverordnung NRW – BKV
NRW) als Regelform der Leistungsgewährung für Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz ein.
2.) Die Stadt Eschweiler macht von der in § 4 BKV NRW vorgesehenen Opt-Out-Regelung
ausdrücklich keinen Gebrauch.
3.) Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür notwendigen organisatorischen, technischen
und verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und die Anbindung an das
landesweite Bezahlkartensystem sicherzustellen.
4.) Die Verwaltung berichtet dem zuständigen Fachausschuss vierteljährlich über den Stand
der Einführung, die praktischen Erfahrungen, die Kostenentwicklung sowie mögliche
Optimierungsbedarfe.
5.) Härtefallregelungen und gesetzlich vorgesehene Ausnahmen bleiben unberührt und sind
im Einzelfall entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anzuwenden.
Beschlussalternative III:
Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt:
1.) Mit Bezug auf den Beschluss des Rates der Stadt Eschweiler v. 02.07.2025 wird keine
Änderung bzgl. der Entscheidung der Verwendung der Opt-Out-Regelung des § 4 BKV
NRW vorgenommen. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, weiterhin gem. dieser Opt-Out-
Regelung die Auszahlungen gem. AsylbLG vorzunehmen.
A 14-Rechnungsprüfungsamt Datum: 28.08.2026
Gesehen Vorgeprüft
gez. Nowicki gez. Duikers
gez. Costantini
1 2 3 4
zugestimmt zugestimmt zugestimmt zugestimmt
zur Kenntnis genommen zur Kenntnis genommen zur Kenntnis genommen zur Kenntnis genommen
abgelehnt abgelehnt abgelehnt abgelehnt
zurückgestellt zurückgestellt zurückgestellt zurückgestellt
Abstimmungsergebnis Abstimmungsergebnis Abstimmungsergebnis Abstimmungsergebnis
einstimmig einstimmig einstimmig einstimmig
ja ja ja ja
nein nein nein nein
Enthaltung Enthaltung Enthaltung Enthaltung
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Sachverhalt:
Ausgangslage:
Zuletzt beschäftigte sich der Rat der Stadt Eschweiler in seiner Sitzung am 02.07.2025 mit einer
Entscheidung über die Einführung einer Bezahlkarte für Leistungsberechtigte gem. dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Durch den Rat der Stadt Eschweiler wurde am
02.07.2025 beschlossen, rückwirkend ab dem 07.01.2025 von der Opt-Out-Regelung des § 4
Bezahlkartenverordnung NRW (BKV NRW) Gebrauch zu machen und die Leistungen nach dem
AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte zu erbringen.
Geflüchtete, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen können,
haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese Leistungen konnten bisher in Form von Sach-
leistungen, Bargeld oder Wertgutscheinen erbracht werden.
Am 16. Mai 2024 trat eine Änderung des AsylbLG in Kraft, wodurch die sog. Bezahlkarte
ausdrücklich als neue Leistungsform aufgenommen wurde. Die konkrete Ausgestaltung dieser
Form der Leistungserbringung obliegt den Ländern. Am 7. Januar 2025 trat in Nordrhein-Westfalen
die Verordnung zur flächendeckenden Einführung einer Bezahlkarte (BKV NRW) im AsylbLG in
Kraft, mit welcher das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und
Integration des Landes Nordrhein-Westfalen die landeseinheitliche Form der Leistungserbringung
regelt. Danach sollen die Leistungen nach dem AsylbLG in der Regel durch die Bezahlkarte erbracht
werden. Bei der Leistungsgewährung ist es jedem und jeder Leistungsberechtigten zu
ermöglichen, sich je Kalendermonat eine Summe in Höhe von maximal 50 Euro als Barleistung
auszahlen zu lassen.
Die vorstehend genannte Verordnung enthält eine sog. Opt-Out Regelung (§ 4). Danach kann die
Gemeinde bzw. der Gemeindeverband abweichend von den Regelungen dieser Verordnung
beschließen, dass die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte
erbracht werden. Die Entscheidung für einen optionalen Ausstieg aus dem System der Bezahlkarte
kann jederzeit für die Zukunft beschlossen werden. Kommunen, die sich zunächst gegen die
Einführung der Bezahlkarte entschieden haben, können diese Entscheidung auch in der Zukunft
revidieren. Nach intensiver politischer Beratung machte die Stadt Eschweiler gem. Beschluss des
Rates der Stadt Eschweiler v. 02.07.2025 von der Opt-Out-Regelung mit rückwirkender Wirkung
zum 07.01.2025 Gebrauch (s. Beschlussvorschlag III). Auf die Niederschriften der Sitzungen und
die inhaltlichen Erläuterungen der Vorlagen 276/24, 381/24, sowie den mündlichen Bericht in der
Sitzung des Sozial- und Seniorenausschusses am 20.03.2025 und die Entscheidungsvorlage
176/25 wird an dieser Stelle verwiesen.
Änderungen seit der letzten Beratung:
Der als Anlage 1 beigefügte Antrag der Fraktionen CDU und Basis sowie des Einzelvertreters der
FDP v. 17.06.2026 und der als Anlage 2 beigefügte Antrag der AfD-Fraktion v. 18.06.2026 wurden
mit Beschluss des Rates der Stadt Eschweiler v. 08.07.2026 in den dafür zuständigen Ausschuss
für Soziales, Senioren und Kultur zur Vorberatung verwiesen.
Somit erfolgt nachfolgend auf Grundlage der nachstehenden politischen Anträge eine erneute
Prüfung des Sachverhaltes.
Relevant ist insbesondere der Erlass der Verordnung zur Änderung der Bezahlkartenverordnung
NRW vom 10. September 2025 (s. beigefügt), welcher die Umsetzung der Einführung
konkretisierte. Eine entscheidende Neuerung ist, dass das Überweisungs- und
Lastschriftverfahren innerhalb des Bezahlkartensystems ausschließlich mit einem sog. Whitelist-
Verfahren zu implementieren sind.
Dabei müssen die zuständigen Leistungssachbearbeiter ermessensfehlerfrei prüfen, welche
Bankverbindungen zur eigenständigen Überweisung durch die Leistungsempfänger freigegeben
werden dürfen. Eine Ablehnung ist durch einen Verwaltungsakt zu begründen. Außerdem wurde
klargestellt, dass von der Möglichkeit des Opt-Out nur einheitlich Gebrauch gemacht werden kann.
Auch Leistungsberechtigte nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz oder sonstige
Leistungsberechtigte, die bereits seit vielen Jahren in Eschweiler leben, müssten ihre Leistungen
via Bezahlkarte erhalten. Einerseits gewährleistet das beschriebene Whitelist-Verfahren eine
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Einschränkung der Überweisungsmöglichkeiten und Geldtransfers. Hierdurch können
Auslandsüberweisungen eingeschränkt werden.
Für die tägliche Arbeit in der Praxis bedeutet das Whitelist-Verfahren jedoch zunächst eine
Erhöhung des Verwaltungsaufwandes. In einem ersten Schritt müssen jegliche Überweisungen
bzw. Daueraufträge von Leistungsberechtigten (Zahlungen von Miete, Strom, Energiekosten,
sonstige Vertragskosten, etc.) von der Stadt Eschweiler systemseitig eingepflegt werden. Es
müssten Abläufe für Kartenausgabe, Aktivierung, Aufladung, Ersatzkarten, Sperrungen, Beratung,
technischen Support und Einzelfallprüfungen eingerichtet werden. Zusätzlicher Prüfbedarf kann
insbesondere entstehen, wenn notwendige Zahlungen nicht oder nur eingeschränkt über die Karte
möglich sind.
Bei der Ablehnung zusätzlicher Barauszahlungen, der Nichtfreigabe bestimmter Zahlungen oder
Einschränkungen der Kartennutzung können Widersprüche und Klageverfahren ausgelöst werden.
Die Verwaltung müsste dann im Einzelfall begründen, dass der notwendige Lebensunterhalt
gleichwohl gesichert ist. Dies kann insbesondere bei besonderen persönlichen Lebenslagen,
Erkrankungen, Behinderungen, familiären Konstellationen, dezentraler Unterbringung oder
bestehenden vertraglichen Verpflichtungen relevant werden. Datenschutzrechtlich ist zu
berücksichtigen, dass der Einsatz einer Bezahlkarte zusätzliche Verarbeitungen
personenbezogener Daten mit sich bringt und Abrufe von Kartentransaktionsdaten durch
Leistungsbehörden einer tragfähigen Rechtsgrundlage bedürfen.
Fragestellungen der politischen Anträge:
Bargeldlose Zahlung/ Digitalisierung:
In Eschweiler erfolgt die Auszahlung der Leistungen in der Regel gem. AsylbLG bereits aktuell
digital per Kontoüberweisung (dies umfasst 200 Leistungsfälle). Nur in Einzelfällen erfolgt eine
Auszahlung per Barscheck oder per Lebensmittelgutschein bei persönlicher Vorsprache (dies
umfasst 2 Leistungsfälle).
Eine solche Art der Auszahlung erfolgt jedoch nur bei begründetem Verdacht der regelmäßigen
Ortsabwesenheit, sowie bei regelmäßig geltend gemachten Mittellosigkeiten. In diesen Fällen
würde auch bei Einführung der Bezahlkarte weiterhin die Auszahlung über Lebensmittelgutschein
erfolgen.
Bezahlung bei karitativen und „preiswerten“ Einrichtungen:
In vielen Geschäften des täglichen Lebens ist in Eschweiler keine kartengebundene Zahlung
möglich. Auch eine Bezahlung bei den ortsansässigen sozialen Kaufhäusern wie z.B. Eschweiler
Tafel e.V. kann z.B. nur durch Vorlage von Bargeld erfolgen. Die Bereitschaft ein entsprechendes
System einzuführen, müsste bei den ortsansässigen sozialen Kaufhäusern wie z.B. WABe e.V. oder
Tafel e.V. nach Beschluss erfragt werden. Voraussichtlich ist die Einführung mit Mehrkosten
verbunden, welche ggf. in Form von Zuschüssen durch die Stadt Eschweiler erstattet werden
können/ müssen. Alternativ könnte die pauschale Erhöhung des Barzahlungsbetrages oder die
Einführung von Bezugs- und Berechtigungsscheinen in Abstimmung mit den Trägern geprüft
werden. Diese wäre jedoch noch rechtlich und organisatorisch abschließend zu prüfen.
Beratungsstand anderer Kommunen:
Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes
Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) hat im Juni 2026 aktuelle Zahlen zu der Einführung der
Bezahlkarte mitgeteilt.
Demnach haben 111 Kommunen die Einführung der Bezahlkarte beschlossen, weitere 13
Kommunen interessieren sich für die Einführung. 208 Kommunen haben sich dahingegen für den
Opt-Out ausgesprochen, davon 200 Kommunen mit entsprechenden Rats- bzw. Ausschuss-
beschlüssen. 63 Kommunen hatten nach der letzten Information des MKJFGFI weder die Opt-Out-
Lösung noch die Einführung der Bezahlkarte zurückgemeldet.
Von den 111 Kommunen mit unterschriebenem Verwaltungsvertrag haben bereits 110 Kommunen
die für den Zugang zum Socialcard-Navigator abrufberechtigten Personen gemeldet.
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Von den 110 abrufberechtigten Kommunen haben 8 Kommunen von ihrer Berechtigung noch
keinen Gebrauch gemacht.
Als Gründe gegen die Einführung der Bezahlkarte führen die Städte insbesondere fehlende
finanzielle Sicherheit, zusätzliche Verwaltungskosten und eine unklare technische Umsetzung an.
Finanzielle Auswirkungen:
Das Land NRW übernimmt die Kosten bzgl. der grundlegenden Leistungen des Bezahlkarten-
dienstleisters.
Weitere einmalige Kosten, etwa für Schulungen, Systemeinrichtung oder Schnittstellen zum
Fachverfahren trägt das Land nur nach vorheriger Zustimmung durch die Bezirksregierung und
Vorleistung der Kommunen.
Sonstige Aufwendungen für Verwaltung, Systempflege und zusätzliche Personalkapazitäten sind
von der Stadt Eschweiler zu tragen. Eine Kostenschätzung gestaltet sich hier schwierig, zumal
bisher kaum Referenzwerte von anderen Kommunen vorliegen. Im Einführungsjahr der
Bezahlkarte würden die nicht ersatzfähigen Aufwendungen bzgl. der technischen Einführung auf
einen niedrigen fünfstelligen Betrag geschätzt.
Vor dem Hintergrund einer entsprechenden Eruierung mit anderen Kommunen wird aktuell davon
ausgegangen, dass mit einem Mehraufwand von 2 Std. im Jahr pro Leistungsfall im laufenden
Verwaltungsgeschäft gerechnet werden kann
Bei aktuell 200 Leistungsfällen ist somit von einem jährlichen Mehraufwand in Höhe von circa 400
Stunden auszugehen. Insbesondere in den ersten Monaten der Einführung ist darüber hinaus von
einem zusätzlichen Aufwand zur Einführung und Einrichtung auszugehen.
Der zusätzliche laufende Mehraufwand (ohne Einführung) entspricht einem Stellenumfang von 0,5
VZÄ. Dies führt zu jährlichen Personalmehrkosten i.H.v. ca. 40.000,00 Euro ab dem Datum der
Einführung der Bezahlkarte. Aufgrund der im letzten Jahr ohne personelle Kompensation erfolgten
Fallzahlensteigerung um 30 % ist der Mehraufwand nicht mit dem bestehenden Personal zu
decken.
Entgegenzustellende Einsparungen im städtischen Haushalt sind durch die Einführung der
Bezahlkarte nicht zu erwarten. Vor dem Hintergrund, dass die Bankgebühren für ausgestellte
Barschecks bei circa 1,65 Euro pro Scheck liegen, sind die dadurch eingesparten Gebühren pro
Jahr lediglich marginal. Die hierbei eingesparten Personalkosten werden aufgrund der geringen
Höhe nicht separat ausgewiesen.
Personelle Auswirkungen:
Wie bereits im Bereich „finanzielle Auswirkungen“ beschrieben, kann die Einführung und laufende
Durchsetzung der Bezahlkarte nicht allein durch das aktuell mit der Leistungsgewährung gem.
AsylbLG befasste Personal erfolgen, da sich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand ergibt. Dies
geht einher mit dem Umstand, dass sich in den letzten 12 Monaten die Anzahl von Personen,
welche gem. dem AsylbLG durch die Stadt Eschweiler zu versorgen sind um ca. 33 % angestiegen
ist, was bisher durch das bereits mit der Aufgabe betraute Personal ohne personelle Aufstockung
aufgefangen werden konnte.
Eine Durchführung der hier in Frage stehenden Maßnahme würde zu einem geschätzten
Personalmehraufwand i.H.v. 0,5 VZÄ führen.
Sofern vakante Personalstellen aus anderen Bereichen der Stadt Eschweiler nicht verlagert
werden können, sind zusätzliche Stellenplananteile einzurichten.
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Anlagen:
Aktuelle Fassung Bezahlkartenverordnung NRW - Stand 09.2025
Anlage 1 - Antrag CDU, BASIS, FDP vom 17.06.2026
Anlage 2 - Antrag AfD-Fraktion vom 18.06.2026
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