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Antrag der CDU-Stadtratsfraktion - Prüfauftrag zur Videoüberwachung an kriminalitätsbelasteten Orten

Angenommen
TypAntrag
GemeindeEisenach
Datum2026-10-07
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1. Änderung Antrags-Nr. 0689-AT/2026 Antrag Frau Julia Grabow Voristzende der CDU-Stadtratsfraktion Betreff Antrag der CDU-Stadtratsfraktion - Prüfauftrag zur Videoüberwachung an kriminalitätsbelasteten Orten Beratungsfolge Sitzung Sitzungstermin Haupt- und Finanzausschuss Ö 01.10.2026 Stadtrat der Stadt Eisenach Ö 07.10.2026 I. Beschlussvorschlag Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt: Der Oberbürgermeister wird beauftragt bis spätestens zum 30.09.2027 zu prüfen, ob und unter welchen rechtlichen, technischen und finanziellen Voraussetzungen eine Videoüberwachung an nachweislich kriminalitätsbelasteten Straßen bzw. Örtlichkeiten im Stadtgebiet Eisenach eingerichtet werden kann. Dabei sollen insbesondere die aktuelle Kriminalitätslage, die rechtlichen und daten- schutzrechtlichen Voraussetzungen sowie die zu erwartenden Kosten und der Nutzen für die öffentliche Sicherheit dargestellt werden. II. Begründung Videoüberwachung im öffentlichen Raum dient der Verhinderung und Aufklärung von Delikten. Sie muss auf diesen Zweck begrenzt sein und bleiben. Gleichwohl sind in Thüringen die rechtlichen Hürden hierfür besonders hoch. Das Landesrecht geht ohne überzeugende Begründung weit über die Anforderungen der Europäischen Daten-schutz-Grundverordnung (DSGVO) hinaus. Das informationelle Selbstbestimmungs-recht von Menschen, die das Recht missachten, wird systematisch höher gewichtet als der Schutz von Rechtsgütern rechtstreuer Bürger. An Orten mit hoher Kriminalitätsbelastung muss die Stadt alle geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit ergreifen und darauf hinwirken, dass das Land seinen Verpflichtungen ebenfalls nachkommt. Eine gezielte Videoüberwachung kann dabei ein zusätzliches Instrument zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sein. Das gilt auch im Hinblick auf das geplante Fahrradrondell. Dort kann eine Überwachung dazu beitragen, Straftaten und Beschädigungen frühzeitig zu erkennen, präventiv zu wirken und im Bedarfsfall eine bessere Aufklärung zu ermöglichen. Seite: 2 Der Prüfauftrag soll zunächst eine belastbare Grundlage schaffen, ohne einer späteren Entscheidung über die tatsächliche Einrichtung einer Videoüberwachung vorzugreifen. Im Hinblick auf die Regelung des § 1 OBG umfasst der Prüfauftrag ausdrücklich die Möglichkeiten der Videoüberwachung zur Verhinderung und Aufklärung von Verstößen gegen städtisches Satzungsrecht. Frau Julia Grabow Voristzende der CDU-Stadtratsfraktion

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