Startseite › Eisenach › Antrag

4. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Eisenach; hier: Beratung und Beschlussfassung

Angenommen
TypAntrag
GemeindeEisenach
Datum2026-10-07
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Seite: 1 Vorlagen-Nr. 0673-StR/2026 Stadtverwaltung Eisenach Beschlussvorlage Stadtrat Fachbereich Fachdienst Aktenzeichen Fachbereich 4 54 FB 4 FD 56 Straßenreinigungs satzung Betreff 4. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Eisenach hier: Beratung und Beschlussfassung Beratungsfolge Status Sitzungstermin Ausschuss für Infrastruktur, Ö 28.09.2026 Stadtentwicklung, Klima und Verkehr Haupt- und Finanzausschuss Ö 01.10.2026 Stadtrat der Stadt Eisenach Ö 07.10.2026 Finanzielle Auswirkungen keine haushaltsmäßige Berührung Einnahmen Haushaltsstelle: Ausgaben Haushaltsstelle: HH-Mittel Lt. HH / NTHH d. lfd. Haushaltausgaberest Insgesamt Jahres (aktueller Stand) -EUR- -EUR- -EUR- Ansatz Haushalt / Jahresrechnung + über-/außerplanmäßige Ausgaben + Deckungsmittel Summe Haushaltsmittel ./. gesperrte Mittel ./. bereits verausgabte Mittel ./. gebundene Mittel verfügbare Mittel ./. erforderliche Mittel lt. Beschluss zusätzlich erforderliche Mittel / noch zur Verfügung stehende Mittel Seite: 2 Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung der Stadt Ja Siehe Anlage – Nachhaltigkeits-Check Nein I. Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt: unter Verzicht auf die 2. Lesung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates die 4. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach über die Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Eisenach gemäß der Anlage 1. II. Begründung: Die Stadt Eisenach ist gem. § 49 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) für die Reinigung von öffentlichen Straßen verpflichtet. Gem. § 49 Abs. 3 ThürStrG umfasst die Reinigungspflicht u.a. auch Gehwege. Kommunen können die Reinigungsverpflichtung und die Pflicht zur Winterwartung gem. § 49 Abs. 5 ThürStrG durch Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu entsprechenden Kosten (Straßenreinigungsgebühren für die maschinelle Straßenreinigung) heranziehen. In der der Satzung über die Straßenreinigung und Durchführung des Winterdienstes (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Eisenach sind entsprechende Pflichten geregelt. Mit der Neustrukturierung des Fachbereiches Infrastruktur - Optimierter Regiebetrieb wurde ab 01.04.2024 ein Bereich geschaffen, der sich ausdrücklich um sämtliche Belange der Stadtreinigung kümmert. Trotz aller Anstrengungen der Mitarbeiter, für eine saubere Stadt zu sorgen bzw. die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, sind die Regelungen in o.g. Satzung, nach denen sich die jeweiligen Verpflichtungen und Zuständigkeiten richten, anscheinend nicht für alle Beteiligten gleichermaßen verständlich und nachvollziehbar dargestellt. Aus diesem Grund wurde die gültige Straßenreinigungssatzung leicht überarbeitet. Es wurden einige Formulierungen festgestellt, welche im Sinne der Rechtssicherheit und mit dem Ziel einer besseren Ordnung und Sauberkeit geändert werden sollen. Die Klarstellung dieser Satzungsregelungen bringt für den Bürger Klarheit bezüglich seiner Verpflichtungen und ermöglicht der Verwaltung bei Bedarf das Durchsetzen der Forderungen aufgrund einer eindeutigen Rechtsgrundlage. Die Änderungen im Einzelnen • Klarstellung zu Radwegen Bisher wurden Radwege zwar in der Satzung als zu reinigende Anlagen benannt, es gab jedoch Unklarheiten, wer für die Sommerreinigung und Winterwartung zuständig ist. Die Winterdienstpflicht entspricht auf reinen Radwegen der Pflicht genau wie auf öffentlichen Straßen, da Radwege rechtlich als Fahrbahnen gelten. Hier kann jedoch die Kommune, wie bei Straßen auch, Prioritäten setzen. Sie entscheidet, ob, wo, wann und mit welcher Intensität diese Radwege geräumt und gestreut werden, denn der Winterdienst bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit einer Kommune. Seite: 3 Sind Radwege hingegen mit einem öffentlichen Gehweg kombiniert, ist der Winterdienst Aufgabe der Anlieger wie beim Gehweg auch. Der Qualitätsmaßstab des Räumens für den Radwegteil bemisst sich an dem der auch für einen Gehweg gilt. Der Radfahrer kann demnach keinen höheren Standard des Räumens erwarten und hat seine Fahrweise der Witterung entsprechend anzupassen. Der Begriff „kombinierter Rad-Gehweg“ wird daher ergänzt, um die Abgrenzung zum reinen Radweg zu schaffen. • Haltestellen des öffentlichen Personennah- oder Schülerverkehrs Da sich hierzu immer wieder Fragen ergeben, wurde die Satzung dahingehend konkretisiert. Befindet sich auf einem Gehweg, für den der Anlieger verpflichtet ist, eine Haltestelle des öffentlichen Personennah- oder Schülerverkehrs, so hat der Anlieger neben der Sommerreinigung auch die Winterwartung zu übernehmen. Das an der Haltestelle vorhandene Mobiliar wie Wartehäuschen, Bänke oder das Leeren eines dort befindlichen Papierkorbes sind nicht von der Reinigungspflicht durch den Anlieger betroffen. Die Verantwortung dafür liegt bei der Stadt. Die verlangte Sommerreinigung und Winterwartung widersprechen nicht der Zumutbarkeit. Das ist durch die Rechtsprechung bereits hinlänglich geklärt. Vergleichbare Kommunen haben dies seit Längerem in ihren Satzungen manifestiert. Außerdem wird eine Änderung zur Verpflichtung der Reinigungshäufigkeit (Sommerreinigung) vorgenommen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass eine regelmäßige wöchentliche Reinigung in vielen Fällen nicht zwingend erforderlich und dadurch ein längerer Reinigungsturnus durchaus möglich ist. Die Regelungen zur sofortigen Reinigung bei stärkerer Verschmutzung (§ 7 Abs. 1) und in besonderen Fällen (§7 Abs. 2) bleiben bestehen. Die Verpflichtung zur Reinigung wird deshalb von einem wöchentlichen auf einen 14-tägigen Rhythmus geändert. gez. Christoph Ihling Oberbürgermeister Anlagenverzeichnis: Anlage 1 – Entwurf der 4. Änderungssatzung Anlage 2 – Fließtext mit Änderungsverlauf Anlage 3 – § 49 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)

Text aus PDF extrahiert