Startseite › Eisenach › Antrag
4. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Eisenach; hier: Beratung und Beschlussfassung
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Eisenach |
| Datum | 2026-10-07 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Seite: 1
Vorlagen-Nr.
0673-StR/2026
Stadtverwaltung Eisenach
Beschlussvorlage Stadtrat
Fachbereich Fachdienst Aktenzeichen
Fachbereich 4 54 FB 4 FD 56
Straßenreinigungs
satzung
Betreff
4. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Durchführung des
Winterdienstes (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Eisenach
hier: Beratung und Beschlussfassung
Beratungsfolge Status Sitzungstermin
Ausschuss für Infrastruktur, Ö 28.09.2026
Stadtentwicklung, Klima und
Verkehr
Haupt- und Finanzausschuss Ö 01.10.2026
Stadtrat der Stadt Eisenach Ö 07.10.2026
Finanzielle Auswirkungen
keine haushaltsmäßige Berührung
Einnahmen Haushaltsstelle:
Ausgaben Haushaltsstelle:
HH-Mittel Lt. HH / NTHH d. lfd. Haushaltausgaberest Insgesamt
Jahres (aktueller Stand)
-EUR- -EUR- -EUR-
Ansatz Haushalt / Jahresrechnung
+ über-/außerplanmäßige Ausgaben
+ Deckungsmittel
Summe Haushaltsmittel
./. gesperrte Mittel
./. bereits verausgabte Mittel
./. gebundene Mittel
verfügbare Mittel
./. erforderliche Mittel lt. Beschluss
zusätzlich erforderliche Mittel /
noch zur Verfügung stehende Mittel
Seite: 2
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung der Stadt
Ja Siehe Anlage – Nachhaltigkeits-Check
Nein
I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
unter Verzicht auf die 2. Lesung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates
die 4. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach über die Straßenreinigung und die
Durchführung des Winterdienstes (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Eisenach gemäß der
Anlage 1.
II. Begründung:
Die Stadt Eisenach ist gem. § 49 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) für die Reinigung von
öffentlichen Straßen verpflichtet. Gem. § 49 Abs. 3 ThürStrG umfasst die Reinigungspflicht u.a.
auch Gehwege. Kommunen können die Reinigungsverpflichtung und die Pflicht zur
Winterwartung gem. § 49 Abs. 5 ThürStrG durch Satzung ganz oder teilweise den Eigentümern
oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie
zu entsprechenden Kosten (Straßenreinigungsgebühren für die maschinelle Straßenreinigung)
heranziehen.
In der der Satzung über die Straßenreinigung und Durchführung des Winterdienstes
(Straßenreinigungssatzung) der Stadt Eisenach sind entsprechende Pflichten geregelt.
Mit der Neustrukturierung des Fachbereiches Infrastruktur - Optimierter Regiebetrieb wurde
ab 01.04.2024 ein Bereich geschaffen, der sich ausdrücklich um sämtliche Belange der
Stadtreinigung kümmert. Trotz aller Anstrengungen der Mitarbeiter, für eine saubere Stadt zu
sorgen bzw. die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, sind die Regelungen in o.g. Satzung,
nach denen sich die jeweiligen Verpflichtungen und Zuständigkeiten richten, anscheinend nicht
für alle Beteiligten gleichermaßen verständlich und nachvollziehbar dargestellt. Aus diesem
Grund wurde die gültige Straßenreinigungssatzung leicht überarbeitet. Es wurden einige
Formulierungen festgestellt, welche im Sinne der Rechtssicherheit und mit dem Ziel einer
besseren Ordnung und Sauberkeit geändert werden sollen.
Die Klarstellung dieser Satzungsregelungen bringt für den Bürger Klarheit bezüglich seiner
Verpflichtungen und ermöglicht der Verwaltung bei Bedarf das Durchsetzen der Forderungen
aufgrund einer eindeutigen Rechtsgrundlage.
Die Änderungen im Einzelnen
• Klarstellung zu Radwegen
Bisher wurden Radwege zwar in der Satzung als zu reinigende Anlagen benannt, es gab jedoch
Unklarheiten, wer für die Sommerreinigung und Winterwartung zuständig ist.
Die Winterdienstpflicht entspricht auf reinen Radwegen der Pflicht genau wie auf öffentlichen
Straßen, da Radwege rechtlich als Fahrbahnen gelten. Hier kann jedoch die Kommune, wie bei
Straßen auch, Prioritäten setzen. Sie entscheidet, ob, wo, wann und mit welcher Intensität diese
Radwege geräumt und gestreut werden, denn der Winterdienst bemisst sich nach der
Leistungsfähigkeit einer Kommune.
Seite: 3
Sind Radwege hingegen mit einem öffentlichen Gehweg kombiniert, ist der Winterdienst
Aufgabe der Anlieger wie beim Gehweg auch. Der Qualitätsmaßstab des Räumens für den
Radwegteil bemisst sich an dem der auch für einen Gehweg gilt. Der Radfahrer kann demnach
keinen höheren Standard des Räumens erwarten und hat seine Fahrweise der Witterung
entsprechend anzupassen. Der Begriff „kombinierter Rad-Gehweg“ wird daher ergänzt, um die
Abgrenzung zum reinen Radweg zu schaffen.
• Haltestellen des öffentlichen Personennah- oder Schülerverkehrs
Da sich hierzu immer wieder Fragen ergeben, wurde die Satzung dahingehend konkretisiert.
Befindet sich auf einem Gehweg, für den der Anlieger verpflichtet ist, eine Haltestelle des
öffentlichen Personennah- oder Schülerverkehrs, so hat der Anlieger neben der
Sommerreinigung auch die Winterwartung zu übernehmen. Das an der Haltestelle vorhandene
Mobiliar wie Wartehäuschen, Bänke oder das Leeren eines dort befindlichen Papierkorbes sind
nicht von der Reinigungspflicht durch den Anlieger betroffen. Die Verantwortung dafür liegt
bei der Stadt. Die verlangte Sommerreinigung und Winterwartung widersprechen nicht der
Zumutbarkeit. Das ist durch die Rechtsprechung bereits hinlänglich geklärt. Vergleichbare
Kommunen haben dies seit Längerem in ihren Satzungen manifestiert.
Außerdem wird eine Änderung zur Verpflichtung der Reinigungshäufigkeit (Sommerreinigung)
vorgenommen.
Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass eine regelmäßige wöchentliche Reinigung in
vielen Fällen nicht zwingend erforderlich und dadurch ein längerer Reinigungsturnus durchaus
möglich ist. Die Regelungen zur sofortigen Reinigung bei stärkerer Verschmutzung (§ 7 Abs. 1)
und in besonderen Fällen (§7 Abs. 2) bleiben bestehen. Die Verpflichtung zur Reinigung wird
deshalb von einem wöchentlichen auf einen 14-tägigen Rhythmus geändert.
gez. Christoph Ihling
Oberbürgermeister
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf der 4. Änderungssatzung
Anlage 2 – Fließtext mit Änderungsverlauf
Anlage 3 – § 49 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Text aus PDF extrahiert