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Antrag der Fraktionen FDP, UBU, SPD und Grünen zur Wiedereinführung des Hauptausschusses und des Bauausschusses
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues |
| Datum | 2026-10-22 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
Datum: 15.10.2026
Verantwortliche*r:
Gremium: Stadtrat Bernkastel-Kues / 01 Stadt Bernkastel-Kues Sitzungsdatum: 22.10.2026
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: öffentlich
Antrag der Fraktionen FDP, UBU, SPD und Grünen zur
TOP Nr. 8. Wiedereinführung des Hauptausschusses und des
Bauausschusses
Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 07.10.2026 haben die Fraktionen FDP, UBU, SPD, und B90/Die
Grünen folgenden Antrag gestellt:
Wiedereinführung des Hauptausschusses und des Bauausschusses:
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die Hauptsatzung zu ändern und den Hauptausschuss und den
Bauausschuss wieder einzuführen.
Hier ein Auszug aus der Satzung der vergangenen Legislaturperiode als
Diskussionsgrundlage.
Ältestenrat des Stadtrates
(1) Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Stadtbürgermeister in Fragen der
Tagesordnung, Sitzungsplanung sowie -Vorbereitung und den Ablauf der Sitzungen
des Stadtrates berät. Gleiches gilt analog für städtische Ausschüsse und Beiräte.
(2) Dem Ältestenrat gehören der Stadtbürgermeister, die Beigeordneten und die
Fraktionsvorsitzenden an.
(3) Die Sitzungen des Ältestenrates finden nichtöffentlich statt. Er kann während
Sitzungsunterbrechungen des Stadtrates auch ohne vorherige Einberufung tagen.
Ausschüsse des Stadtrates
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
> Rechnungsprüfungsausschuss
> Hauptausschuss
> Bauausschuss
> Wegeausschuss
> Weinlagenausschuss
(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben nachfolgende Mitglieder und für jedes
Mitglied werden eine oder mehrere Personen als Stellvertreter zugeordnet mit der
Maßgabe,dass es im Verhinderungsfall nur von diesen vertreten werden kann:
> Rechnungsprüfungsausschuss 7 Mitglieder
> Hauptausschuss 11 Mitglieder
> Bauausschuss 11 Mitglieder
> Wegeausschuss 7 Mitglieder
> Weinlagenausschuss 11 Mitglieder
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach § 45 GemO aus der Mitte des
Stadtrates gewählt.
(4) Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen
wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet:
> Wegeausschuss
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein;
entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(5) Der Weinlagenausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern im Sinne des § 7 Abs.
2 Weinlagengesetz Rheinland-Pfalz:
> Stadtbürgermeister oder ein von ihm Beauftragter als Vorsitzender
> 5 Stadtratsmitglieder
> 4 Winzer und 1 Weinhändler
> je einen Angehörigen der in der Stadt tätigen Zusammenschlüsse oder deren
Vereinigungen
§4a
Arbeitskreise
Ergänzend zu den in § 4 aufgeführten Ausschüssen kann der Stadtrat per Beschluss
aufgaben- und projektbezogene Arbeitskreise bilden, Mitglieder hierfür festlegen und
Aufgaben zur Vorbereitung von Ratsentscheidungen übertragen.
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf
einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der
Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder
entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und
Gesamtabschluss gemäß den geltenden Regelungen der GemO.
(3) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden
Angelegenheiten übertragen:
a. Befugnis zur Bewilligung von Zuschüssen an Vereine und Verbände im Rahmen
vorhandener Haushaltsmittel;
b. Befugnis zur Verpachtung, Vermietung, Anpachtung und Anmietung von bebautem
und unbebautem Grundbesitz;
c. Befugnis zum Abschluss sämtlicher Sach- und Schadensversicherungen;
d. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen
oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000 €;
e. Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne
Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und
ähnliche Zuwendungen;
f. Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Auftragswertgrenze i. H. v. 60.000 €, soweit
die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist;
g. Unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen bis zu einer
Wertgrenze von 20.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem
Stadtbürgermeister übertragen ist.
Darüber hinaus wird dem Hauptausschuss die Vorbereitung von Beschlüssen über
nachfolgende Angelegenheiten übertragen:
a. Beratung über den Haushaltsplanentwurf
b. Beratung über Satzungen
(4) Dem Bauausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten
übertragen:
a. Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Auftragswertgrenze i. H. v. 60.000 €, soweit
die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist;
b. Befugnis zur abschließenden Entscheidung bei Ausnahmen von bestehenden
Veränderungssperren gemäß § 14 Baugesetzbuch und Zurückstellung von
Baugesuchen gemäß § 15 Baugesetzbuch;
c. Vorhaben gemäß §§ 30 bis 35 Baugesetzbuch, sofern die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens nicht auf den Stadtbürgermeister übertragen wurde;
d. Ausnahmen von der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung
Darüber hinaus wird dem Bauausschuss die Vorbereitung von Beschlüssen über
nachfolgende Angelegenheiten übertragen:
a. Beratung über Bau- und Planungsangelegenheiten
(5) Der Wegeausschuss ist für die Gemarkungsbereiche der Stadtteile Bernkastel und
Kues zuständig. Die Aufgaben des Wegeausschusses in den Stadteilen Andel und
Wahlen werden jeweils durch den Ortsbeirat wahrgenommen.
(6) Der Weinlagenausschuss berät den Stadtrat bei der Durchführung der Aufgaben
nach dem Weinlagengesetz Rheinland-Pfalz.
(7) Wertgrenzen der Absätze 3 und 4 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall
bzw. je Auftrag.
Die Begründung des Antrags erfolgt spätestens in der Sitzung.
Anlagen:
keine
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