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Antrag der Fraktionen FDP, UBU, SPD und Grünen zur Wiedereinführung des Hauptausschusses und des Bauausschusses

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Bernkastel-Kues
Datum2026-10-22
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Sitzungsvorlage Datum: 15.10.2026 Verantwortliche*r: Gremium: Stadtrat Bernkastel-Kues / 01 Stadt Bernkastel-Kues Sitzungsdatum: 22.10.2026 Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: öffentlich Antrag der Fraktionen FDP, UBU, SPD und Grünen zur TOP Nr. 8. Wiedereinführung des Hauptausschusses und des Bauausschusses Sachverhalt: Mit E-Mail vom 07.10.2026 haben die Fraktionen FDP, UBU, SPD, und B90/Die Grünen folgenden Antrag gestellt: Wiedereinführung des Hauptausschusses und des Bauausschusses: Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt die Hauptsatzung zu ändern und den Hauptausschuss und den Bauausschuss wieder einzuführen. Hier ein Auszug aus der Satzung der vergangenen Legislaturperiode als Diskussionsgrundlage. Ältestenrat des Stadtrates (1) Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Stadtbürgermeister in Fragen der Tagesordnung, Sitzungsplanung sowie -Vorbereitung und den Ablauf der Sitzungen des Stadtrates berät. Gleiches gilt analog für städtische Ausschüsse und Beiräte. (2) Dem Ältestenrat gehören der Stadtbürgermeister, die Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden an. (3) Die Sitzungen des Ältestenrates finden nichtöffentlich statt. Er kann während Sitzungsunterbrechungen des Stadtrates auch ohne vorherige Einberufung tagen. Ausschüsse des Stadtrates (1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse: > Rechnungsprüfungsausschuss > Hauptausschuss > Bauausschuss > Wegeausschuss > Weinlagenausschuss (2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben nachfolgende Mitglieder und für jedes Mitglied werden eine oder mehrere Personen als Stellvertreter zugeordnet mit der Maßgabe,dass es im Verhinderungsfall nur von diesen vertreten werden kann: > Rechnungsprüfungsausschuss 7 Mitglieder > Hauptausschuss 11 Mitglieder > Bauausschuss 11 Mitglieder > Wegeausschuss 7 Mitglieder > Weinlagenausschuss 11 Mitglieder (3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Stadtrates gewählt. (4) Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet: > Wegeausschuss Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. (5) Der Weinlagenausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern im Sinne des § 7 Abs. 2 Weinlagengesetz Rheinland-Pfalz: > Stadtbürgermeister oder ein von ihm Beauftragter als Vorsitzender > 5 Stadtratsmitglieder > 4 Winzer und 1 Weinhändler > je einen Angehörigen der in der Stadt tätigen Zusammenschlüsse oder deren Vereinigungen §4a Arbeitskreise Ergänzend zu den in § 4 aufgeführten Ausschüssen kann der Stadtrat per Beschluss aufgaben- und projektbezogene Arbeitskreise bilden, Mitglieder hierfür festlegen und Aufgaben zur Vorbereitung von Ratsentscheidungen übertragen. Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse (1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und Gesamtabschluss gemäß den geltenden Regelungen der GemO. (3) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen: a. Befugnis zur Bewilligung von Zuschüssen an Vereine und Verbände im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel; b. Befugnis zur Verpachtung, Vermietung, Anpachtung und Anmietung von bebautem und unbebautem Grundbesitz; c. Befugnis zum Abschluss sämtlicher Sach- und Schadensversicherungen; d. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000 €; e. Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen; f. Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Auftragswertgrenze i. H. v. 60.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist; g. Unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 20.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist. Darüber hinaus wird dem Hauptausschuss die Vorbereitung von Beschlüssen über nachfolgende Angelegenheiten übertragen: a. Beratung über den Haushaltsplanentwurf b. Beratung über Satzungen (4) Dem Bauausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen: a. Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Auftragswertgrenze i. H. v. 60.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist; b. Befugnis zur abschließenden Entscheidung bei Ausnahmen von bestehenden Veränderungssperren gemäß § 14 Baugesetzbuch und Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 Baugesetzbuch; c. Vorhaben gemäß §§ 30 bis 35 Baugesetzbuch, sofern die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht auf den Stadtbürgermeister übertragen wurde; d. Ausnahmen von der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung Darüber hinaus wird dem Bauausschuss die Vorbereitung von Beschlüssen über nachfolgende Angelegenheiten übertragen: a. Beratung über Bau- und Planungsangelegenheiten (5) Der Wegeausschuss ist für die Gemarkungsbereiche der Stadtteile Bernkastel und Kues zuständig. Die Aufgaben des Wegeausschusses in den Stadteilen Andel und Wahlen werden jeweils durch den Ortsbeirat wahrgenommen. (6) Der Weinlagenausschuss berät den Stadtrat bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Weinlagengesetz Rheinland-Pfalz. (7) Wertgrenzen der Absätze 3 und 4 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag. Die Begründung des Antrags erfolgt spätestens in der Sitzung. Anlagen: keine

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