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Arbeitspflicht für Asylbewerber
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| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Dresden |
| Datum | 2026-10-28 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Antrag Nr.: A0201/26
Datum: 20.08.2026
A N T R A G
Fraktion AfD
Gegenstand:
Arbeitspflicht für Asylbewerber
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister,
1. ein Konzept zu entwickeln, das Asylbewerber in der Landeshauptstadt Dresden zur Ver-
richtung gemeinnütziger Arbeiten verpflichtet. Ziel ist es, sowohl die Integration der
Asylbewerber zu fördern als auch einen positiven Beitrag zur Gemeinschaft zu leisten,
2. den Ausschuss Soziales und Wohnen in den Stand der Konzeptentwicklung einzubinden
und den Konzeptentwurf dem Stadtrat bis zum 31.03.2027 vorzulegen.
Beratungsfolge Plandatum
Ältestenrat 24.08.2026 nicht öffentlich beratend
Dienstberatung des Oberbürgermeisters 01.09.2026 nicht öffentlich beratend
Ausschuss für Soziales und Wohnen nicht öffentlich 1. Lesung
(federführend)
Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, nicht öffentlich beratend
Ordnung und Sicherheit (Eigenbetrieb IT-
Dienstleistungen)
Integrations- und Ausländerbeirat öffentlich beratend
Ausschuss für Soziales und Wohnen nicht öffentlich beratend
(federführend)
Stadtrat öffentlich beschließend
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Begründung:
Die Einbindung von Asylbewerbern in gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten hat sich in anderen
Regionen als erfolgreich erwiesen. Ein Beispiel ist der Saale-Orla-Kreis, wo seit 2024 ein erhebli-
cher Anteil der Asylbewerber in gemeinnützige Tätigkeiten eingebunden wurde. Dies hat nicht
nur die Integration gefördert, sondern auch zu einer höheren Akzeptanz in der Bevölkerung ge-
führt. Asylbewerber leisten auf diese Weise einen wertvollen Beitrag zur Gesellschaft, was die
sozialen Spannungen reduziert und die gesellschaftliche Teilhabe stärkt.
Gemäß § 5 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige
Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur
Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Dies gilt auch für Asylbewerber, deren
Asylverfahren abgelehnt wurde, bis zu deren Ausreise. Entsprechend § 5 Absatz 2 AsylbLG wird
eine Aufwandsentschädigung von 0,80 € pro Stunde gezahlt, die der Leistungsberechtigte zu-
sätzlich zu seinen Bezügen erhält. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht
nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Der Leistungsberechtigte ist
vorher entsprechend zu belehren. Diese Regelung im AsylbLG gibt es in unterschiedlicher Form
bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1994. Im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten
nach § 5 AsylbLG ist sicherzustellen, dass Verzerrungen des Wettbewerbs und Verdrängungsef-
fekte ausbleiben. Nach geltender Rechtslage können Asylsuchenden sowohl Aufgaben innerhalb
ihrer Unterkunft als auch Tätigkeiten bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern
zugewiesen werden.
Steffen Hanisch
Fraktionsvorsitzender
Anlagenverzeichnis:
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