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Arbeitspflicht für Asylbewerber

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Dresden
Datum2026-10-28
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Antrag Nr.: A0201/26 Datum: 20.08.2026 A N T R A G Fraktion AfD Gegenstand: Arbeitspflicht für Asylbewerber Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister, 1. ein Konzept zu entwickeln, das Asylbewerber in der Landeshauptstadt Dresden zur Ver- richtung gemeinnütziger Arbeiten verpflichtet. Ziel ist es, sowohl die Integration der Asylbewerber zu fördern als auch einen positiven Beitrag zur Gemeinschaft zu leisten, 2. den Ausschuss Soziales und Wohnen in den Stand der Konzeptentwicklung einzubinden und den Konzeptentwurf dem Stadtrat bis zum 31.03.2027 vorzulegen. Beratungsfolge Plandatum Ältestenrat 24.08.2026 nicht öffentlich beratend Dienstberatung des Oberbürgermeisters 01.09.2026 nicht öffentlich beratend Ausschuss für Soziales und Wohnen nicht öffentlich 1. Lesung (federführend) Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, nicht öffentlich beratend Ordnung und Sicherheit (Eigenbetrieb IT- Dienstleistungen) Integrations- und Ausländerbeirat öffentlich beratend Ausschuss für Soziales und Wohnen nicht öffentlich beratend (federführend) Stadtrat öffentlich beschließend Seite 1 von 2 Begründung: Die Einbindung von Asylbewerbern in gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten hat sich in anderen Regionen als erfolgreich erwiesen. Ein Beispiel ist der Saale-Orla-Kreis, wo seit 2024 ein erhebli- cher Anteil der Asylbewerber in gemeinnützige Tätigkeiten eingebunden wurde. Dies hat nicht nur die Integration gefördert, sondern auch zu einer höheren Akzeptanz in der Bevölkerung ge- führt. Asylbewerber leisten auf diese Weise einen wertvollen Beitrag zur Gesellschaft, was die sozialen Spannungen reduziert und die gesellschaftliche Teilhabe stärkt. Gemäß § 5 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Dies gilt auch für Asylbewerber, deren Asylverfahren abgelehnt wurde, bis zu deren Ausreise. Entsprechend § 5 Absatz 2 AsylbLG wird eine Aufwandsentschädigung von 0,80 € pro Stunde gezahlt, die der Leistungsberechtigte zu- sätzlich zu seinen Bezügen erhält. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren. Diese Regelung im AsylbLG gibt es in unterschiedlicher Form bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1994. Im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG ist sicherzustellen, dass Verzerrungen des Wettbewerbs und Verdrängungsef- fekte ausbleiben. Nach geltender Rechtslage können Asylsuchenden sowohl Aufgaben innerhalb ihrer Unterkunft als auch Tätigkeiten bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zugewiesen werden. Steffen Hanisch Fraktionsvorsitzender Anlagenverzeichnis: Seite 2 von 2

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