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Antrag der Wir-Fraktion zur Regelung des Verkehrsbereiches Borner Mühle
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Brüggen |
| Datum | 2026-10-27 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Antrag bzw. Anfrage A 9/2026 1. Ergänzung
(öffentlich)
Antrag der Brüggen, 17. Spetember 2026
Wir-Fraktion
Beratungsgremien
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur, Natur, Umwelt und Klimaschutz am 27. Oktober 2026
Rat der Burggemeinde Brüggen am 10. November 2026
Betreff
Antrag der Wir-Fraktion zur Regelung des Verkehrsbereiches Borner Mühle
Bezug
Anlagen
Antrag der Wir-Fraktion vom 29.01.2026
Planskizze Verkehrssituation Borner Mühle
Entwurf Vz-Plan
Messdaten
Darstellung
Nach Antrag der Wir-Fraktion ist die Verwaltung beauftragt worden, bei der Straßenverkehrs-
behörde des Kreises Viersen die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ver-
kehrsbereich der Borner Mühle zu beantragen. Maximalziel sollte dabei eine Höchstgeschwin-
digkeit von 30 km/h sein.
Mitte Juni hat die Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, dass eigene Messungen durchgeführt
worden seien und die V85 die Durchschnittsgeschwindigkeit, die für die Beurteilung von Maß-
nahmen zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit zugrunde zu legen ist, bei 42 km/h liege.
Die Straßenverkehrsbehörde führt aus, dass eine Beschilderung mit Tempo 30 wegen der
fehlenden, erforderlichen Gefahrenlage rechtlich nicht möglich sei. Allerdings sei die Belastung
der Straße mit Fahrzeugen (rund 975 Fahrzeuge pro Tag) sehr hoch. Bei einem Ortstermin,
zu dem die Burggemeinde nicht geladen war, sei aufgefallen, dass relativ viele Anwohner des
östlichen Wohngebietes (südliche Woltersheide, Borner Feld) über die Straße Borner Mühle
anfahren. Da die Straße Borner Mühle tatsächlich nicht für den Begegnungsverkehr geeignet
sei, schlägt die Straßenverkehrsbehörde vor, die Straße ausschließlich dem Anliegerverkehr
(Borner Mühle, keine anderen Ziele) vorzubehalten und hat daher vorgeschlagen, anliegenden
Beschilderungsplan anzuordnen. Gleichzeitig weist die Straßenverkehrsbehörde darauf hin,
dass die Polizei nicht in der Lage ist, die Anliegereigenschaft dauerhaft zu überprüfen. Die
Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit ist nicht vorgesehen, es soll somit bei der bestehen-
den Regelung (außerorts, 100 km/h, 20 km/h im Bereich des Parkplatzes und im Bereich der
Rinne an der ehemaligen Bahntrasse) bleiben.
Im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zu § 45 Straßenverkehrsordnung (STVO) ist vor einer
Anordnung die Gemeinde anzuhören. Aufgrund des absolut unauffälligen Unfallgeschehens
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und der Tatsache, dass durch die vorgeschlagene Beschilderung seitens der Borner Bewoh-
nerinnen und Bewohner westlich der Straße an der Kreuzstraße/Born erhebliche Umwege in
Kauf genommen werden müssen, sollte eine Reduzierung auf den Anliegerverkehr unterblei-
ben. Die von der Kreisverwaltung vorgeschlagene Regelung führt zu deutlich längeren Wegen
für die Borner Anwohner, erhöht die Sicherheit nicht und kann nicht kontrolliert und damit sank-
tioniert werden.
Es wäre zusätzliche Beschilderung anzuschaffen, die den Ist-Zustand nicht zielführend in
Richtung der vom Rat beabsichtigten Temporeduzierung verändert.
Daher ist darüber nachzudenken, den Ist-Zustand zu belassen. Das erhobene Datenmaterial
zeigt, dass Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anpassen.
Gem. § 45 Abs. der StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuord-
nen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist
Das unauffällige Unfallgeschehen und die moderat gefahrenen Geschwindigkeiten liefern der-
zeit keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Das Ziel des Rates und der Verwaltung, Tempo 30 als Höchstgeschwindigkeit anzuordnen,
kann derzeit nicht erreicht werden. Fahrbeschränkungen, die nicht wirksam kontrolliert werden
können und die letztlich mehr Nachteile als Vorteile mit sich bringen, sollten zum jetzigen Zeit-
punkt nicht umgesetzt werden. Des Weiteren entstehen zusätzliche Kosten.
Aus den vorgenannten Gründen sollte von einer Umsetzung abgesehen werden.
Finanzielle Auswirkungen
Neubeschilderung wie von der Straßenverkehrsbehörde vorgeschlagen:
ca: 1.500,00 €
bei Beibehaltung des bisherigen Zustandes:
keine
Beschlussvorschlag
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Straßenverkehrsbehörde einer Reduzierung der
Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Straße Borner Mühle nicht zustimmt, des Weiteren wird
die Verwaltung beauftragt, im Rahmen der Anhörung zur Anordnung als Anliegerstraße ge-
genüber der Straßenverkehrsbehörde kein Einvernehmen herbeizuführen.
Im Auftrag
Michael Einmal Sascha Achten
Sachgebietsleitung Fachbereichsleitung
gesehen:
Jens Leewen Marcel Johnen
Kämmerer Bürgermeister
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