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Antrag der Wir-Fraktion zur Regelung des Verkehrsbereiches Borner Mühle

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeBrüggen
Datum2026-10-27
DatenstufeNur Dokumente
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Antrag bzw. Anfrage A 9/2026 1. Ergänzung (öffentlich) Antrag der Brüggen, 17. Spetember 2026 Wir-Fraktion Beratungsgremien Ausschuss für Bauen, Infrastruktur, Natur, Umwelt und Klimaschutz am 27. Oktober 2026 Rat der Burggemeinde Brüggen am 10. November 2026 Betreff Antrag der Wir-Fraktion zur Regelung des Verkehrsbereiches Borner Mühle Bezug Anlagen Antrag der Wir-Fraktion vom 29.01.2026 Planskizze Verkehrssituation Borner Mühle Entwurf Vz-Plan Messdaten Darstellung Nach Antrag der Wir-Fraktion ist die Verwaltung beauftragt worden, bei der Straßenverkehrs- behörde des Kreises Viersen die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ver- kehrsbereich der Borner Mühle zu beantragen. Maximalziel sollte dabei eine Höchstgeschwin- digkeit von 30 km/h sein. Mitte Juni hat die Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt, dass eigene Messungen durchgeführt worden seien und die V85 die Durchschnittsgeschwindigkeit, die für die Beurteilung von Maß- nahmen zur Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit zugrunde zu legen ist, bei 42 km/h liege. Die Straßenverkehrsbehörde führt aus, dass eine Beschilderung mit Tempo 30 wegen der fehlenden, erforderlichen Gefahrenlage rechtlich nicht möglich sei. Allerdings sei die Belastung der Straße mit Fahrzeugen (rund 975 Fahrzeuge pro Tag) sehr hoch. Bei einem Ortstermin, zu dem die Burggemeinde nicht geladen war, sei aufgefallen, dass relativ viele Anwohner des östlichen Wohngebietes (südliche Woltersheide, Borner Feld) über die Straße Borner Mühle anfahren. Da die Straße Borner Mühle tatsächlich nicht für den Begegnungsverkehr geeignet sei, schlägt die Straßenverkehrsbehörde vor, die Straße ausschließlich dem Anliegerverkehr (Borner Mühle, keine anderen Ziele) vorzubehalten und hat daher vorgeschlagen, anliegenden Beschilderungsplan anzuordnen. Gleichzeitig weist die Straßenverkehrsbehörde darauf hin, dass die Polizei nicht in der Lage ist, die Anliegereigenschaft dauerhaft zu überprüfen. Die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit ist nicht vorgesehen, es soll somit bei der bestehen- den Regelung (außerorts, 100 km/h, 20 km/h im Bereich des Parkplatzes und im Bereich der Rinne an der ehemaligen Bahntrasse) bleiben. Im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zu § 45 Straßenverkehrsordnung (STVO) ist vor einer Anordnung die Gemeinde anzuhören. Aufgrund des absolut unauffälligen Unfallgeschehens Vorlage Antrag bzw. Anfrage A 9/2026 1. Ergänzung Seite 1 von 2 Antrag bzw. Anfrage A 9/2026 1. Ergänzung Seite 2 und der Tatsache, dass durch die vorgeschlagene Beschilderung seitens der Borner Bewoh- nerinnen und Bewohner westlich der Straße an der Kreuzstraße/Born erhebliche Umwege in Kauf genommen werden müssen, sollte eine Reduzierung auf den Anliegerverkehr unterblei- ben. Die von der Kreisverwaltung vorgeschlagene Regelung führt zu deutlich längeren Wegen für die Borner Anwohner, erhöht die Sicherheit nicht und kann nicht kontrolliert und damit sank- tioniert werden. Es wäre zusätzliche Beschilderung anzuschaffen, die den Ist-Zustand nicht zielführend in Richtung der vom Rat beabsichtigten Temporeduzierung verändert. Daher ist darüber nachzudenken, den Ist-Zustand zu belassen. Das erhobene Datenmaterial zeigt, dass Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anpassen. Gem. § 45 Abs. der StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuord- nen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist Das unauffällige Unfallgeschehen und die moderat gefahrenen Geschwindigkeiten liefern der- zeit keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Das Ziel des Rates und der Verwaltung, Tempo 30 als Höchstgeschwindigkeit anzuordnen, kann derzeit nicht erreicht werden. Fahrbeschränkungen, die nicht wirksam kontrolliert werden können und die letztlich mehr Nachteile als Vorteile mit sich bringen, sollten zum jetzigen Zeit- punkt nicht umgesetzt werden. Des Weiteren entstehen zusätzliche Kosten. Aus den vorgenannten Gründen sollte von einer Umsetzung abgesehen werden. Finanzielle Auswirkungen Neubeschilderung wie von der Straßenverkehrsbehörde vorgeschlagen: ca: 1.500,00 € bei Beibehaltung des bisherigen Zustandes: keine Beschlussvorschlag Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Straßenverkehrsbehörde einer Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Straße Borner Mühle nicht zustimmt, des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, im Rahmen der Anhörung zur Anordnung als Anliegerstraße ge- genüber der Straßenverkehrsbehörde kein Einvernehmen herbeizuführen. Im Auftrag Michael Einmal Sascha Achten Sachgebietsleitung Fachbereichsleitung gesehen: Jens Leewen Marcel Johnen Kämmerer Bürgermeister Vorlage Antrag bzw. Anfrage A 9/2026 1. Ergänzung Seite 2 von 2

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