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Kommunale Baumschutzverordnung - Antrag der Grünen-Fraktion vom 22.06.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Neu-Ulm |
| Datum | 2026-10-20 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Dezernat: DZ 3
Abteilung: Abteilung Stadtplanung
Verantwortl.: Oberle, Jörg
Datum: 24.08.2026
Vorlagen-Nr.: PUA/2026/0035
Aktenzeichen: 6101.02-2021/000001 Stadt Neu-Ulm
Sitzungsvorlage
GREMIUM SITZUNGSTAG TOP BEHANDLUNG
Planungs- und 20.10.2026 6 öffentlich
Umweltausschuss
Mitwirkung:
AKTION ERLEDIGT AM
OB Albsteiger Kenntnisnahme
Stabsstelle Justitiariat Kenntnisnahme
Dezernat 1 Kenntnisnahme
Dezernat 2 Kenntnisnahme
Kommunale Baumschutzverordnung
- Antrag der Grünen-Fraktion vom 22.06.2026
Beschlussvorschlag:
Der Planungs- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen zur Einführung einer
Baumschutzverordnung zur Kenntnis und beschließt, zum aktuellen Zeitpunkt vom Erlass einer
solchen Satzung abzusehen.
Berichtswesen: ☐ ja ☒ nein
................................................................
Jörg Oberle
Dezernent
Seite: 2 Stadt Neu-Ulm
Sitzungsvorlage
PUA/2026/0035
Sachdarstellung:
1. Anlass
Am 22.06.2026 wurde von der Stadtratsfraktion BÜNDIS 90 / DIE GRÜNEN ein Antrag zur
Einführung einer kommunalen Baumschutzverordnung für das Stadtgebiet der Stadt Neu-Ulm
gestellt (vgl. Anlage).
Durch in der Satzung festgelegte Vorgaben den Stammumfang und die Baumarten betreffend,
würden bestehende Bäume auf allen privaten und öffentlichen Grundstücken im Stadtgebiet,
die diese Kriterien erfüllen, einen Schutzstatus erreichen. Die Fällung der geschützten Bäume
wäre dann nur nach Antragstellung und Prüfung in Verbindung mit Ersatzpflanzungen oder
Ausgleichszahlungen möglich.
In den Jahren 1980, 1984, 1989, 2009 und 2022 wurden Anträge, eine Baumschutzverordnung
zu erlassen, durch den Stadtrat der Stadt Neu-Ulm jeweils abgelehnt.
2. Sachverhalt
2.1 Bestehende Regelungen für Baumschutz bzw. Fäll- und
Rodungsverbote
Ohne die beantragte Baumschutzverordnung sind die bestehenden Bäume im Stadtgebiet von
Neu-Ulm durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das bayerische Naturschutzgesetz
(BayNatSchG) sowie durch Festsetzungen zum Erhalt bestehender Bäume und der
Verpflichtung zum dauerhaften Erhalt von zur Pflanzung festgesetzten Bäumen im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen geschützt. Zudem ist die ersatzlose Entfernung von in
Freiflächengestaltungsplänen dargestellten Baumstandorten, die im Rahmen eines
Bauantragsverfahrens genehmigt wurden, nicht zulässig. Über diese Sachverhalte hinaus
besteht kein weiterer rechtlicher Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet.
Durch den Erlass einer städtischen Baumschutzverordnung erhalten alle bestehenden Bäume
ab dem Erreichen eines durch die Satzung definierten Mindeststammumfangs in einer
festzulegenden Höhe ab Oberkante Gelände einen Schutzstatus. Dieser liegt bei Kommunen in
Bayern aktuell zwischen 60 und 100cm. Wenn dieser erreicht wird, sind Fällungen und starke
Rückschnitte über ein lt. Satzung definiertes Maß hinaus, nur nach Genehmigung zulässig. In
der Regel wird für die Fällung eine in der Satzung definierte Ersatzpflanzung oder
Ausgleichszahlung festgelegt.
Rechtsgrundlage für die Erstellung einer Baumschutzverordnung sind das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) mit den §§ 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz
1, § 29 Abs. 1 Satz 2 vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert durch Gesetz vom
23.10.2024 - BGBl. 2024 I Nr. 323),
in Verbindung mit dem bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) mit den Artikeln 12 Abs.
1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 a vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert
durch § 15 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75).
Bundesnaturschutzgesetz:
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ 39 und 44 schreibt im Hinblick auf Fällzeiten,
Pflegeschnitte und Rodungen vor, falls Bestandsbäume (außerhalb des Waldes, von
Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen, z.B. Hausgärten) gefällt
werden müssen, dass diese Eingriffe auf Grünflächen nur in der Zeit von Anfang Oktober bis
Ende Februar ausgeführt werden dürfen.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur
Gesunderhaltung von Bäumen sind auch außerhalb der genannten Zeiten zulässig.
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG §§ 39 und 44 (Tötungsverbot) sind in
diesem Zusammenhang ganzjährig zu beachten.
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PUA/2026/0035
Bayerisches Naturschutzgesetz:
Im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) Art. 16 (1) ist ein Verbot für das Roden,
Abschneiden, Fällen und sonstige Beeinträchtigen von Hecken, lebenden Zäunen,
Feldgehölzen oder -gebüschen einschließlich Ufergehölzen oder -gebüschen in der freien Natur
verankert.
Ebenso ist es verboten Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und
Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu
beeinträchtigen.
Bebauungspläne:
Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen werden erhaltenswerte Bestandsbäume festgesetzt,
falls solche im überplanten Gebiet vorhanden sind. Zusätzlich werden in der Regel
Pflanzgebote auf öffentlichen und privaten Flächen im Umgriff eines Bebauungsplans
festgesetzt, die mit einer Verpflichtung zum dauerhaften Erhalt und zur Nachpflanzung bei
Abgang der Pflanzen verbunden sind.
Baugenehmigungen:
Bäume, die in Freiflächengestaltungsplänen dargestellt sind und damit Teil der
Baugenehmigung werden, dürfen nicht ersatzlos entfernt werden.
Weitere Schutzvorschriften und Maßnahmen:
Naturdenkmäler im Stadtgebiet Neu-Ulm:
Der Schutz von Einzelbäumen oder Baumgruppen als Naturdenkmale ist durch die Verordnung
des Landratsamtes Neu-Ulm festgelegt. Diese ist seit dem 02.07.2011 rechtskräftig.
Gesetzlich geschützte und amtlich erfasste Biotope:
Für bestehende Bäume im Zusammenhang mit gesetzlich geschützten und amtlich erfassten
Biotopen auf der Basis des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Bayerischen
Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gilt ein Schutzstatus.
Städtisches Baumkataster:
Mit Hilfe des städtischen Baumkatasters werden Maßnahmen zum Erhalt und Schutz von
öffentlichen Bäumen durch Einzelmaßnahmen wie Stammschutz, Bewässerung, Verbissschutz,
Standortverbesserungen etc. koordiniert. Diese ergänzen die oben genannten Möglichkeiten
des Baumschutzes im Stadtgebiet.
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2.2 Aktuelle rechtliche Entwicklungen
- Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur und
geplante Wiederherstellungssatzung
Seit dem 18. August 2024 ist die EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der
Natur (Wiederherstellungsverordnung – WVO) in Kraft. Sie enthält in Art. 8 verbindliche
Vorgaben für städtische Ökosysteme. Danach ist der Verlust städtischer Grünflächen und der
Baumüberschirmung zu verhindern (Verschlechterungsverbot) und ab 2031 eine Zunahme
sicherzustellen (Verbesserungsgebot).
Zur Umsetzung dieser Vorgaben plant das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen eine Änderung des Baugesetzbuchs, mit der ein neuer § 135e BauGB
eingeführt werden soll. Dieser soll den Gemeinden ermöglichen, für städtische
Ökosystemgebiete eine sogenannte Wiederherstellungssatzung zu erlassen. Diese soll unter
anderem die Sicherung bestehender Grünstrukturen und Bäume sowie Maßnahmen zur
Erhöhung der Grünflächen und Baumüberschirmung ermöglichen. Vorgesehen ist dabei auch
die Möglichkeit, Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 25
BauGB außerhalb von Bebauungsplangebieten zu treffen.
§ 135e BauGB befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren und ist daher noch nicht
geltendes Recht. Sobald die Vorschrift in Kraft tritt, wird die Verwaltung prüfen, ob für das
Gemeindegebiet der Erlass einer Wiederherstellungssatzung in Betracht kommt. Eine solche
Satzung könnte neben Regelungen zum Erhalt und zur Entwicklung von Bäumen auch
Regelungen zu weiteren Grün- und Freiflächen ermöglichen. Vor diesem Hintergrund erscheint
es sinnvoll, die weitere Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen abzuwarten und die
Frage eines umfassenderen Schutzes und der Entwicklung von Grünstrukturen im Rahmen
einer solchen Satzung erneut zu betrachten und zu bewerten.
2.3 Erfahrungen aus bayerischen Kommunen mit Baumschutzverordnung
Informationen zu einigen bayerischen Kommunen mit Baumschutzverordnung
Die in der Tabelle zusammengestellten Daten wurden bis auf die Spalte „Personalbedarf –
ungefähr“ aus den öffentlich zugänglichen Baumschutzsatzungen bzw. -verordnungen
entnommen. Der aktuelle Personalbedarf wurde bei den zuständigen Mitarbeitern der
Kommunen angefragt oder aus Medienberichten über die Entscheidungen in kommunalen
Gremien entnommen.
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Kommune seit (1. Schutz ab Ersatz- Ausgleichs Personal- Antrags-
Fassung Stamm- pflanzung -zahlung bedarf - verfahren
in umfang ungefähr digital
Klammern
)
München 2025 60cm gestaffelt nach ja k.A. ja, auch
(1976) Bewertungs- analog
matrix
Nürnberg 2025 80cm nach ja ca.4 ja, auch
(1977) Stammumfang Vollzeitstell analog
gestaffelt en ( 50%
Verwaltung
& 50%
Fachstelle)
Augsburg 2020 80cm Pflanzqualität, ja k.A. ja, auch
Pflanzenart, analog
Stückzahl, …
ist
Einzelfallent-
scheidung
Regensburg 2023 100cm nach ja k.A. ja
(1993) Stammumfang
gestaffelt
Ingolstadt 1998 100cm Pflanzqualität, ja Weniger als ja, auch
Pflanzenart, 1 analog
Stückzahl, … Vollzeitstell
ist e
Einzelfallent-
scheidung
Würzburg 2017 60cm Pflanzqualität, ja ca. 1 z.Zt.
(1987) Pflanzenart, Vollzeitstell analog
Stückzahl, … e
ist Verwaltung
Einzelfallent- und 1,5
scheidung Fachkraft
Kempten 2021 80cm nach ja ca. 75% z.Zt.
Stammumfang Stelle analog
gestaffelt
Memmingen 2017 80cm Pflanzqualität, ja ca. z.Zt.
Pflanzenart, 10h/Monat analog
Stückzahl, …
ist
Einzelfallentsc
heidung
Dachau 2022 100cm nach ja ca. 1 ja, auch
Stammumfang Vollzeitstell analog
gestaffelt e
Der Vergleich der ausgewählten Kommunen mit Baumschutzverordnung zeigt die wesentlichen
unterschiedlichen Regelungsmöglichkeiten zum Schutz des Baumbestandes. Allen
Möglichkeiten gemein ist ein Personalaufwand zur Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der
Regelungen.
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2.4 Vorteile & Nachteile einer Baumschutzverordnung
Folgende Vorteile einer Baumschutzverordnung sind zu nennen:
- Der Schutz des Baumbestandes auf privaten und öffentlichen Flächen wird durch ein
standardisiertes rechtssicheres Verfahren gewährleistet.
- Verhinderung willkürlicher und unkontrollierter Beseitigung oder Schädigung von
Bäumen
- Synergieeffekt für Artenschutzkontrolle durch Genehmigungsverfahren
- Durch eine Baumschutzverordnung können Bebauungsplangebiete ohne Festsetzungen
zum Erhalt von Bäumen mit Bebauungsplänen, in denen Baumerhalt festgesetzt ist,
gleichgestellt werden.
- Sicherung der positiven Effekte von Stadtbäumen:
Durch Luftreinigung, Kühlung, Beschattung und Wasserrückhalt verbessern sie das
Kleinklima und leisten durch die Bereitstellung von Lebens- und Fortpflanzungsstätten
für viele Tierarten einen Beitrag zur Biodiversität. Die genannten Effekte tragen zur
Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in den Städten und so zum Allgemeinwohl
aktueller und zukünftiger Generationen bei.
- Durch eine Baumschutzverordnung können Bürger für die Bedeutung von Bäumen im
Siedlungsbereich sensibilisiert werden
Folgende Nachteile einer Baumschutzverordnung sind zu nennen:
- Zusätzliche Vorgaben für Privateigentum: Für Eigentümer geschützter Bäume entsteht
ein Zusatzaufwand durch notwendige Antragstellungen sowie ggf. Ersatzpflanzungen
oder -zahlungen.
- Gefühl von „Überregulierung“ und Einschränkung der persönlichen Freiheit der Bürger:
Möglicherweise wird die Unzufriedenheit der Betroffenen erhöht, wenn Regelungen
aufgrund begrenzter Personalkapazitäten nicht konsequent überwacht und sanktioniert
werden.
- Vermischung von Privatrecht und öffentlichem Recht:
Durch grenznahe Bestandsbäume, die durch Satzung geschützt sind, entsteht ein
höherer bürokratischer Aufwand, weil das Privatrecht auf Störungsbeseitigung durch
Selbsthilfe des betroffenen Nachbarn durch öffentliches Recht eingeschränkt werden
kann.
- Die Standortsuche für Ersatzpflanzungen gestaltet sich durch hohen Flächendruck im
Stadtgebiet schwierig.
- Genehmigungsverfahren für kommunale Tiefbauarbeiten im Wurzelbereich von
geschützten Bäumen sind ggfs. mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden.
- Zusatzkosten für Bauherren durch Baumbestandsplan, der zur Prüfung im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens notwendig ist.
- Personal- und Verwaltungskosten:
Neben den Kosten für die Erarbeitung und Aufstellung einer rechtssicheren
Baumschutzverordnung, die aktuell von vorhandenen städtischen Mitarbeitern
abgedeckt sind, entsteht für die durch eine Baumschutzverordnung durchzuführenden
Aufgaben zusätzlicher Personalbedarf. Dieser kann aufgrund der Erfahrungen in
anderen mit Neu-Ulm im Hinblick auf die Einwohnerzahl in etwa vergleichbaren
Kommunen nur abgeschätzt werden. Daraus lässt sich für Neu-Ulm der Bedarf einer 75
%-Stelle ableiten, die sich zu 50% auf einen Techniker und eine Verwaltungsfachkraft
aufteilen lassen. Die jährlichen Kosten für diese neu zu schaffenden Stellen liegen bei
ca. 45.000 € (Entgeltgruppe 9a TVöD 75 %,).
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2.5 Fazit für Neu-Ulm
Aufgrund der genannten Vor- und Nachteile empfiehlt die Verwaltung zum aktuellen Zeitpunkt
vom Beschluss einer Baumschutzverordnung abzusehen.
Aus Sicht der Verwaltung sind für das Zurückstellen einer Baumschutzverordnung die
folgenden Gründe maßgeblich:
Allgemeine Gründe
Die Einführung einer Baumschutzverordnung führt zu zusätzlicher Bürokratie und Eingriffe in
Privateigentum. Es besteht die Gefahr, dass ein „verordneter“ Baumschutz nicht die
gewünschte Akzeptanz in der Bevölkerung erreicht, obwohl die positiven Effekte von Bäumen
im Siedlungsbereich aufgrund der Klimaveränderungen einen wichtigen Beitrag zur
Klimaanpassung leisten können.
Rechtliche Gründe
Durch eine städtische Baumschutzverordnung wird eine öffentlich-rechtliche Satzung für
Privateigentum relevant, da durch die Satzung auch geschützte Bäume auf Privatgrund
betroffen sind. Diese privaten Bäume dürfen entweder nur mit vorheriger Genehmigung, ein-
hergehend mit einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung gefällt werden, oder - wenn keine
durch die Satzung definierte Begründung zutrifft - gar nicht gefällt werden.
In besonderen Fällen kann eine Baumschutzverordnung das private Nachbarrecht auf
Störungsbeseitigung (Rückschnitt oder Fällung) bei grenznahen Bäumen auf Privatgrund
einschränken, wenn der Baum die Kriterien der Baumschutzverordnung erfüllt.
Personeller und finanzieller Aufwand
Der personelle und damit auch finanzielle Aufwand für Erarbeitung, effektive Durchsetzung der
Satzung und den ggfs. notwendigen Sanktionen ist hoch. Darüber hinaus entsteht durch den im
Rahmen des Bauantragsverfahrens notwendigen Baumbestandsplan zur Beurteilung der
Situation auf dem Grundstück ein zusätzlicher Aufwand für Bauantragsteller. Ersatzpflanzungen
oder Ausgleichszahlungen können zudem die Kosten für die betroffenen Bauprojekte erhöhen.
Ausblick
Vor dem Hintergrund der unter Punkt 2.2 beschriebenen geplanten Änderung des
Baugesetzbuches (BauGB) wird empfohlen, eine erneute Prüfung der Baumschutzthematik
solange zurückzustellen, bis die dort verankerten rechtlichen Rahmenbedingungen für den
umfassenden Schutz von Grünstrukturen rechtswirksam sind. Danach kann von der Verwaltung
geprüft werden, ob sich durch die Gesetzesänderung neue rechtliche Möglichkeiten ergeben,
die zu einer neuen Bewertung der Baumschutzthematik führen.
3. Alternativen
Der Planungs- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung im Rahmen der aktuellen
rechtlichen Möglichkeiten eine kommunale Baumschutzverordnung zu erarbeiten und dem
Gremium zum Beschluss vorzulegen.
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4. Vorschlag der Verwaltung mit Begründung
Der Planungs- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen zur Einführung einer
Baumschutzverordnung zur Kenntnis und beschließt, zum aktuellen Zeitpunkt vom Erlass einer
solchen Satzung abzusehen.
5. Ziele, Auswirkungen und Bereitstellung von Haushaltsmitteln
5.1 Ziele
Sachziele Aktuell kein Erlass einer Baumschutzverordnung
Terminziele
(Meilensteine)
5.2 Personelle und finanzielle Auswirkungen
Auf den Stellenplan ☐ ja ☒ nein
Wenn ja, welcher Umfang:
Finanzen ☐ ja ☒ nein
staatliche Förderung? ☐ ja ☒ nein
Vermögenshaushalt/Finanzplanung Verwaltungshaushalt
(Gesamtkosten) (Folgekosten jährlich)
Ausgaben € Jährl. Ausgaben €
Einnahmen € Jährl. Kalk. Kosten €
Jährl. Einnahmen €
Zuschussbedarf € Jährl. Zuschussbedarf/ €
jährl. Mehreinnahme
5.3 Bereitstellung von Haushaltsmitteln
Vermögenshaushalt Verwaltungshaushalt
Mittelbereitstellung laufendes Jahr bei Mittelbereitstellung bzw. Einnahme jährlich bei
HHSt 02. HHSt 01. /ab 20
Ansatz € Ansatz €
Bedarf € Bedarf/Mehreinnahme €
Mehr-/ Mehr-/
Minderbedarf € Minderbedarf €
Deckung durch Mehreinnahmen/Wenigerausgaben bei
HHSt in Höhe von € (Ansatz HHSt €)
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5.4 Klimaschutz und Klimafolgenanpassung
Auswirkungen auf den Klimaschutz? ☐ ja, positiv ☐ keine ☒ ja, negativ
Wenn ja, Beschreibung und Bewertung der Klimawirkung:
Wenn ja, negativ: Bestehen Handlungsalternativen oder Optimierungspotentiale?
Durch die Verabschiedung einer Baumschutzverordnung könnten die positiven Effekte von
bestehenden Bäumen im Stadtgebiet, die durch die Satzung einen zusätzlichen Schutz zu den
bereits vorhandenen Maßnahmen bekommen würden, langfristig und nachhaltig erhalten
werden. Im Gegensatz dazu kann durch die Pflanzung von neuen Bäumen eine mit den
Bestandsbäumen vergleichbare Klimaanpassungsleistung erst nach Jahrzehnten erreicht
werden.
DZ 3 – Stadtplanung DZ 3 – Stadtplanung, Leitung
........................................................... ...........................................................
Maximilian Kelz Chris Häußler
Anlagen:
Antrag der Grünen Fraktion vom 23.06.2026
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