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Kommunale Baumschutzverordnung - Antrag der Grünen-Fraktion vom 22.06.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeNeu-Ulm
Datum2026-10-20
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Dezernat: DZ 3 Abteilung: Abteilung Stadtplanung Verantwortl.: Oberle, Jörg Datum: 24.08.2026 Vorlagen-Nr.: PUA/2026/0035 Aktenzeichen: 6101.02-2021/000001 Stadt Neu-Ulm Sitzungsvorlage GREMIUM SITZUNGSTAG TOP BEHANDLUNG Planungs- und 20.10.2026 6 öffentlich Umweltausschuss Mitwirkung: AKTION ERLEDIGT AM OB Albsteiger Kenntnisnahme Stabsstelle Justitiariat Kenntnisnahme Dezernat 1 Kenntnisnahme Dezernat 2 Kenntnisnahme Kommunale Baumschutzverordnung - Antrag der Grünen-Fraktion vom 22.06.2026 Beschlussvorschlag: Der Planungs- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen zur Einführung einer Baumschutzverordnung zur Kenntnis und beschließt, zum aktuellen Zeitpunkt vom Erlass einer solchen Satzung abzusehen. Berichtswesen: ☐ ja ☒ nein ................................................................ Jörg Oberle Dezernent Seite: 2 Stadt Neu-Ulm Sitzungsvorlage PUA/2026/0035 Sachdarstellung: 1. Anlass Am 22.06.2026 wurde von der Stadtratsfraktion BÜNDIS 90 / DIE GRÜNEN ein Antrag zur Einführung einer kommunalen Baumschutzverordnung für das Stadtgebiet der Stadt Neu-Ulm gestellt (vgl. Anlage). Durch in der Satzung festgelegte Vorgaben den Stammumfang und die Baumarten betreffend, würden bestehende Bäume auf allen privaten und öffentlichen Grundstücken im Stadtgebiet, die diese Kriterien erfüllen, einen Schutzstatus erreichen. Die Fällung der geschützten Bäume wäre dann nur nach Antragstellung und Prüfung in Verbindung mit Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen möglich. In den Jahren 1980, 1984, 1989, 2009 und 2022 wurden Anträge, eine Baumschutzverordnung zu erlassen, durch den Stadtrat der Stadt Neu-Ulm jeweils abgelehnt. 2. Sachverhalt 2.1 Bestehende Regelungen für Baumschutz bzw. Fäll- und Rodungsverbote Ohne die beantragte Baumschutzverordnung sind die bestehenden Bäume im Stadtgebiet von Neu-Ulm durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) sowie durch Festsetzungen zum Erhalt bestehender Bäume und der Verpflichtung zum dauerhaften Erhalt von zur Pflanzung festgesetzten Bäumen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen geschützt. Zudem ist die ersatzlose Entfernung von in Freiflächengestaltungsplänen dargestellten Baumstandorten, die im Rahmen eines Bauantragsverfahrens genehmigt wurden, nicht zulässig. Über diese Sachverhalte hinaus besteht kein weiterer rechtlicher Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet. Durch den Erlass einer städtischen Baumschutzverordnung erhalten alle bestehenden Bäume ab dem Erreichen eines durch die Satzung definierten Mindeststammumfangs in einer festzulegenden Höhe ab Oberkante Gelände einen Schutzstatus. Dieser liegt bei Kommunen in Bayern aktuell zwischen 60 und 100cm. Wenn dieser erreicht wird, sind Fällungen und starke Rückschnitte über ein lt. Satzung definiertes Maß hinaus, nur nach Genehmigung zulässig. In der Regel wird für die Fällung eine in der Satzung definierte Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung festgelegt. Rechtsgrundlage für die Erstellung einer Baumschutzverordnung sind das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) mit den §§ 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 - BGBl. 2024 I Nr. 323), in Verbindung mit dem bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) mit den Artikeln 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 a vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75). Bundesnaturschutzgesetz: Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ 39 und 44 schreibt im Hinblick auf Fällzeiten, Pflegeschnitte und Rodungen vor, falls Bestandsbäume (außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen, z.B. Hausgärten) gefällt werden müssen, dass diese Eingriffe auf Grünflächen nur in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar ausgeführt werden dürfen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind auch außerhalb der genannten Zeiten zulässig. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG §§ 39 und 44 (Tötungsverbot) sind in diesem Zusammenhang ganzjährig zu beachten. Seite: 3 Stadt Neu-Ulm Sitzungsvorlage PUA/2026/0035 Bayerisches Naturschutzgesetz: Im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) Art. 16 (1) ist ein Verbot für das Roden, Abschneiden, Fällen und sonstige Beeinträchtigen von Hecken, lebenden Zäunen, Feldgehölzen oder -gebüschen einschließlich Ufergehölzen oder -gebüschen in der freien Natur verankert. Ebenso ist es verboten Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Bebauungspläne: Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen werden erhaltenswerte Bestandsbäume festgesetzt, falls solche im überplanten Gebiet vorhanden sind. Zusätzlich werden in der Regel Pflanzgebote auf öffentlichen und privaten Flächen im Umgriff eines Bebauungsplans festgesetzt, die mit einer Verpflichtung zum dauerhaften Erhalt und zur Nachpflanzung bei Abgang der Pflanzen verbunden sind. Baugenehmigungen: Bäume, die in Freiflächengestaltungsplänen dargestellt sind und damit Teil der Baugenehmigung werden, dürfen nicht ersatzlos entfernt werden. Weitere Schutzvorschriften und Maßnahmen: Naturdenkmäler im Stadtgebiet Neu-Ulm: Der Schutz von Einzelbäumen oder Baumgruppen als Naturdenkmale ist durch die Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm festgelegt. Diese ist seit dem 02.07.2011 rechtskräftig. Gesetzlich geschützte und amtlich erfasste Biotope: Für bestehende Bäume im Zusammenhang mit gesetzlich geschützten und amtlich erfassten Biotopen auf der Basis des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gilt ein Schutzstatus. Städtisches Baumkataster: Mit Hilfe des städtischen Baumkatasters werden Maßnahmen zum Erhalt und Schutz von öffentlichen Bäumen durch Einzelmaßnahmen wie Stammschutz, Bewässerung, Verbissschutz, Standortverbesserungen etc. koordiniert. Diese ergänzen die oben genannten Möglichkeiten des Baumschutzes im Stadtgebiet. Seite: 4 Stadt Neu-Ulm Sitzungsvorlage PUA/2026/0035 2.2 Aktuelle rechtliche Entwicklungen - Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur und geplante Wiederherstellungssatzung Seit dem 18. August 2024 ist die EU-Verordnung 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur (Wiederherstellungsverordnung – WVO) in Kraft. Sie enthält in Art. 8 verbindliche Vorgaben für städtische Ökosysteme. Danach ist der Verlust städtischer Grünflächen und der Baumüberschirmung zu verhindern (Verschlechterungsverbot) und ab 2031 eine Zunahme sicherzustellen (Verbesserungsgebot). Zur Umsetzung dieser Vorgaben plant das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eine Änderung des Baugesetzbuchs, mit der ein neuer § 135e BauGB eingeführt werden soll. Dieser soll den Gemeinden ermöglichen, für städtische Ökosystemgebiete eine sogenannte Wiederherstellungssatzung zu erlassen. Diese soll unter anderem die Sicherung bestehender Grünstrukturen und Bäume sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Grünflächen und Baumüberschirmung ermöglichen. Vorgesehen ist dabei auch die Möglichkeit, Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB außerhalb von Bebauungsplangebieten zu treffen. § 135e BauGB befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren und ist daher noch nicht geltendes Recht. Sobald die Vorschrift in Kraft tritt, wird die Verwaltung prüfen, ob für das Gemeindegebiet der Erlass einer Wiederherstellungssatzung in Betracht kommt. Eine solche Satzung könnte neben Regelungen zum Erhalt und zur Entwicklung von Bäumen auch Regelungen zu weiteren Grün- und Freiflächen ermöglichen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, die weitere Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen abzuwarten und die Frage eines umfassenderen Schutzes und der Entwicklung von Grünstrukturen im Rahmen einer solchen Satzung erneut zu betrachten und zu bewerten. 2.3 Erfahrungen aus bayerischen Kommunen mit Baumschutzverordnung Informationen zu einigen bayerischen Kommunen mit Baumschutzverordnung Die in der Tabelle zusammengestellten Daten wurden bis auf die Spalte „Personalbedarf – ungefähr“ aus den öffentlich zugänglichen Baumschutzsatzungen bzw. -verordnungen entnommen. Der aktuelle Personalbedarf wurde bei den zuständigen Mitarbeitern der Kommunen angefragt oder aus Medienberichten über die Entscheidungen in kommunalen Gremien entnommen. Seite: 5 Stadt Neu-Ulm Sitzungsvorlage PUA/2026/0035 Kommune seit (1. Schutz ab Ersatz- Ausgleichs Personal- Antrags- Fassung Stamm- pflanzung -zahlung bedarf - verfahren in umfang ungefähr digital Klammern ) München 2025 60cm gestaffelt nach ja k.A. ja, auch (1976) Bewertungs- analog matrix Nürnberg 2025 80cm nach ja ca.4 ja, auch (1977) Stammumfang Vollzeitstell analog gestaffelt en ( 50% Verwaltung & 50% Fachstelle) Augsburg 2020 80cm Pflanzqualität, ja k.A. ja, auch Pflanzenart, analog Stückzahl, … ist Einzelfallent- scheidung Regensburg 2023 100cm nach ja k.A. ja (1993) Stammumfang gestaffelt Ingolstadt 1998 100cm Pflanzqualität, ja Weniger als ja, auch Pflanzenart, 1 analog Stückzahl, … Vollzeitstell ist e Einzelfallent- scheidung Würzburg 2017 60cm Pflanzqualität, ja ca. 1 z.Zt. (1987) Pflanzenart, Vollzeitstell analog Stückzahl, … e ist Verwaltung Einzelfallent- und 1,5 scheidung Fachkraft Kempten 2021 80cm nach ja ca. 75% z.Zt. Stammumfang Stelle analog gestaffelt Memmingen 2017 80cm Pflanzqualität, ja ca. z.Zt. Pflanzenart, 10h/Monat analog Stückzahl, … ist Einzelfallentsc heidung Dachau 2022 100cm nach ja ca. 1 ja, auch Stammumfang Vollzeitstell analog gestaffelt e Der Vergleich der ausgewählten Kommunen mit Baumschutzverordnung zeigt die wesentlichen unterschiedlichen Regelungsmöglichkeiten zum Schutz des Baumbestandes. Allen Möglichkeiten gemein ist ein Personalaufwand zur Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Regelungen. Seite: 6 Stadt Neu-Ulm Sitzungsvorlage PUA/2026/0035 2.4 Vorteile & Nachteile einer Baumschutzverordnung Folgende Vorteile einer Baumschutzverordnung sind zu nennen: - Der Schutz des Baumbestandes auf privaten und öffentlichen Flächen wird durch ein standardisiertes rechtssicheres Verfahren gewährleistet. - Verhinderung willkürlicher und unkontrollierter Beseitigung oder Schädigung von Bäumen - Synergieeffekt für Artenschutzkontrolle durch Genehmigungsverfahren - Durch eine Baumschutzverordnung können Bebauungsplangebiete ohne Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen mit Bebauungsplänen, in denen Baumerhalt festgesetzt ist, gleichgestellt werden. - Sicherung der positiven Effekte von Stadtbäumen: Durch Luftreinigung, Kühlung, Beschattung und Wasserrückhalt verbessern sie das Kleinklima und leisten durch die Bereitstellung von Lebens- und Fortpflanzungsstätten für viele Tierarten einen Beitrag zur Biodiversität. Die genannten Effekte tragen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in den Städten und so zum Allgemeinwohl aktueller und zukünftiger Generationen bei. - Durch eine Baumschutzverordnung können Bürger für die Bedeutung von Bäumen im Siedlungsbereich sensibilisiert werden Folgende Nachteile einer Baumschutzverordnung sind zu nennen: - Zusätzliche Vorgaben für Privateigentum: Für Eigentümer geschützter Bäume entsteht ein Zusatzaufwand durch notwendige Antragstellungen sowie ggf. Ersatzpflanzungen oder -zahlungen. - Gefühl von „Überregulierung“ und Einschränkung der persönlichen Freiheit der Bürger: Möglicherweise wird die Unzufriedenheit der Betroffenen erhöht, wenn Regelungen aufgrund begrenzter Personalkapazitäten nicht konsequent überwacht und sanktioniert werden. - Vermischung von Privatrecht und öffentlichem Recht: Durch grenznahe Bestandsbäume, die durch Satzung geschützt sind, entsteht ein höherer bürokratischer Aufwand, weil das Privatrecht auf Störungsbeseitigung durch Selbsthilfe des betroffenen Nachbarn durch öffentliches Recht eingeschränkt werden kann. - Die Standortsuche für Ersatzpflanzungen gestaltet sich durch hohen Flächendruck im Stadtgebiet schwierig. - Genehmigungsverfahren für kommunale Tiefbauarbeiten im Wurzelbereich von geschützten Bäumen sind ggfs. mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden. - Zusatzkosten für Bauherren durch Baumbestandsplan, der zur Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens notwendig ist. - Personal- und Verwaltungskosten: Neben den Kosten für die Erarbeitung und Aufstellung einer rechtssicheren Baumschutzverordnung, die aktuell von vorhandenen städtischen Mitarbeitern abgedeckt sind, entsteht für die durch eine Baumschutzverordnung durchzuführenden Aufgaben zusätzlicher Personalbedarf. Dieser kann aufgrund der Erfahrungen in anderen mit Neu-Ulm im Hinblick auf die Einwohnerzahl in etwa vergleichbaren Kommunen nur abgeschätzt werden. Daraus lässt sich für Neu-Ulm der Bedarf einer 75 %-Stelle ableiten, die sich zu 50% auf einen Techniker und eine Verwaltungsfachkraft aufteilen lassen. Die jährlichen Kosten für diese neu zu schaffenden Stellen liegen bei ca. 45.000 € (Entgeltgruppe 9a TVöD 75 %,). Seite: 7 Stadt Neu-Ulm Sitzungsvorlage PUA/2026/0035 2.5 Fazit für Neu-Ulm Aufgrund der genannten Vor- und Nachteile empfiehlt die Verwaltung zum aktuellen Zeitpunkt vom Beschluss einer Baumschutzverordnung abzusehen. Aus Sicht der Verwaltung sind für das Zurückstellen einer Baumschutzverordnung die folgenden Gründe maßgeblich: Allgemeine Gründe Die Einführung einer Baumschutzverordnung führt zu zusätzlicher Bürokratie und Eingriffe in Privateigentum. Es besteht die Gefahr, dass ein „verordneter“ Baumschutz nicht die gewünschte Akzeptanz in der Bevölkerung erreicht, obwohl die positiven Effekte von Bäumen im Siedlungsbereich aufgrund der Klimaveränderungen einen wichtigen Beitrag zur Klimaanpassung leisten können. Rechtliche Gründe Durch eine städtische Baumschutzverordnung wird eine öffentlich-rechtliche Satzung für Privateigentum relevant, da durch die Satzung auch geschützte Bäume auf Privatgrund betroffen sind. Diese privaten Bäume dürfen entweder nur mit vorheriger Genehmigung, ein- hergehend mit einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung gefällt werden, oder - wenn keine durch die Satzung definierte Begründung zutrifft - gar nicht gefällt werden. In besonderen Fällen kann eine Baumschutzverordnung das private Nachbarrecht auf Störungsbeseitigung (Rückschnitt oder Fällung) bei grenznahen Bäumen auf Privatgrund einschränken, wenn der Baum die Kriterien der Baumschutzverordnung erfüllt. Personeller und finanzieller Aufwand Der personelle und damit auch finanzielle Aufwand für Erarbeitung, effektive Durchsetzung der Satzung und den ggfs. notwendigen Sanktionen ist hoch. Darüber hinaus entsteht durch den im Rahmen des Bauantragsverfahrens notwendigen Baumbestandsplan zur Beurteilung der Situation auf dem Grundstück ein zusätzlicher Aufwand für Bauantragsteller. Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen können zudem die Kosten für die betroffenen Bauprojekte erhöhen. Ausblick Vor dem Hintergrund der unter Punkt 2.2 beschriebenen geplanten Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) wird empfohlen, eine erneute Prüfung der Baumschutzthematik solange zurückzustellen, bis die dort verankerten rechtlichen Rahmenbedingungen für den umfassenden Schutz von Grünstrukturen rechtswirksam sind. Danach kann von der Verwaltung geprüft werden, ob sich durch die Gesetzesänderung neue rechtliche Möglichkeiten ergeben, die zu einer neuen Bewertung der Baumschutzthematik führen. 3. Alternativen Der Planungs- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung im Rahmen der aktuellen rechtlichen Möglichkeiten eine kommunale Baumschutzverordnung zu erarbeiten und dem Gremium zum Beschluss vorzulegen. Seite: 8 Stadt Neu-Ulm Sitzungsvorlage PUA/2026/0035 4. Vorschlag der Verwaltung mit Begründung Der Planungs- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen zur Einführung einer Baumschutzverordnung zur Kenntnis und beschließt, zum aktuellen Zeitpunkt vom Erlass einer solchen Satzung abzusehen. 5. Ziele, Auswirkungen und Bereitstellung von Haushaltsmitteln 5.1 Ziele Sachziele Aktuell kein Erlass einer Baumschutzverordnung Terminziele (Meilensteine) 5.2 Personelle und finanzielle Auswirkungen Auf den Stellenplan ☐ ja ☒ nein Wenn ja, welcher Umfang: Finanzen ☐ ja ☒ nein staatliche Förderung? ☐ ja ☒ nein Vermögenshaushalt/Finanzplanung Verwaltungshaushalt (Gesamtkosten) (Folgekosten jährlich) Ausgaben € Jährl. Ausgaben € Einnahmen € Jährl. Kalk. Kosten € Jährl. Einnahmen € Zuschussbedarf € Jährl. Zuschussbedarf/ € jährl. Mehreinnahme 5.3 Bereitstellung von Haushaltsmitteln Vermögenshaushalt Verwaltungshaushalt Mittelbereitstellung laufendes Jahr bei Mittelbereitstellung bzw. Einnahme jährlich bei HHSt 02. HHSt 01. /ab 20 Ansatz € Ansatz € Bedarf € Bedarf/Mehreinnahme € Mehr-/ Mehr-/ Minderbedarf € Minderbedarf € Deckung durch Mehreinnahmen/Wenigerausgaben bei HHSt in Höhe von € (Ansatz HHSt €) Seite: 9 Stadt Neu-Ulm Sitzungsvorlage PUA/2026/0035 5.4 Klimaschutz und Klimafolgenanpassung Auswirkungen auf den Klimaschutz? ☐ ja, positiv ☐ keine ☒ ja, negativ Wenn ja, Beschreibung und Bewertung der Klimawirkung: Wenn ja, negativ: Bestehen Handlungsalternativen oder Optimierungspotentiale? Durch die Verabschiedung einer Baumschutzverordnung könnten die positiven Effekte von bestehenden Bäumen im Stadtgebiet, die durch die Satzung einen zusätzlichen Schutz zu den bereits vorhandenen Maßnahmen bekommen würden, langfristig und nachhaltig erhalten werden. Im Gegensatz dazu kann durch die Pflanzung von neuen Bäumen eine mit den Bestandsbäumen vergleichbare Klimaanpassungsleistung erst nach Jahrzehnten erreicht werden. DZ 3 – Stadtplanung DZ 3 – Stadtplanung, Leitung ........................................................... ........................................................... Maximilian Kelz Chris Häußler Anlagen: Antrag der Grünen Fraktion vom 23.06.2026

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