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Antrag Fraktion Volt, vom 21.09.2026, Pragmatische Antriebswende: Änderung der Sondernutzungssatzung für temporäre Kabelbrücken und Prüfung innovativer Ladelösungen im Gehwegbereich

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeDarmstadt
Datum2026-10-22
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Vorlage-Nr. SV-2026/0078 Antrag Fraktion Volt, vom 21.09.2026, Pragmatische Antriebswende: Änderung der Sondernutzungssatzung für temporäre Kabelbrücken und Prüfung innovativer Ladelösungen im Gehwegbereich __________________________________________________________________________________ Darmstadt, 21.09.2026 Antrag der Volt-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt betr. Pragmatische Antriebswende: Änderung der Sondernutzungssatzung für temporäre Kabelbrücken und Prüfung innovativer Ladelösungen im Gehwegbereich Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschließt: 1. Der Magistrat wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung bis zum zweiten Quartal 2027 (Q2/2027) einen Entwurf zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt (630) zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Änderung soll sicherstellen, dass das kurzzeitige Verlegen von Ladekabeln über öffentliche Gehwege zum Laden von Elektrofahrzeugen mittels geeigneter Kabelbrücken oder rutschfester Gummimatten unter festzulegenden technischen Mindeststandards als gebührenfreie, pauschal zugelassene Sondernutzung (Allgemeingenehmigung) eingestuft wird. Dabei soll der Selbsthilfeverein CBF Darmstadt e.V., der sich für die Belange von Menschen mit Behinderung einsetzt, eingebunden werden. 2. Der Magistrat wird beauftragt, im Zuge dieses Entwurfs einer Satzungsänderung eine administrative Ausführungsrichtlinie zu entwickeln und ebenfalls bis zum zweiten Quartal 2027 (Q2/2027) zur Kenntnis vorzulegen.Dies soll sicherstellen, dass potenzielle Konflikte aufgelöst werden. Diese Ausführungsrichtline kann zum Beispiel folgende Sicherheits- und Qualitätskriterien enthalten: ○ Bauhöhe und Barrierefreiheit: Die Kanten der verwendeten Kabelmatten oder - brücken müssen mit einem zu definierenden Winkel flach abgeschrägt und die Höhe beschränkt sein, sodass ein barrierefreies Überqueren mit Rollstühlen, Rollatoren und Kinderwagen gewährleistet ist. Die Abdeckung muss rutschfest und visuell kontrastreich (Warnfarben) gestaltet sein. ○ Nutzungsdauer: Das Verlegen sollte ausschließlich während des aktiven Ladevorgangs zulässig sein. Nach Beendigung des Ladevorgangs ist das Kabel samt Brücke oder Matte unverzüglich aus dem öffentlichen Raum zu entfernen. Ein dauerhaftes Belassen auf dem Gehweg ist unzulässig. ○ Ortsbeschränkung: Die pauschale Erlaubnis sollte ausschließlich in verkehrsberuhigten Bereichen sowie in Wohnstraßen (Klassifizierung als Erschließungsstraße) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h gelten. Hauptverkehrsstraßen, stark frequentierte Einkaufsstraßen und Gehwege mit einer verbleibenden Restbreite von unter 1,50 m sind von der Pauschalregelung auszuschließen. 2 ○ Haftungsregelung: Es ist zu prüfen, dass die vollumfängliche Haftung für die Verkehrssicherheit und etwaige Personen- oder Sachschäden beim Fahrzeughalter verbleibt beziehungsweise dem Betreiber der Wallbox. Der Nachweis einer bestehenden privaten Haftpflichtversicherung sollte Voraussetzung sein. ○ Ausschluss von Stellplatzansprüchen (Gemeingebrauch-Schutz): In der Richtlinie und im Rahmen des Anzeigeverfahrens ist unmissverständlich festzulegen, dass die Erteilung der Sondernutzung für das Ladekabel ausdrücklich keinen Anspruch auf einen reservierten oder festen Parkplatz vor dem eigenen Haus begründet. Die Stellplätze im öffentlichen Raum verbleiben im allgemeinen, nicht-reservierbaren Gemeingebrauch (bzw. in der allgemeinen Parkraumbewirtschaftung) und auch die allgemeinen Verkehrsregeln des Parkens gelten und werden geahndet. Ist der Parkplatz vor dem Haus durch andere Fahrzeuge belegt, besteht kein Ladeanspruch an dieser Stelle. Eigenmächtige Reservierungen (z. B. durch Hütchen, Schilder oder Stühle) sind streng untersagt und werden ordnungsrechtlich als unzulässige Sondernutzung sanktioniert. 3. Der Magistrat wird beauftragt, ein einfaches, rein digitales Anzeigeportal im „Digitalen Rathaus Darmstadt“ einzurichten. Bürgerinnen und Bürger können dort ihre Absicht zur Nutzung einer solchen Kabelbrücke unter Angabe der Adresse und Hochladen eines Fotos des regelkonformen Aufbaus unbürokratisch registrieren (Selbsterklärung). Im Registrierungsprozess ist die Kenntnisnahme des Ausschlusses von Stellplatzansprüchen digital zu bestätigen. 4. Der Magistrat wird beauftragt, sich über den Hessischen Städtetag sowie den Deutschen Städtetag aktiv dafür einzusetzen, dass der Landes- und Bundesgesetzgeber das Hessische Straßengesetz (HStrG) beziehungsweise das Bundesfernstraßengesetz dahingehend präzisiert, dass das ordnungsgemäß gesicherte Laden über Gehwege während des aktiven Ladevorgangs bundes- und landesweit einheitlich als Teil des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs eingestuft wird. Begründung Die politisch und gesellschaftlich gewollte Antriebswende hin zur Elektromobilität steht in dicht besiedelten städtischen Quartieren vor einer massiven praktischen Hürde: dem Mangel an privaten Stellplätzen mit eigener Ladeinfrastruktur. Während Eigenheimbesitzer mit Garage oder Einfahrt von extrem günstigen Lademöglichkeiten (insbesondere in Kombination mit Photovoltaik-Anlagen zu Gestehungskosten von lediglich 8 bis 10 Cent pro Kilowattstunde) profitieren, sind Mieterinnen und Mieter sowie Bewohnende von Mehrfamilienhäusern ohne eigenen Stellplatz massiv benachteiligt. Sie müssen auf die öffentliche Ladeinfrastruktur ausweichen, wo die Preise derzeit oft bei 50 bis 70 Cent pro Kilowattstunde liegen. Diese eklatante Ungleichheit bremst den Umstieg auf emissionsfreie Fahrzeuge in dicht besiedelten Darmstädter Stadtteilen unnötig aus. Die Eindämmung des Parkdrucks und die gerechte Aufteilung des Straßenraums sind drängende Aufgaben, die über städtebauliche Konzepte und Parkraummanagement gelöst werden müssen. Das Verhindern von Lademöglichkeiten löst dieses Platzproblem nicht – es führt lediglich dazu, dass fossile Verbrennungsmotoren länger in unseren Straßen verbleiben und die Luftqualität belasten. Wir müssen die Antriebswende pragmatisch dort ermöglichen, wo die Fahrzeuge der Bürgerinnen und Bürger heute stehen. Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist kein Einstieg in ein persönliches Anrecht auf einen festen Parkplatz vor der eigenen Haustür. Die Parkraumbewirtschaftung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bleibt davon völlig unberührt. Das Ladekabel darf nur dann verlegt werden, wenn der Stellplatz im Rahmen des regulären, freien Gemeingebrauchs gerade tatsächlich durch den Ladewilligen belegt ist. 3 Ist der Platz von einem anderen Fahrzeug besetzt, kann an diesem Tag dort eben nicht geladen werden – dieses Betriebsrisiko verbleibt klar beim Fahrzeughalter. Eigenmächtige Platzreservierungen mit Hütchen oder Schildern werden vom Kommunalen Ordnungsdienst konsequent unterbunden. Bisher blockieren viele Kommunen das Laden über den Gehweg vor dem eigenen Haus mit Verweis auf eine vermeintlich restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Az. 12 K 1715/21.F). Dieses Urteil wird in der Praxis jedoch grundlegend missverstanden: Das Gericht hat Kabelbrücken keineswegs generell verboten, sondern lediglich festgestellt, dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf eine Sondernutzung besteht. Die Entscheidung über die Genehmigung liegt vollumfänglich im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune. Im Podcast Lage der Nation vom 21.05.2026 wird diese Fragestellung ausführlich thematisiert: https://lagedernation.org/podcast/ldn479-sachsen-anhalt-so-koennte-die-afd-das-bundesland-auf- rechts-drehen/?t=1%3A25%3A43 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt sollte hier als Innovationsmotor vorangehen. Neben der sofortigen Legalisierung temporärer Gummimatten und Kabelbrücken (Satzungsänderung) gibt es auch weitere Ideen zukunftsweisender, permanenter und vollständig barrierefreier Hardware- Lösungen: 1. Kabelrinnen mit Gummilippe („Tegelgoot“): Diese in den Niederlanden erfolgreich erprobte Lösung lässt das Kabel komplett im Boden verschwinden. Ein Stolperrisiko ist somit ausgeschlossen. 2. Überkopf-Schwenkarme: Durch die Nutzung des Luftraums ab 2,30 m Höhe bleibt der Gehweg am Boden vollkommen frei für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstühle. 3. Ladebordsteine: Diese integrieren die Technik dezent in die ohnehin vorhandenen Strukturen. https://www.waz.de/staedte/herne-wanne-eickel/article237968319/Ladekabel-ueber-dem-Gehweg- Ist-das-in-Herne-erlaubt.html 4 https://www.ad.nl/branded/kabelgoottegel-voorkomt-rondslingerende-kabels-bij-opladen- elektrische-auto~a4ee7a14/228173484/?referrer=https%3A%2F%2Fwww.startpage.com%2F https://www.auto-motor-und-sport.de/news/chargearm-ladekabel-halterung/ 5 https://www.rheinmetall.com/de/produkte/ladeinfrastruktur/ladebordstein

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