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Antrag CDU-Fraktion: Prüfauftrag Übernachtungssteuer
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bad Emstal |
| Datum | 2026-10-29 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Fraktionsantrag
Amt: Bürgermeister Vorlagennummer: 0032-2/2026-31
Verfasser: Rudenko, Daniel
Datum: 25.09.2026
Beratungsfolge Termin Status
Gemeindevertretung 25.06.2026 öffentlich beschließend
Gemeindevorstand 24.09.2026 nichtöffentlich beschließend
Haupt- und Finanzausschuss 21.10.2026 öffentlich beschließend
Gemeindevertretung 29.10.2026 öffentlich beschließend
Antrag CDU-Fraktion: Prüfauftrag Übernachtungssteuer
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 25. Juni 2026 den folgenden Beschluss
gefasst:
„Der Gemeindevorstand wird beauftragt zu prüfen, ob in den Ortsteilen Balhorn,
Merxhausen und Riede die Einführung einer Übernachtungssteuer (Bettensteuer)
rechtlich zulässig, wirtschaftlich sinnvoll und organisatorisch umsetzbar ist.
Die bestehende Kurtaxenregelung im Ortsteil Sand soll hiervon unberührt bleiben
und weiterhin bestehen bleiben. Ergänzend soll geprüft werden, ob im Ortsteil Sand
für beruflich bedingte Übernachtungen, insbesondere von Monteuren, Handwerkern
und Dienstreisenden, zusätzlich eine Übernachtungssteuer erhoben werden kann.
Die Prüfung soll insbesondere folgende Aspekte umfassen:
• die rechtliche Zulässigkeit der Einführung einer Übernachtungssteuer in den
Ortsteilen Balhorn, Merxhausen und Riede,
• die rechtliche Möglichkeit einer gesonderten Regelung für beruflich bedingte
Übernachtungen im Ortsteil Sand,
• die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die dortigen Beherbergungsbetriebe
sowie auf die Einnahmensituation der Gemeinde,
Der Gemeindevorstand wird weiterhin beauftragt, dem zuständigen Gremium nach
Abschluss der Prüfung eine ausführliche Bewertung sowie eine
Handlungsempfehlung vorzulegen.
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Der Gemeindevorstand wird beauftragt, im Rahmen der Prüfung der
Übernachtungssteuer folgende Aspekte gesondert zu untersuchen und der
Gemeindevertretung zu berichten:
1. Verwaltungsaufwand für die Gemeinde und die Beherbergungsbetriebe
(Schätzung des personellen und finanziellen Aufwands für Erhebung,
Kontrolle, Abrechnung).
2. Einseitige Belastung einzelner Betriebe – insbesondere ob kleinere Betriebe
(Pensionen, Ferienwohnungen, Privatvermieter) im Verhältnis zu großen
Hotels unverhältnismäßig belastet werden.
3. Auswirkungen auf die Übernachtungszahlen – Einschätzung, ob mit einem
Rückgang der Übernachtungen zu rechnen ist, gestützt auf Erfahrungen
vergleichbarer Gemeinden in Hessen.
4. Rechtliche Prüfung einer Übernachtungssteuer, die nicht auf das gesamte
Gemeindegebiet Bezug nimmt.
Der Bericht soll bis zur Sitzung im November 2026 vorgelegt werden.“
Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung den folgenden Bericht erstellt. Hierbei wurde
auf die Erfahrung der Stadt Kassel zurückgegriffen, die zum 1. Juli 2025 eine
Übernachtungssteuer eingeführt hat.
Wesentlicher Unterscheid zwischen der Erhebung eines Kurbeitrags und einer
Übernachtungssteuer ist die rechtliche Grundlage und die sich daraus ergebenden
Verpflichtungen.
So wird der Kurbeitrag gemäß § 13 des Kommunalen Abgabengesetzes Hessen (KAG)
erhoben. Somit sind die Touristen und Kurgäste nach den Vorschriften der
Kurbeitragssatzung beitragspflichtig. Insbesondere handelt es sich hierbei um einen
Beitrag, der mit einer Gegenleistung (Nutzung der Kureinrichtungen wie bspw. dem
Kurpark) verbunden ist. Hierdurch entsteht der Gemeinde Bad Emstal ein steuerlicher
Vorteil, da für den Bereich der Kureinrichtungen die Gemeinde
vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dies macht einen finanziellen Vorteil von ca. 3.500 Euro
im Jahr aus. Weiterhin wird auf der Grundlage der kurbeitragspflichtigen Übernachtungen
die Bäderzuweisung des Landes Hessen berechnet. Bad Emstal hat 61.590 Euro in 2025
erhalten.
Mit einem Beitrag ist ebenfalls die rechtliche Vorgabe einer Gebührenkalkulation
verbunden. Hierauf wird jedoch verzichtet, da die Einnahmen aus dem Kurbeitrag von ca.
15.500 Euro nur einen Bruchteil der ordentlichen Aufwendungen im Produkt Tourismus
und Kureinrichtungen von ca. 300.000 Euro decken (Zahlen von 2025); der Kurbeitrag
verletzt somit offensichtlich nicht das Gebührenüberschreitungsverbot. Weiterhin ist der
Kurbeitrag als zweckgebunden im Sinne von § 19 Abs. 1 der Gemeindehaushalts-
verordnung (GemHVO) anzusehen, sodass dessen Einnahmen für die Kureinrichtungen
verwendet werden müssen.
Ferner ist es nicht zulässig, bspw. einen Kurbeitrag in Abhängigkeit der Kosten für die
Übernachtung zu erheben, da die Gegenleistung für alle Kurgäste gleich ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 KAG liegt die Beitragspflicht bei allen ortsfremden Personen, denen
die Möglichkeit geboten wird, Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Hieraus lässt
sich ableiten, dass grundsätzlich Geschäftsreisende und Touristen, die in den Orten
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außerhalb des Kurbezirks übernachten, Kurbeitragspflichtig sein können. Aus diesem
Grund ist bspw. der Kurbeitrag in Wiesbaden im gesamten Stadtgebiet zu entrichten.
Eine entsprechende Regelung wird im Entwurf des Tourismus- und Kurpolitischen
Handlungsrahmens der Gemeinde Bad Emstal empfohlen.
Eine Übernachtungssteuer kann auf der Grundlage von § 7 KAG erhoben werden. Hierbei
ist der Grundbegriff von Steuer nach § 4 Abs. 1 Ziffer 1b) KAG in Verbindung mit § 3
Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen. Demnach wäre es rechtlich schwierig,
eine Steuer nur auf einzelne Gemeindeteile zu beschränken, da dies das
kommunalrechtliche Willkürverbot und den Gleichheitsgrundsatz verletzen würde. Die
Übernachtungssteuer dient grundsätzlich der Finanzierung des allgemeinen
Gemeindehaushalts und muss nicht unmittelbar für touristische Zwecke verwendet
werden.
Mit einer Übernachtungssteuer liegt die Steuerpflicht beim Beherbergungsbetrieb; und
nicht beim Gast. Weiterhin besteht bei der Steuer ein höherer Spielraum bei der
Ausgestaltung. So ist – wie es die Stadt Kassel umgesetzt hat – eine prozentuale
Besteuerung in Abhängigkeit der Preise der Beherbergungsbetriebe möglich oder eine
Pauschale, wie beim Kurbeitrag. Es muss ebenfalls keine Gebührenkalkulation
durchgeführt werden
Es können beide Abgaben gleichzeitig erhoben werden, weil sie rechtlich
unterschiedliche Zwecke haben. Dies würde jedoch sicherlich auf Unverständnis stoßen.
In der verwaltungsseitigen Abwicklung der Erhebung besteht kein Unterschied zwischen
Kurbeitrag und Übernachtungssteuer. Vor dem Hintergrund, dass bereits ein Kurbeitrag
erhoben wird, sind die Verwaltungsabläufe bereits etabliert. Dies gilt ebenfalls für die
Beherbergungsbetriebe im Ortsteil Sand, jedoch hätten Beherbergungsbetriebe in den
anderen Ortsteilen einen höheren Verwaltungsaufwand als aktuell.
Finanzielle Auswirkungen auf Gäste, Beherbergungsbetriebe und Gemeinde hängen von
der genauen Ausgestaltung des Kurbeitrags (Höhe und Systematik) bzw. einer
Übernachtungssteuer (Höhe, Pauschale oder prozentualer Anteil) ab. Ausgehend von
den Übernachtungszahlen für Bad Emstal ist bei einem pauschalen Betrag von einem
Euro pro Übernachtung mit einer Verdoppelung der Einnahmen im Vergleich zum
jetzigen Kurbeitrag zu rechnen.
Die Stadt Bad Sooden-Allendorf hat auf die Variante gesetzt, neben dem Kurbeitrag in
deren Kurbezirken die anderen Ortsteile als Tourismusorte zu prädikatisieren und dort
einen Tourismusbeitrag einzuführen. Somit entrichten seit dem 1. Januar 2025 die
Kurgäste und Touristen flächendeckend in Bad Sooden-Allendorf einen Kur- oder
Tourismusbeitrag. Die Auswirkungen der Ausweitung der Beitragspflicht auf die
Übernachtungszahlen lässt sich schwierig beziffern. So sind nach den Zahlen des
Hessischen Statistischen Landesamtes 2024 ca. 336.000 Übernachtungen im Vergleich
zu ca. 308.000 in 2025 verzeichnet worden. Hierbei sollte zusätzlich ein stetiger
Rückgang der Bettenkapazitäten berücksichtigt werden, der hierauf ebenfalls Einfluss
hat.
Nach diesen Ausführungen wäre es sinnvoll, die Kurbeitragssatzung dahingehend zu
überarbeiten, dass die Beitragspflicht auf Geschäftsreisende – was vom Hessischen
Heilbäderverband empfohlen wird – und Übernachtungen in den Ortsteilen Balhorn,
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Riede und Merxhausen erweitert wird. Eine zusätzliche Übernachtungssteuer sollte nicht
eingeführt werden.
Der Gemeindevorstand hat den Sachverhalt festgestellt und ihn zur Beschlussfassung
an die Gemeindevertretung mit Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss
weitergeleitet. Er empfiehlt einstimmig mit 5 Stimmen dafür und ohne Enthaltungen die
Annahme des folgenden Beschlussvorschlags:
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindevorstand wird beauftragt, die Kurbeitragssatzung zu überarbeiten und
hierbei die Beitragspflicht auf Geschäftsreisende und Übernachtungen in den Ortsteilen
Balhorn, Riede und Merxhausen zu erweitern.
Anlagen:
Antrag Übernachtungssteuer
Abstimmung: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen:
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