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Antrag CDU-Fraktion: Prüfauftrag Übernachtungssteuer

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeBad Emstal
Datum2026-10-29
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Fraktionsantrag Amt: Bürgermeister Vorlagennummer: 0032-2/2026-31 Verfasser: Rudenko, Daniel Datum: 25.09.2026 Beratungsfolge Termin Status Gemeindevertretung 25.06.2026 öffentlich beschließend Gemeindevorstand 24.09.2026 nichtöffentlich beschließend Haupt- und Finanzausschuss 21.10.2026 öffentlich beschließend Gemeindevertretung 29.10.2026 öffentlich beschließend Antrag CDU-Fraktion: Prüfauftrag Übernachtungssteuer Sachverhalt: Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 25. Juni 2026 den folgenden Beschluss gefasst: „Der Gemeindevorstand wird beauftragt zu prüfen, ob in den Ortsteilen Balhorn, Merxhausen und Riede die Einführung einer Übernachtungssteuer (Bettensteuer) rechtlich zulässig, wirtschaftlich sinnvoll und organisatorisch umsetzbar ist. Die bestehende Kurtaxenregelung im Ortsteil Sand soll hiervon unberührt bleiben und weiterhin bestehen bleiben. Ergänzend soll geprüft werden, ob im Ortsteil Sand für beruflich bedingte Übernachtungen, insbesondere von Monteuren, Handwerkern und Dienstreisenden, zusätzlich eine Übernachtungssteuer erhoben werden kann. Die Prüfung soll insbesondere folgende Aspekte umfassen: • die rechtliche Zulässigkeit der Einführung einer Übernachtungssteuer in den Ortsteilen Balhorn, Merxhausen und Riede, • die rechtliche Möglichkeit einer gesonderten Regelung für beruflich bedingte Übernachtungen im Ortsteil Sand, • die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die dortigen Beherbergungsbetriebe sowie auf die Einnahmensituation der Gemeinde, Der Gemeindevorstand wird weiterhin beauftragt, dem zuständigen Gremium nach Abschluss der Prüfung eine ausführliche Bewertung sowie eine Handlungsempfehlung vorzulegen. - 2 - Der Gemeindevorstand wird beauftragt, im Rahmen der Prüfung der Übernachtungssteuer folgende Aspekte gesondert zu untersuchen und der Gemeindevertretung zu berichten: 1. Verwaltungsaufwand für die Gemeinde und die Beherbergungsbetriebe (Schätzung des personellen und finanziellen Aufwands für Erhebung, Kontrolle, Abrechnung). 2. Einseitige Belastung einzelner Betriebe – insbesondere ob kleinere Betriebe (Pensionen, Ferienwohnungen, Privatvermieter) im Verhältnis zu großen Hotels unverhältnismäßig belastet werden. 3. Auswirkungen auf die Übernachtungszahlen – Einschätzung, ob mit einem Rückgang der Übernachtungen zu rechnen ist, gestützt auf Erfahrungen vergleichbarer Gemeinden in Hessen. 4. Rechtliche Prüfung einer Übernachtungssteuer, die nicht auf das gesamte Gemeindegebiet Bezug nimmt. Der Bericht soll bis zur Sitzung im November 2026 vorgelegt werden.“ Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung den folgenden Bericht erstellt. Hierbei wurde auf die Erfahrung der Stadt Kassel zurückgegriffen, die zum 1. Juli 2025 eine Übernachtungssteuer eingeführt hat. Wesentlicher Unterscheid zwischen der Erhebung eines Kurbeitrags und einer Übernachtungssteuer ist die rechtliche Grundlage und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen. So wird der Kurbeitrag gemäß § 13 des Kommunalen Abgabengesetzes Hessen (KAG) erhoben. Somit sind die Touristen und Kurgäste nach den Vorschriften der Kurbeitragssatzung beitragspflichtig. Insbesondere handelt es sich hierbei um einen Beitrag, der mit einer Gegenleistung (Nutzung der Kureinrichtungen wie bspw. dem Kurpark) verbunden ist. Hierdurch entsteht der Gemeinde Bad Emstal ein steuerlicher Vorteil, da für den Bereich der Kureinrichtungen die Gemeinde vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dies macht einen finanziellen Vorteil von ca. 3.500 Euro im Jahr aus. Weiterhin wird auf der Grundlage der kurbeitragspflichtigen Übernachtungen die Bäderzuweisung des Landes Hessen berechnet. Bad Emstal hat 61.590 Euro in 2025 erhalten. Mit einem Beitrag ist ebenfalls die rechtliche Vorgabe einer Gebührenkalkulation verbunden. Hierauf wird jedoch verzichtet, da die Einnahmen aus dem Kurbeitrag von ca. 15.500 Euro nur einen Bruchteil der ordentlichen Aufwendungen im Produkt Tourismus und Kureinrichtungen von ca. 300.000 Euro decken (Zahlen von 2025); der Kurbeitrag verletzt somit offensichtlich nicht das Gebührenüberschreitungsverbot. Weiterhin ist der Kurbeitrag als zweckgebunden im Sinne von § 19 Abs. 1 der Gemeindehaushalts- verordnung (GemHVO) anzusehen, sodass dessen Einnahmen für die Kureinrichtungen verwendet werden müssen. Ferner ist es nicht zulässig, bspw. einen Kurbeitrag in Abhängigkeit der Kosten für die Übernachtung zu erheben, da die Gegenleistung für alle Kurgäste gleich ist. Gemäß § 13 Abs. 2 KAG liegt die Beitragspflicht bei allen ortsfremden Personen, denen die Möglichkeit geboten wird, Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Hieraus lässt sich ableiten, dass grundsätzlich Geschäftsreisende und Touristen, die in den Orten - 3 - außerhalb des Kurbezirks übernachten, Kurbeitragspflichtig sein können. Aus diesem Grund ist bspw. der Kurbeitrag in Wiesbaden im gesamten Stadtgebiet zu entrichten. Eine entsprechende Regelung wird im Entwurf des Tourismus- und Kurpolitischen Handlungsrahmens der Gemeinde Bad Emstal empfohlen. Eine Übernachtungssteuer kann auf der Grundlage von § 7 KAG erhoben werden. Hierbei ist der Grundbegriff von Steuer nach § 4 Abs. 1 Ziffer 1b) KAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen. Demnach wäre es rechtlich schwierig, eine Steuer nur auf einzelne Gemeindeteile zu beschränken, da dies das kommunalrechtliche Willkürverbot und den Gleichheitsgrundsatz verletzen würde. Die Übernachtungssteuer dient grundsätzlich der Finanzierung des allgemeinen Gemeindehaushalts und muss nicht unmittelbar für touristische Zwecke verwendet werden. Mit einer Übernachtungssteuer liegt die Steuerpflicht beim Beherbergungsbetrieb; und nicht beim Gast. Weiterhin besteht bei der Steuer ein höherer Spielraum bei der Ausgestaltung. So ist – wie es die Stadt Kassel umgesetzt hat – eine prozentuale Besteuerung in Abhängigkeit der Preise der Beherbergungsbetriebe möglich oder eine Pauschale, wie beim Kurbeitrag. Es muss ebenfalls keine Gebührenkalkulation durchgeführt werden Es können beide Abgaben gleichzeitig erhoben werden, weil sie rechtlich unterschiedliche Zwecke haben. Dies würde jedoch sicherlich auf Unverständnis stoßen. In der verwaltungsseitigen Abwicklung der Erhebung besteht kein Unterschied zwischen Kurbeitrag und Übernachtungssteuer. Vor dem Hintergrund, dass bereits ein Kurbeitrag erhoben wird, sind die Verwaltungsabläufe bereits etabliert. Dies gilt ebenfalls für die Beherbergungsbetriebe im Ortsteil Sand, jedoch hätten Beherbergungsbetriebe in den anderen Ortsteilen einen höheren Verwaltungsaufwand als aktuell. Finanzielle Auswirkungen auf Gäste, Beherbergungsbetriebe und Gemeinde hängen von der genauen Ausgestaltung des Kurbeitrags (Höhe und Systematik) bzw. einer Übernachtungssteuer (Höhe, Pauschale oder prozentualer Anteil) ab. Ausgehend von den Übernachtungszahlen für Bad Emstal ist bei einem pauschalen Betrag von einem Euro pro Übernachtung mit einer Verdoppelung der Einnahmen im Vergleich zum jetzigen Kurbeitrag zu rechnen. Die Stadt Bad Sooden-Allendorf hat auf die Variante gesetzt, neben dem Kurbeitrag in deren Kurbezirken die anderen Ortsteile als Tourismusorte zu prädikatisieren und dort einen Tourismusbeitrag einzuführen. Somit entrichten seit dem 1. Januar 2025 die Kurgäste und Touristen flächendeckend in Bad Sooden-Allendorf einen Kur- oder Tourismusbeitrag. Die Auswirkungen der Ausweitung der Beitragspflicht auf die Übernachtungszahlen lässt sich schwierig beziffern. So sind nach den Zahlen des Hessischen Statistischen Landesamtes 2024 ca. 336.000 Übernachtungen im Vergleich zu ca. 308.000 in 2025 verzeichnet worden. Hierbei sollte zusätzlich ein stetiger Rückgang der Bettenkapazitäten berücksichtigt werden, der hierauf ebenfalls Einfluss hat. Nach diesen Ausführungen wäre es sinnvoll, die Kurbeitragssatzung dahingehend zu überarbeiten, dass die Beitragspflicht auf Geschäftsreisende – was vom Hessischen Heilbäderverband empfohlen wird – und Übernachtungen in den Ortsteilen Balhorn, - 4 - Riede und Merxhausen erweitert wird. Eine zusätzliche Übernachtungssteuer sollte nicht eingeführt werden. Der Gemeindevorstand hat den Sachverhalt festgestellt und ihn zur Beschlussfassung an die Gemeindevertretung mit Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss weitergeleitet. Er empfiehlt einstimmig mit 5 Stimmen dafür und ohne Enthaltungen die Annahme des folgenden Beschlussvorschlags: Beschlussvorschlag: Der Gemeindevorstand wird beauftragt, die Kurbeitragssatzung zu überarbeiten und hierbei die Beitragspflicht auf Geschäftsreisende und Übernachtungen in den Ortsteilen Balhorn, Riede und Merxhausen zu erweitern. Anlagen: Antrag Übernachtungssteuer Abstimmung: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen:

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