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Die Kommunalen Dienste mögen prüfen, ob Tierbestattungen auf dem Dannenberger Friedhof möglich wären und dann ggfs. ein Konzept für die Tierbestattungen entwickeln; Antrag SPD-Fraktion
Angenommen28 Ja · 5 Nein · 1 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Elbtalaue |
| Datum | 2026-10-26 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Samtgemeinde Elbtalaue
Beschlussvorlage (öffentlich) (08/0388/2023/2)
Datum: Dannenberg (Elbe), 24.09.2026
Sachbearbeitung: Frau Riechard , EB Kommunale Dienste Elbtalaue
Beratungsfolge Termin Behandlung TOP
Betriebsausschuss Kommunale Dienste der Samtgemeinde 08.10.2026 Vorberatung
Elbtalaue
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue Vorberatung
Rat der Samtgemeinde Elbtalaue Entscheidung
Die Kommunalen Dienste mögen prüfen, ob Tierbestattungen auf dem Dannenberger Friedhof
möglich wären und dann ggfs. ein Konzept für die Tierbestattungen entwickeln; Antrag der SPD-
Fraktion
Beschlussvorschlag:
Auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Elbtalaue sind Tierbestattungen nicht zulässig.
Sachverhalt:
In den Sitzungen des Betriebsausschusses (BKDE/XI/08 am 05.10.2023) und des
Samtgemeindeausschusses (SgA/XI/23 am 02.11.2023) wurde über den Antrag bereits beraten.
Der Antrag wurde vom Samtgemeindeausschuss zurück in den Betriebsausschuss verwiesen.
Nachfolgend zum bisherigen Sachverhalt wird von der Verwaltung folgendes mitgeteilt:
„Reine“ bzw. ausschließliche Tierfriedhöfe sind keine Friedhöfe im Sinne des Friedhofs- und
Bestattungsrechts. In Deutschland und Niedersachsen besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur
Einrichtung von Tierfriedhöfen. Die Entscheidung darüber fällt daher in den Zuständigkeitsbereich der
kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz sowie Art. 57 Abs. 1 der
Niedersächsischen Verfassung.
Trotz eines gewissen öffentlichen Interesses sprechen mehrere Gründe gegen die Einrichtung eines
kommunalen Tierfriedhofs durch die Kommunalen Dienste Elbtalaue.
Die Friedhöfe der Samtgemeinde Elbtalaue sind nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz (BestattG)
für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche gewidmet.
Sollten Teile eines Friedhofes diese Funktion als Bestattungsort verlieren und für andere Zwecke genutzt
werden, sind diese Flächen zu entwidmen.
Die Unterhaltung und Herrichtung eines Tierfriedhofs würde zusätzliches Personal erfordern. Geeignete
Flächen sehen aus der Sicht der Verwaltung auf dem Friedhof in Lüggau nicht zur Verfügung. Bisher wurden
an die Verwaltung keine Anfragen nach der Möglichkeit von Tierbestattungen gestellt.
Darüber hinaus existieren in den angrenzenden Landkreisen bereits privat betriebene Tierfriedhöfe. Somit ist
eine flächendeckende Versorgung grundsätzlich gewährleistet, und ein zusätzliches kommunales Angebot
erscheint nicht erforderlich.
Ein weiterer Aspekt ist das Fehlen örtlicher Tierbestatter in der Samtgemeinde und im Landkreis. Dies wirft
die Frage auf, wie die Tierkörper ordnungsgemäß verwahrt und im Fall einer Urnenbestattung zu einem
Tierkrematorium transportiert werden sollen. Auch die Bereitstellung von Urnen oder Särgen fällt in den
Aufgabenbereich eines Tierbestatters.
Nicht zuletzt binden bereits zahlreiche Pflichtaufgaben sowie bestehende freiwillige Leistungen erhebliche
personelle und finanzielle Ressourcen.
Vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung eines kommunalen Tierfriedhofs derzeit nicht vertretbar
Eine kurze Vorstellung darüber, wie ein Tierfriedhof umgesetzt werden könnte, erfolgt durch Präsentation in
der Sitzung. In diesem Zuge wird auch auf Vor- und Nachteile einzelner Möglichkeiten eingegangen.
.
Finanzielle Auswirkungen bei Beschlussfassung:
keine
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Anlagen:
keine
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