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Vertretung der Stadt im Verwaltungsrat der Sparkasse Düren
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Düren |
| Datum | 2026-10-14 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage 2026-0407
öffentliche Sitzung
Dezernat I 12.10.2026
Mitzeichnung:
Bürgermeister
12.10.2026 Mitzeichnung Ullrich, Frank Peter, Dezernat I
Beratungsfolge:
1 Rat der Stadt Düren
Vertretung der Stadt im Verwaltungsrat der Sparkasse Düren
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Düren weist seine Vertreter/innen in der Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbandes Kreis Düren – Stadt Düren an,
Herrn Artur Weber, MdR
anstelle des als stellv. Mitglied zurückgetretenen Klaus Esser, MdR als persönlichen Stellvertreter
von Bernd Essler, MdR vorzuschlagen und ihn für die restliche Dauer der Wahlzeit des Rates der
Stadt Düren zu wählen.
Kurzdarstellung der Sach- und Rechtslage:
Bei Sparkassen mit 250 und mehr Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat gemäß § 10 Absatz 2 des
Sparkassengesetzes (SpkG) aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) fünf Dienstkräften der Sparkasse.
Mitgliederstärke und Zusammensetzung der Organe des Zweckverbandes der Sparkasse werden lt.
dem Vertrag über die Neubildung der Sparkasse vom 30.6.2000 „so eingerichtet, dass hinsichtlich
der Sitzverteilung zwischen dem Kreis und der Stadt ein Verhältnis von 60:40 gilt.“ Danach ergeben
sich für die Stadt Düren bei den Mitgliedern nach a und b vier von zehn Sitzen und bei den
Dienstkräften der Sparkasse nach c zwei von fünf Sitzen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Absatz 2 Buchstabe b werden lt. § 12 Abs. 1
Sparkassengesetz „nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 (...) der
Gemeindeordnung (GO NRW) gewählt; wählbar sind sachkundige Bürger, die der Vertretung des
Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder angehören
können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger vor der Wahl zu prüfen
und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum
Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.
Klaus Esser, MdR wurde durch den Rat in seiner Sitzung am 19.11.2025 zum persönlichen
Stellvertreter von Bernd Essler vorgeschlagen und anschließend durch die Verbandsversammlung
entsprechend gewählt.
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Parallel wurde er durch den Kreistag zum ordentlichen Mitglied vorgeschlagen und durch die
Verbandsversammlung gewählt. Soweit der Vertetungsfall von Bernd Essler eintritt kann Herr Esser
nicht doppelt Mitglied im Verwaltungsrat sein. Daher hat er auf seinen Sitz als stellv. Mitglied
verzichtet.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt die Vertretung des Trägers
(Verbandsversammlung) gem. § 12 Abs. 5 SpkG auf Vorschlag derjenigen Gruppe, von der die
ausgeschiedene Person vorgeschlagen worden ist, eine/n Nachfolger/in. Der Rat der Stadt Düren ist
berechtigt, seinen Vertretern in der Zweckverbandsversammlung gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2 GO
NRW Weisungen zu erteilen, wen sie zu Mitgliedern des Verwaltungsrates der Sparkasse zu wählen
haben.
Wesentliche Wahlvoraussetzung ist die Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder. Die hierzu bereits
in der Vergangenheit bestehenden Anforderungen sind infolge der Finanzmarktkrise im
Sparkassenrecht wie im Aufsichtsrecht fokussiert worden. Nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SpkG hat
der Träger (hier: Sparkassenzweckverband Kreis Düren – Stadt Düren) die Voraussetzungen für die
erforderliche Sachkunde vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Die Anforderungen nehmen
insoweit stetig zu und werden zudem von der Aufsicht immer häufiger kritisch überprüft.
Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der
wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Nach der
Gesetzesbegründung resultiert die Anforderung daraus, dass den Verwaltungsratsmitgliedern eine
hohe Verantwortung für die Belange der Sparkasse übertragen wird und sie daher über eine
Sachkunde verfügen müssen, die es ihnen ermöglicht, dieser Verantwortung gerecht zu werden.
Sachkunde bedeutet nach der zum Sparkassenrecht vertretenen Auffassung schon immer die
Fähigkeit, die Aufgaben eines sorgfältigen Überwachers und Beraters des Vorstandes zu erfüllen.
Inhalt und Umfang der geforderten Sachkunde richten sich nach der Aufgabenstellung des
Verwaltungsratsmitgliedes. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, der die konkreten Umstände
berücksichtigt. Dabei können Größe und Struktur der Sparkasse für den notwendigen Grad der
Sachkunde ins Gewicht fallen. Regelmäßig sind eine das laienhafte Wissen deutlich übersteigende
Kenntnis von wirtschaftlichen Vorgängen, Verständnis für bankwirtschaftliche Zusammenhänge, ein
Überblick über die Sparkassengeschäfte und die ihnen innewohnenden Risiken, Grundkenntnisse des
Kreditwesen- und Sparkassenrechts, eine allgemeine Vorstellung von dem Organisationsaufbau und
-ablauf sowie der Personalstruktur sowie ein Grundwissen der Rechnungslegung und Bilanzkunde
zu verlangen.
Diejenigen, die die geforderten Voraussetzungen nicht aufgrund von Vorbildung, beruflicher Stellung
und Erfahrungen mitbringen, müssen sich die notwendigen Kenntnisse unverzüglich aneignen.
Auch nach § 25d Abs. 1 S. 1 Kreditwesengesetz (KWG) müssen Verwaltungsratsmitglieder die
erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte besitzen, die das jeweilige Unternehmen betreibt. Nach § 25d Abs. 2
KWG muss der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der
Geschäftsleitung des Instituts notwendig sind.
Über die gesteigerten Voraussetzungen an die Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder wurden die
Fraktionen letztmals im September 2025 durch das Büro Bürgermeister mit einem Schriftstück des
Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes informiert. Dort wurde angeregt, den Vorschlägen, aus
denen der Träger die Verwaltungsratsmitglieder wählt aussagekräftige Lebensläufe beizufügen,
sodass darauf Rückschlüsse auf die jeweilige Sachkunde der Bewerber/innen gezogen werden
können.
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Bei der Auswahl und Zusammensetzung des Verwaltungsrates insgesamt kann der Träger dann
berücksichtigen, dass die Sachkunde – soweit bei Mitgliedern im Einzelfall erforderlich – auch im
Nachgang zur Wahl erworben werden kann. Im Übrigen müssen die Ausschlussgründe nach § 13
SpkG NRW beachtet werden.
§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LGG NRW sieht bereits seit 2016 und seit 2024 sieht nunmehr auch § 12 Abs.
3 SpkG NRW vor, dass bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates die Bestimmungen des
LGG NRW zu beachten sind. Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband hat mit dem o.g.
Schreiben ebenfalls hierauf hingewiesen und bittet die Träger darum die Hinweise bei der
Zusammensetzung der Verwaltungsräte zu beachten.
Im Übrigen haben alle Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates der Sparkasse
die Regelungen des „Vertrages über die Neubildung der „Sparkasse Düren“ vom 30.6.2000“ zu
beachten, der ihnen durch die Sparkasse Düren ausgehändigt wird.
Die aktuelle Besetzung der Vertreter/innen der Stadt in diesem Gremium kann hier eingesehen
werden.
Abstimmungshinweise:
Die Abstimmung erfolgt gem. § 50 Abs. 2 GO NRW.
Der hauptamtliche Bürgermeister ist stimmberechtigt.
Auswirkungen auf Inklusion/Barrierefreiheit: Nein
Finanzielle Auswirkung: Nein
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