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Vertretung der Stadt im Verwaltungsrat der Sparkasse Düren

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TypAntrag
GemeindeDüren
Datum2026-10-14
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Beschlussvorlage 2026-0407 öffentliche Sitzung Dezernat I 12.10.2026 Mitzeichnung: Bürgermeister 12.10.2026 Mitzeichnung Ullrich, Frank Peter, Dezernat I Beratungsfolge: 1 Rat der Stadt Düren Vertretung der Stadt im Verwaltungsrat der Sparkasse Düren Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Düren weist seine Vertreter/innen in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Kreis Düren – Stadt Düren an, Herrn Artur Weber, MdR anstelle des als stellv. Mitglied zurückgetretenen Klaus Esser, MdR als persönlichen Stellvertreter von Bernd Essler, MdR vorzuschlagen und ihn für die restliche Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt Düren zu wählen. Kurzdarstellung der Sach- und Rechtslage: Bei Sparkassen mit 250 und mehr Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat gemäß § 10 Absatz 2 des Sparkassengesetzes (SpkG) aus a) dem vorsitzenden Mitglied, b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und c) fünf Dienstkräften der Sparkasse. Mitgliederstärke und Zusammensetzung der Organe des Zweckverbandes der Sparkasse werden lt. dem Vertrag über die Neubildung der Sparkasse vom 30.6.2000 „so eingerichtet, dass hinsichtlich der Sitzverteilung zwischen dem Kreis und der Stadt ein Verhältnis von 60:40 gilt.“ Danach ergeben sich für die Stadt Düren bei den Mitgliedern nach a und b vier von zehn Sitzen und bei den Dienstkräften der Sparkasse nach c zwei von fünf Sitzen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Absatz 2 Buchstabe b werden lt. § 12 Abs. 1 Sparkassengesetz „nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 (...) der Gemeindeordnung (GO NRW) gewählt; wählbar sind sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Klaus Esser, MdR wurde durch den Rat in seiner Sitzung am 19.11.2025 zum persönlichen Stellvertreter von Bernd Essler vorgeschlagen und anschließend durch die Verbandsversammlung entsprechend gewählt. Seite 1 von 3 Parallel wurde er durch den Kreistag zum ordentlichen Mitglied vorgeschlagen und durch die Verbandsversammlung gewählt. Soweit der Vertetungsfall von Bernd Essler eintritt kann Herr Esser nicht doppelt Mitglied im Verwaltungsrat sein. Daher hat er auf seinen Sitz als stellv. Mitglied verzichtet. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt die Vertretung des Trägers (Verbandsversammlung) gem. § 12 Abs. 5 SpkG auf Vorschlag derjenigen Gruppe, von der die ausgeschiedene Person vorgeschlagen worden ist, eine/n Nachfolger/in. Der Rat der Stadt Düren ist berechtigt, seinen Vertretern in der Zweckverbandsversammlung gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2 GO NRW Weisungen zu erteilen, wen sie zu Mitgliedern des Verwaltungsrates der Sparkasse zu wählen haben. Wesentliche Wahlvoraussetzung ist die Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder. Die hierzu bereits in der Vergangenheit bestehenden Anforderungen sind infolge der Finanzmarktkrise im Sparkassenrecht wie im Aufsichtsrecht fokussiert worden. Nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SpkG hat der Träger (hier: Sparkassenzweckverband Kreis Düren – Stadt Düren) die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Die Anforderungen nehmen insoweit stetig zu und werden zudem von der Aufsicht immer häufiger kritisch überprüft. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Nach der Gesetzesbegründung resultiert die Anforderung daraus, dass den Verwaltungsratsmitgliedern eine hohe Verantwortung für die Belange der Sparkasse übertragen wird und sie daher über eine Sachkunde verfügen müssen, die es ihnen ermöglicht, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Sachkunde bedeutet nach der zum Sparkassenrecht vertretenen Auffassung schon immer die Fähigkeit, die Aufgaben eines sorgfältigen Überwachers und Beraters des Vorstandes zu erfüllen. Inhalt und Umfang der geforderten Sachkunde richten sich nach der Aufgabenstellung des Verwaltungsratsmitgliedes. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, der die konkreten Umstände berücksichtigt. Dabei können Größe und Struktur der Sparkasse für den notwendigen Grad der Sachkunde ins Gewicht fallen. Regelmäßig sind eine das laienhafte Wissen deutlich übersteigende Kenntnis von wirtschaftlichen Vorgängen, Verständnis für bankwirtschaftliche Zusammenhänge, ein Überblick über die Sparkassengeschäfte und die ihnen innewohnenden Risiken, Grundkenntnisse des Kreditwesen- und Sparkassenrechts, eine allgemeine Vorstellung von dem Organisationsaufbau und -ablauf sowie der Personalstruktur sowie ein Grundwissen der Rechnungslegung und Bilanzkunde zu verlangen. Diejenigen, die die geforderten Voraussetzungen nicht aufgrund von Vorbildung, beruflicher Stellung und Erfahrungen mitbringen, müssen sich die notwendigen Kenntnisse unverzüglich aneignen. Auch nach § 25d Abs. 1 S. 1 Kreditwesengesetz (KWG) müssen Verwaltungsratsmitglieder die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte besitzen, die das jeweilige Unternehmen betreibt. Nach § 25d Abs. 2 KWG muss der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung des Instituts notwendig sind. Über die gesteigerten Voraussetzungen an die Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder wurden die Fraktionen letztmals im September 2025 durch das Büro Bürgermeister mit einem Schriftstück des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes informiert. Dort wurde angeregt, den Vorschlägen, aus denen der Träger die Verwaltungsratsmitglieder wählt aussagekräftige Lebensläufe beizufügen, sodass darauf Rückschlüsse auf die jeweilige Sachkunde der Bewerber/innen gezogen werden können. Seite 2 von 3 Bei der Auswahl und Zusammensetzung des Verwaltungsrates insgesamt kann der Träger dann berücksichtigen, dass die Sachkunde – soweit bei Mitgliedern im Einzelfall erforderlich – auch im Nachgang zur Wahl erworben werden kann. Im Übrigen müssen die Ausschlussgründe nach § 13 SpkG NRW beachtet werden. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LGG NRW sieht bereits seit 2016 und seit 2024 sieht nunmehr auch § 12 Abs. 3 SpkG NRW vor, dass bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates die Bestimmungen des LGG NRW zu beachten sind. Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband hat mit dem o.g. Schreiben ebenfalls hierauf hingewiesen und bittet die Träger darum die Hinweise bei der Zusammensetzung der Verwaltungsräte zu beachten. Im Übrigen haben alle Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates der Sparkasse die Regelungen des „Vertrages über die Neubildung der „Sparkasse Düren“ vom 30.6.2000“ zu beachten, der ihnen durch die Sparkasse Düren ausgehändigt wird. Die aktuelle Besetzung der Vertreter/innen der Stadt in diesem Gremium kann hier eingesehen werden. Abstimmungshinweise: Die Abstimmung erfolgt gem. § 50 Abs. 2 GO NRW. Der hauptamtliche Bürgermeister ist stimmberechtigt. Auswirkungen auf Inklusion/Barrierefreiheit: Nein Finanzielle Auswirkung: Nein Seite 3 von 3

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