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Weiterentwicklung der Betreuungsmodelle der städtischen Kindertageseinrichtungen (KiTas) a) Antrag der Fraktion Rot-Grün auf Ablösung der bisherigen Sozialstaffelung b) Neufestlegung der Betreuungsmodelle zum 01.03.2027 c) Festlegung der Gebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (KiTas) zum 01.03.2027 und zum 01.09.2027 d) Abrechnungsrhythmus der Kindergartengebühren. Hier: Umstellung von zwölf auf elf Monate e) Abrechnungsrhythmus der Verpflegungsgebühr. Hier: Umstellung von zwölf auf elf Monate f) Neufassung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren der Stadt Achern

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeAchern
Datum2026-10-19
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Stadt Achern Achern, 12.10.2026/SW FB 4 - FG 4.2 Steuern und Gebühren FB 3 - 2026/172 FG 3.1 Jugend, Schulen und Vereine FB 3 - FG 3.2 Kindertageseinrichtungen und Soziales FB 3 Soziales, Kultur und Sport Erstellt durch: FB-/FG-Leiter/-in Dezernent OB Schwarzkopf-Weber, ........................ ........................ ........................ Natalie - Punkte a,c,d,e Gerth Simone - Punkt b, f Sitzungsvorlage - Versand Verwaltungs-, Kultur- und Sozialausschuss Ö Vorberatung 12.10.2026 Gemeinderat Ö Beschlussfassung 19.10.2026 TOP Weiterentwicklung der Betreuungsmodelle der städtischen Kindertageseinrichtungen (KiTas) a) Antrag der Fraktion Rot-Grün auf Ablösung der bisherigen Sozialstaffelung b) Neufestlegung der Betreuungsmodelle zum 01.03.2027 c) Festlegung der Gebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (KiTas) zum 01.03.2027 und zum 01.09.2027 d) Abrechnungsrhythmus der Kindergartengebühren. Hier: Umstellung von zwölf auf elf Monate e) Abrechnungsrhythmus der Verpflegungsgebühr. Hier: Umstellung von zwölf auf elf Monate f) Neufassung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren der Stadt Achern I. Sachverhalt: zu a) Die Fraktion Rot-Grün des Gemeinderates hat mit Schreiben (Anlage 1) vom 27. Juli 2026 beantragt, die Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen um § 8 Punkt 2 neu zu fassen. Ziel ist es, nicht nur wie bisher Kinder bis 18 Jahre gleichzeitig im Haushalt lebend zu berücksichtigen, sondern auch kindergeldfähige Kinder über 18 Jahre oder auswärtig untergebrachte Kinder. zu b) Das aktuelle Betreuungsangebot besteht bereits seit vielen Jahren ohne Anpassung. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass eine Evaluierung und Anpassung des gesamtstädtischen Betreuungsangebots sowohl von Eltern- als auch von Trägerseite dringend geboten ist. zu c) Die derzeitige Gebührenstruktur der Kindertageseinrichtungen gilt seit dem 01.09.2013. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Betreuungsmodelle ist eine Neuerstellung der Gebührenkalkulation sowie eine Anpassung der Gebühren erforderlich. zu d) Die Kindergartengebühren werden bisher auf zwölf Monate verteilt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Jahresgebühr auf elf Monate umzulegen. zu e) Die Verpflegungsgebühren werden bisher auf zwölf Monate verteilt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Jahresgebühr auf elf Monate umzulegen. Damit soll für die Verpflegungsgebühren die gleiche Erhebungsweise wie für die Betreuungsgebühren angewandt werden. zu f) Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Betreuungseinrichtungen der Stadt Achern wurde am 25.07.2022 beschlossen. Aufgrund der unter den Buchstaben a) bis e) dargestellten Änderungen ist eine Neufassung der Satzung erforderlich. II. Stellungnahme: zu a) Derzeit orientiert sich die soziale Gebührenstaffelung an der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die gleichzeitig im Haushalt leben. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes BW (KiTaG). Dort ist geregelt, dass Elternbeiträge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastung und der Zahl der Kinder in der Familie bemessen werden können. Dieses Modell entspricht auch den Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände, das den Kommunen ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, die Gebühren nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu staffeln. Aus den Reihen der Fraktion Rot-Grün des Gemeinderates wurde beantragt, auch volljährige kindergeldfähige Kinder zu berücksichtigen, die sich beispielsweise in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und noch nicht finanziell unabhängig sind. Eine Erweiterung der bisherigen Regelung würde zahlreiche neue Abgrenzungs- und Nachweisfragen aufwerfen und erhebliche praktische Probleme bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit sich bringen. Die Prüfung der jeweiligen Lebens- und Einkommensverhältnisse wäre nur schwer nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Stadt müsste prüfen, ob volljährige Kinder tatsächlich unterhaltsberechtigt sind, ob sie sich noch in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und in welchem Umfang sie finanziell bereits auf eigenen Beinen stehen. Bei Kindern mit einem Wohnsitz außerhalb der Stadt oder im Ausland wäre eine verlässliche Überprüfung nur eingeschränkt möglich. Die damit verbundenen Kontroll- und Nachweispflichten würden zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen. Gleichzeitig würde sich die Frage stellen, welche Nachweise als ausreichend anerkannt werden und wie deren Richtigkeit überprüft werden kann. Die Stadt verfügt weder über die personellen noch über die rechtlichen Möglichkeiten, familiäre Verhältnisse umfassend zu kontrollieren. Eine solche Regelung würde daher nicht nur einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, sondern auch das Risiko von Fehlangaben und missbräuchlicher Inanspruchnahme erhöhen. Durch die bereits in der Satzung verankerte Staffelung der Elternbeiträge nach der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt wird dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit aus Sicht der Verwaltung bereits in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die abgestuften Gebühren für Familien mit einem, zwei, drei sowie ab vier Kindern stellen sicher, dass die finanzielle Belastung entsprechend berücksichtigt wird. Sollte es den Sorgeberechtigten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation dennoch nicht möglich sein, die festgesetzten Gebühren zu tragen, besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Jugendhilfe einen Antrag auf vollständige oder teilweise Übernahme der Kindergebühren beim Landratsamt Ortenaukreis zu stellen. Die Anträge werden durch das Jugendamt geprüft. Je nach den individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können die Gebühren ganz oder teilweise übernommen werden. Beispiele sind als Anlage 2 beigefügt. Das zuständige Kontroll- und Prüfungsorgan ist dabei das Jugendamt, da dort die entsprechenden rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen bestehen, um die persönlichen und finanziellen Verhältnisse umfassend zu überprüfen. In den städtischen Kindertageseinrichtungen nehmen derzeit ca. 66 Kinder die Unterstützung über das Jugendamt oder die kommunale Arbeitsförderung in Anspruch. Dies entspricht ca. 12 %. Außerdem besteht heute schon eine weitere Möglichkeit, soziale Härtefälle über die in § 12 der Satzung verankerte soziale Ermäßigung zu berücksichtigen. Diese greift jedoch erst, nachdem vorrangige Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten, beispielsweise durch das Jugendamt oder andere zuständige Leistungsträger, ausgeschöpft wurden. Dieses Vorgehen entspricht dem Grundsatz, dass die Stadt nicht für die Prüfung und Gewährung sozialrechtlicher Leistungen zuständig ist. In den letzten zehn Jahren ist kein Fall bekannt, in dem die soziale Ermäßigung gemäß § 12 der Satzung zum Tragen kam. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, weiterhin an den klar definierten und rechtssicher überprüfbaren Kriterien der bisherigen Gebührenstaffelung festzuhalten. zu b) Die Qualität der Kinderbetreuung in Achern ist nicht nur eine pädagogische Frage, sondern auch eine zentrale kommunalpolitische Aufgabe. Gut funktionierende und bedarfsgerechte Betreuungsformen sind ein entscheidender Standortfaktor für unsere Stadt. Sie unterstützen Familien, stärken die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und tragen damit langfristig zur sozialen und wirtschaftlichen Stabilität bei. Eine regelmäßige Evaluation und Anpassung der Betreuungsangebote ist daher keine optionale Maßnahme, sondern eine notwendige Investition in die Zukunft unserer Stadt. Im Folgenden werden die aktuellen Betreuungsformmodelle im Überblick dargestellt: Aus der gesamtstädtisch durchgeführten Nutzerfrequenzanalyse, den Rückmeldungen der Kita- Leitungen sowie den im Rahmen des Anmeldeverfahrens über das Portal „Zentrale Vormerkung“ geäußerten Wünschen und Bedarfen der Eltern konnten wesentliche Erkenntnisse zur aktuellen Nachfrage nach den unterschiedlichen Betreuungsformen gewonnen werden. Dabei zeigt sich insbesondere eine deutlich steigende Nachfrage nach Betreuungsangeboten mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ). Die VÖ-Betreuung stellt mittlerweile die mit Abstand am stärksten nachgefragte Betreuungsform in Achern dar. Demgegenüber ist bei der Regelbetreuung sowie bei der VFRB-Betreuung ein deutlicher Rückgang der Nachfrage festzustellen. Diese Betreuungsformen werden von den Familien zunehmend weniger aktiv in Anspruch genommen. Die tatsächliche Anwesenheit der Kinder konzentriert sich dabei überwiegend auf die Vormittagsstunden, während insbesondere am Nachmittag weiterhin entsprechende personelle Kapazitäten vorgehalten werden müssen, obwohl nur wenige oder teilweise keine Kinder anwesend sind. Auch das bestehende Ganztagsbetreuungsangebot (GTB) mit einer täglichen Betreuungszeit von zehn Stunden, derzeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr, wird in seinem zeitlichen Umfang nicht vollständig ausgeschöpft. Sowohl im U3- als auch im Ü3-Bereich wird die Ganztagsbetreuung bei Neuanmeldungen nur noch vereinzelt nachgefragt. Die derzeit zur Verfügung stehenden GTB-Plätze reichen nach den vorliegenden Erkenntnissen aus, um den bestehenden Bedarf zu decken. Die derzeitige Angebotsstruktur führt zudem zu einem teilweise ineffizienten Einsatz der vorhandenen personellen Ressourcen. Neben den für die Ganztagsbetreuung erforderlichen Fachkräften müssen auch für die Regel- und VFRB-Betreuung entsprechende Personalressourcen vorgehalten werden, obwohl diese insbesondere in den Nachmittagsstunden nicht durchgängig ausgelastet sind. Dies trägt zugleich zu einer erhöhten Belastung und Unzufriedenheit des pädagogischen Personals bei. Aus pädagogischer Sicht ergeben sich darüber hinaus Herausforderungen durch die unterschiedlichen und teilweise stark variierenden Betreuungszeiten. Insbesondere bei jüngeren Kindern können wechselnde Betreuungszeiten und unterschiedliche Anwesenheitskonstellationen zu Unruhe und einer geringeren Kontinuität im Tagesablauf führen. Verlässliche und bedarfsgerechte Betreuungsstrukturen sind daher sowohl für die Kinder als auch für die pädagogischen Fachkräfte von Bedeutung. Vor dem Hintergrund der veränderten Nachfrage und der Erkenntnisse aus der Nutzerfrequenzanalyse besteht daher dringender Handlungsbedarf, die bestehenden Betreuungsformen und deren zeitliche Ausgestaltung an die aktuellen Bedarfe der Familien, der Kinder und des pädagogischen Personals anzupassen. Ziel sollte eine bedarfsgerechte, pädagogisch sinnvolle und zugleich ressourceneffiziente Weiterentwicklung der Betreuungsangebote sein. Die zukünftigen bedarfsgerechten Betreuungsformen stellen sich wie folgt dar: Diese neuen bedarfsgerechten Betreuungsformen stärken Familien, Mitarbeitende und Kindertageseinrichtungen. Die Anpassung bringt folgende Vorteile mit sich: • eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf • Orientierung an den tatsächlichen Bedarfen der Familien • planbarere und effizientere Personalstrukturen / Kostenersparnis • eine höhere Zufriedenheit aller Beteiligten • eine wirtschaftlichere und zukunftsfähige Ausrichtung aller Kindertageseinrichtungen • mehr Flexibilität im Rahmen der geltenden Betriebserlaubnisse ➔ Die zukünftigen Betreuungsformen wurden bereits mit der kath. Verrechnungsstelle abgestimmt und gelten gesamtstädtisch – sowohl für die Kernstadt, als auch für alle Ortsteile, für den U3- sowie für den Ü3-Bereich gleichermaßen. Von Seiten der kath. Verrechnungsstelle besteht ebenfalls der dringende Wunsch nach einer bedarfsgerechten schnellstmöglichen Anpassung der Modelle. Die Anpassung der Betreuungsformen hat neben den oben ausgeführten Vorteilen auch unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der durch das Land gewährten Fördermittel im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG). Die Höhe der FAG-Förderung richtet sich dabei unter anderem nach dem Umfang der wöchentlichen Betreuungszeit. Für die Förderung werden die betreuten Kinder entsprechend ihrer wöchentlichen Betreuungszeit mit unterschiedlichen Faktoren gewichtet. Neben dem tatsächlichen Betreuungsbedarf, dem erforderlichen Personaleinsatz sowie bedarfsgerechten und pädagogisch sinnvollen Betreuungsformen führt die Anpassung der Betreuungsformen zusätzlich auch zu einer höheren Gewichtung der betreuten Kinder und folglich zu höheren FAG-Zuweisungen. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Entwicklung der vergangenen Jahre deutlich zeigt, dass eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Betreuungsangebote erforderlich ist. Die deutlich gestiegene Nachfrage nach Betreuungsangeboten mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ) zeigt, dass sich die Bedürfnisse der Familien in Achern nachhaltig verändert haben. Gleichzeitig werden die bisherigen Regel- und VFRB-Betreuungsangebote zunehmend weniger nachgefragt und sind mit einem vergleichsweise hohen personellen Aufwand und hohen Personalkosten bei gleichzeitig geringer Auslastung verbunden. Mit der geplanten Anpassung der Betreuungsformen kann die Stadt Achern ihre Betreuungslandschaft gezielt an den tatsächlichen Bedarf ausrichten und gesamtstädtisch zusätzliche VÖ-Plätze schaffen. Damit wird der Wunsch zahlreicher Familien nach verlässlichen und bedarfsgerechten Betreuungszeiten aufgegriffen und gleichzeitig eine effizientere Nutzung der vorhandenen personellen Ressourcen ermöglicht. Der Verzicht auf die zunehmend weniger nachgefragten und personalintensiven Betreuungsmodelle Regelbetreuung und VFRB trägt darüber hinaus zu einer klareren und besser planbaren Angebotsstruktur bei. Die Bündelung der personellen Ressourcen auf stärker nachgefragte Betreuungsformen schafft bessere Rahmenbedingungen für die pädagogische Arbeit und kann zugleich zu einer Entlastung und höheren Zufriedenheit des pädagogischen Personals beitragen. Gleichzeitig können vorhandene Ressourcen wirtschaftlicher eingesetzt und Kosten reduziert werden. Eine stärker an den tatsächlichen Bedarfen orientierte Angebotsstruktur bietet zudem pädagogische Vorteile. Verlässlichere und einheitlichere Betreuungszeiten schaffen insbesondere für jüngere Kinder mehr Kontinuität und Stabilität im pädagogischen Alltag. Damit leistet die Neuausrichtung einen wichtigen Beitrag zu einer qualitativ hochwertigen Betreuung und unterstützt zugleich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Insgesamt bietet die Anpassung der Betreuungsformen die Chance, die Kindertagesbetreuung in Achern bedarfsgerecht, pädagogisch sinnvoll, personell verlässlich und wirtschaftlich nachhaltig weiterzuentwickeln. Eine kontinuierliche Überprüfung der Angebotsstruktur stellt dabei sicher, dass auch künftig flexibel auf veränderte Bedarfe reagiert und die Qualität der Kinderbetreuung langfristig gesichert werden kann. zu c) Bislang erfolgt die Gebührenstaffelung nach drei Altersgruppen: • Kinder unter 2 Jahren, (U2 / 1-2-jährige) • Kinder unter 3 Jahren, (U3 / 2-3-jährige) • Kinder über 3 Jahren, (Ü3 / 3-6-jährige) Für Kinder unter 2 und unter 3 Jahren sind bisher folgende Betreuungsformen vorgesehen: • Halbtagesbetreuung (22,5 Wochenstunden, vormittags) • Verlängerte Öffnungszeit (32,5 Wochenstunden durchgehend, vormittags, ohne Mittagspause) • Ganztagesbetreuung (50 Wochenstunden, ganztags ohne Mittagspause) Für Kinder über 3 Jahre werden folgende Betreuungsformen vorgehalten: • Regelbetreuung (32,5 Wochenstunden, vor- und nachmittags, mit Mittagspause) • Verlängerte Öffnungszeit (32,5 Wochenstunden, durchgehend vormittags, ohne Mittagspause) • Verlängerte flexible Regelbetreuung (42,5 Wochenstunden, vor- und nachmittags, mit 1 Stunde Mittagspause) • Ganztagesbetreuung (50 Wochenstunden, ganztags ohne Mittagspause) Zusätzlich konnten verschiedene Betreuungsformen miteinander kombiniert werden. Diese Regelungen führen zu einem hohen Verwaltungsaufwand und erschweren die Nachvollziehbarkeit für die Eltern. Künftig sollen für alle Altersgruppen nur noch drei einheitliche Betreuungsformen angeboten werden: • Halbtagesbetreuung (25 Wochenstunden, vormittags) • Verlängerte Öffnungszeit (35 Wochenstunden, durchgehend, ohne Mittagspause) • Ganztagesbetreuung (45 Wochenstunden, ganztags, ohne Mittagspause) Die Kombinationsmodelle entfallen vollständig. Durch die Neuregelung wird das Betreuungsangebot übersichtlicher, leichter verständlich und deutlich einfacher zu verwalten. Die bisherige Differenzierung zwischen Kindern unter zwei Jahren und Kindern unter drei Jahren soll künftig entfallen. Aus Sicht der Verwaltung ist eine unterschiedliche Gebührenfestsetzung für 1-2-jährige und 2-3-jährige nicht mehr sachgerecht, zumal in den Einrichtungen überwiegend altersgemischte Gruppen betreut werden und der tatsächliche Betreuungsaufwand in beiden Altersgruppen weitgehend identisch ist. Hinzu kommt, dass weder das Kindertagesbetreuungsgesetz noch das Finanzausgleichsgesetz zwischen Kindern unter zwei Jahren und Kindern zwischen zwei und drei Jahren unterscheiden. Sowohl die gesetzlichen Regelungen als auch die Berechnung der kommunalen Zuschüsse orientieren sich ausschließlich an den Altersgruppen, Kinder unter 3 Jahre und Kinder über 3 Jahre. Die Gebührenkalkulation soll sich mehr an den Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände orientieren. Diese Empfehlungen werden regelmäßig fortgeschrieben und enthalten neben den empfohlenen jährlichen Anpassungssätzen auch konkrete Hinweise zur Höhe der Elternbeiträge. Die empfohlenen Gebührensätze basieren auf der „Regelbetreuung“ mit 30 Wochenstunden. Die Empfehlung sieht vor, dass die Gebühren bei einer „Halbtagesbetreuung“ um bis zu 25 % reduziert und bei einer „Verlängerten Öffnungszeit“ um bis zu 25 % erhöht werden können. Innerhalb dieses Rahmens verfügt die Kommune über einen eigenen Ermessensspielraum. Durch die Zusammenführung der U2 und U3 - Altersgruppen verändern sich die Gebühren in dieser Altersgruppe. Während bei den U2-jährigen die Gebühr sinkt, steigt diese bei den U3- jährigen. Diese Veränderungen ergeben sich unter anderem aus der Angleichung der Gebührenstruktur in dieser Altersgruppe und an der Orientierung an den Empfehlungen der Spitzenverbände. In den neuen Gebührensätzen ist neben dem Wegfall der bisherigen Betreuungsformen „Regelbetreuung, 32,5 Std./Wo.“ und „Verlängerte flexible Regelbetreuung, 42,5 Std./Wo“ auch die im Juli 2026 beschlossene Reduzierung der Schließtage und die damit verbundenen erhöhten Personalkosten berücksichtigt. Gleichzeitig erhöht sich der Betreuungsaufwand sowohl bei der Halbtagsbetreuung sowie bei der VÖ-Betreuung um jeweils 2,5 Stunden pro Woche. Den Eltern steht damit künftig ein deutlich verbessertes Betreuungsangebot zur Verfügung. Die Entwicklung der Gebühren nach der Neufestlegung der Betreuungsformen ist der Anlage 3 zu entnehmen. Der Neufestsetzung der Benutzungsgebühren für die Betreuungseinrichtungen der Stadt Achern liegt eine aufwändige Kalkulation zugrunde, die als Anlage 4 und Anlage 5 beigefügt ist. Der § 14 KAG bestimmt, dass das gesamte Gebührenaufkommen nur die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Gesamtkosten der Einrichtung decken darf (Gebührenobergrenze). Für die Festsetzung der Gebührenobergrenze gilt demnach das Kostendeckungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Gebührenbedarfsberechnung, die Veranschlagung und die Gebührengestaltung das Ziel verfolgt, das Gebührenaufkommen auf die voraussichtlichen Kosten zu beschränken. Eine wichtige Kennzahl der Gebührenkalkulation ist der Kostendeckungsgrad einer Einrichtung. Obwohl der Bereich Kindertagesstätten deutlich von einer 100 %-igen Kostendeckung entfernt ist, ist der Grad der Kostendeckung wichtig für die Beurteilung der Gebührengestaltung und für die Ermessensausübung des Gemeinderates. In der Anlage 4 und Anlage 5 sind die Gebührenobergrenzen für die Kindertagesstätten getrennt nach den Betreuungsformen und der Altersbelegung kalkuliert. Bei der Neukalkulation der Gebühren wurde der bisherige Kostendeckungsgrad aus der letzten Kalkulation im September 2026 von 15,19 % unterstellt. Dieser Wert liegt deutlich unter dem landesweit angestrebten Deckungsgrad von 20 %, der nach den Vorstellungen der Kirche und der Kommunalen Spitzenverbände im Verhältnis der Elternanteile zu den Betriebsaufwendungen erreicht werden sollte. Das Gebührenverzeichnis, das nach § 8 Abs. 2 Bestandteil der Satzung ist, ist als Anlage 6 und Anlage 7 beigefügt. zu d) Die derzeitige Gebührenregelung basiert auf einer Jahreskalkulation, deren Gesamtbetrag auf zwölf Monatsbeiträge umgelegt wird. Dieses Modell entspricht der in vielen Kommunen üblichen Praxis. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Jahresgebühr auf elf Monatsbeiträge zu verteilen. Die kommunalen Spitzenverbände Baden-Württemberg sowie die Mustersatzung sehen beide Modelle ausdrücklich vor. Durch die Umstellung erhöht sich die monatliche Belastung während der elf abrechnungsrelevanten Monate leicht, während im August keine Gebühr zu erheben ist. Die jährliche Gesamtbelastung für die Familien bleibt gleich. Mit der Umstellung des Abrechnungsrhythmus wird eine Änderung in der Form herbeigeführt, dass der Monat August beitragsfrei bleibt und den schulpflichtigen Kindern unter Einhaltung der Kündigungsfrist eine Kündigungsmöglichkeit zum 31.07. eröffnet wird, auch vor dem Hintergrund, dass Eltern zunehmend mit Unverständnis darauf reagieren, für den Monat August weiterhin Kindergartengebühren zahlen zu müssen, obwohl ihr Kind im September eingeschult wird. Eine Verlängerung bis zum Beginn der Schulpflicht ist weiterhin auf Antrag möglich. Sollte die Abrechnung auf elf Monate umgestellt werden, wäre eine Änderung folgender §§ der Satzung erforderlich: § 4 Abmeldung Absatz 1: unverändert. Absatz 2: Die Abmeldung hat gegenüber der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. Abweichend vom Satz 1 kann das Betreuungsverhältnis eines gemäß § 73 Schulgesetz (SchG) schulpflichtigen Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur bis spätestens zum Ende des Monats Mai gekündigt werden. Ist eine Wiederbesetzung des freigewordenen Platzes sofort möglich, kann die Kündigung auch später angenommen werden. Absätze 3 – 6: unverändert § 8 Benutzungsgebühren Absätze 1 - 2: unverändert Absatz 3: Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung der Einrichtung zu entrichten. Die Gebühr stellt eine Beteiligung an den Gesamtkosten dar und wird auf 12 11 Monate berechnet. Der Monat August ist gebührenfrei. Absätze 4 - 9: unverändert zu e) In der Gemeinderatssitzung am 20.07.2026 wurde die Verpflegungsgebühr zum 01.09.2026 auf 109,00 Euro monatlich und zum 01.09.2027 auf 114,00 Euro monatlich festgesetzt. Die bisherige Regelung geht von einer Erhebung in zwölf Monaten des Kindergartenjahres (01.09. bis 31.08.) aus. Künftig soll der Abrechnungsrhythmus auf elf gebührenpflichtige Monate umgestellt werden. Der Monat August soll gebührenfrei bleiben. Mit der Umstellung geht keine Erhöhung des rechnerisch bislang zugrunde gelegten Jahresvolumens einher, sondern dessen Verteilung auf elf statt zwölf Zahlmonate. Da jedoch ausdrücklich Monatsgebühren von 109,00 € bzw. 114,00 € und keine Jahresgebühr mit monatlichen Abschlagszahlungen festgesetzt wurde, erfolgt für die bereits abgerechneten Monate September 2026 bis einschließlich Oktober 2026 keine nachträgliche Anpassung. Die Umstellung soll ausschließlich für die Zukunft ab dem 01.11.2026 erfolgen. Infolge der Umstellung beträgt die Verpflegungsgebühr ab dem 01.11.2026 monatlich 119,00 Euro und ab dem 01.09.2027 monatlich 124 Euro, s. Anlage 8. zu f) Die unter den Buchstaben a) bis e) dargestellten Änderungen machen eine Neufassung der Satzung erforderlich. Die Neufassung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren der Stadt Achern ist als Anlage 10 beigefügt. Die gegenüber der bisherigen Fassung vorgenommenen Änderungen sind zur besseren Nachvollziehbarkeit in Anlage 9 gesondert dargestellt. III. Beschlussvorschlag: Der Verwaltungs-, Kultur- und Sozialausschuss empfiehlt dem Gemeinderat: a) Aussprache und Beschlussfassung zum Antrag der Fraktion Rot-Grün. b) die Anpassung der neuen Betreuungsmodelle, wie beschrieben, zum 01.03.2027 zu beschließen. c) die Anpassung der Betreuungsgebühren zum 01.03.2027 und zum 01.09.2027, wie vorgelegt, zu beschließen. d) den Abrechnungsrhythmus für die Abrechnung der Kindergartengebühren ab 01.03.2027, wie vorgelegt, auf elf Monate umzustellen. e) den Abrechnungsrhythmus für die Abrechnung der Verpflegungsgebühren ab 01.11.2026, wie vorgelegt, auf elf Monate umzustellen. f) die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren der Stadt Achern gemäß Anlage 10 zu beschließen. Die Satzung tritt am 01.03.2027 in Kraft. Abweichend von Satz 2 tritt § 9 der Satzung am 01.11.2026 in Kraft. Anlagen: Anlage 1 – Antrag der Fraktion Rot-Grün auf Ablösung der bisherigen Sozialstaffelung Anlage 2 – Beispiele Förderung durch Jugendhilfe (Sozialermäßigung) Anlage 3 – Entwicklung der Gebühren nach Neufestlegung der Betreuungsformen Anlage 4 - Kalkulation der Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen ausgelegt auf 12 Monate Anlage 5 - Kalkulation der Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen ausgelegt auf 11 Monate Anlage 6 – Gebührenverzeichnis für die städtischen Kindertagesseinrichtungen der Stadt Achern zum 01.03.2027 und zum 01.09.2027 ausgelegt auf 12 Monate Anlage 7 – Gebührenverzeichnis für die städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Achern zum 01.03.2027 und zum 01.09.2027 ausgelegt auf 11 Monate Anlage 8 - Berechnung/Umlegung der am 20.07.2026 festgesetzten Verpflegungsgebühr auf 11 Monate Anlage 9 – Synopse der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren der Stadt Achern Anlage 10 - Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren der Stadt Achern Notizen:

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