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Weiterentwicklung der Betreuungsmodelle der städtischen Kindertageseinrichtungen (KiTas) a) Antrag der Fraktion Rot-Grün auf Ablösung der bisherigen Sozialstaffelung b) Neufestlegung der Betreuungsmodelle zum 01.03.2027 c) Festlegung der Gebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (KiTas) zum 01.03.2027 und zum 01.09.2027 d) Abrechnungsrhythmus der Kindergartengebühren. Hier: Umstellung von zwölf auf elf Monate e) Abrechnungsrhythmus der Verpflegungsgebühr. Hier: Umstellung von zwölf auf elf Monate f) Neufassung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren der Stadt Achern
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Achern |
| Datum | 2026-10-19 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Achern Achern, 12.10.2026/SW
FB 4 - FG 4.2 Steuern und Gebühren FB 3 - 2026/172
FG 3.1 Jugend, Schulen und Vereine
FB 3 - FG 3.2 Kindertageseinrichtungen und
Soziales
FB 3 Soziales, Kultur und Sport
Erstellt durch: FB-/FG-Leiter/-in Dezernent OB
Schwarzkopf-Weber, ........................ ........................ ........................
Natalie - Punkte
a,c,d,e
Gerth Simone - Punkt
b, f
Sitzungsvorlage - Versand
Verwaltungs-, Kultur- und Sozialausschuss Ö Vorberatung 12.10.2026
Gemeinderat Ö Beschlussfassung 19.10.2026
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Weiterentwicklung der Betreuungsmodelle der städtischen Kindertageseinrichtungen
(KiTas)
a) Antrag der Fraktion Rot-Grün auf Ablösung der bisherigen Sozialstaffelung
b) Neufestlegung der Betreuungsmodelle zum 01.03.2027
c) Festlegung der Gebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (KiTas) zum
01.03.2027 und zum 01.09.2027
d) Abrechnungsrhythmus der Kindergartengebühren. Hier: Umstellung von zwölf auf elf
Monate
e) Abrechnungsrhythmus der Verpflegungsgebühr. Hier: Umstellung von zwölf auf elf
Monate
f) Neufassung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die
Erhebung von Benutzungsgebühren der Stadt Achern
I. Sachverhalt:
zu a) Die Fraktion Rot-Grün des Gemeinderates hat mit Schreiben (Anlage 1) vom 27. Juli 2026
beantragt, die Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen um § 8 Punkt 2 neu
zu fassen. Ziel ist es, nicht nur wie bisher Kinder bis 18 Jahre gleichzeitig im Haushalt lebend zu
berücksichtigen, sondern auch kindergeldfähige Kinder über 18 Jahre oder auswärtig
untergebrachte Kinder.
zu b) Das aktuelle Betreuungsangebot besteht bereits seit vielen Jahren ohne Anpassung. Die
vergangenen Jahre haben gezeigt, dass eine Evaluierung und Anpassung des
gesamtstädtischen Betreuungsangebots sowohl von Eltern- als auch von Trägerseite dringend
geboten ist.
zu c) Die derzeitige Gebührenstruktur der Kindertageseinrichtungen gilt seit dem 01.09.2013. Im
Rahmen der Weiterentwicklung der Betreuungsmodelle ist eine Neuerstellung der
Gebührenkalkulation sowie eine Anpassung der Gebühren erforderlich.
zu d) Die Kindergartengebühren werden bisher auf zwölf Monate verteilt. Es besteht jedoch die
Möglichkeit, die Jahresgebühr auf elf Monate umzulegen.
zu e) Die Verpflegungsgebühren werden bisher auf zwölf Monate verteilt. Es besteht jedoch die
Möglichkeit, die Jahresgebühr auf elf Monate umzulegen. Damit soll für die
Verpflegungsgebühren die gleiche Erhebungsweise wie für die Betreuungsgebühren angewandt
werden.
zu f) Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Betreuungseinrichtungen
der Stadt Achern wurde am 25.07.2022 beschlossen. Aufgrund der unter den Buchstaben a) bis
e) dargestellten Änderungen ist eine Neufassung der Satzung erforderlich.
II. Stellungnahme:
zu a) Derzeit orientiert sich die soziale Gebührenstaffelung an der Anzahl der Kinder unter 18
Jahren, die gleichzeitig im Haushalt leben. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 6 des
Kindertagesbetreuungsgesetzes BW (KiTaG). Dort ist geregelt, dass Elternbeiträge unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastung und der Zahl der Kinder in der Familie
bemessen werden können.
Dieses Modell entspricht auch den Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände, das den
Kommunen ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, die Gebühren nach der Anzahl der im
Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu staffeln.
Aus den Reihen der Fraktion Rot-Grün des Gemeinderates wurde beantragt, auch volljährige
kindergeldfähige Kinder zu berücksichtigen, die sich beispielsweise in einer Ausbildung oder
einem Studium befinden und noch nicht finanziell unabhängig sind.
Eine Erweiterung der bisherigen Regelung würde zahlreiche neue Abgrenzungs- und
Nachweisfragen aufwerfen und erhebliche praktische Probleme bei der Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen mit sich bringen. Die Prüfung der jeweiligen Lebens- und
Einkommensverhältnisse wäre nur schwer nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Stadt müsste
prüfen, ob volljährige Kinder tatsächlich unterhaltsberechtigt sind, ob sie sich noch in einer
Ausbildung oder einem Studium befinden und in welchem Umfang sie finanziell bereits auf
eigenen Beinen stehen. Bei Kindern mit einem Wohnsitz außerhalb der Stadt oder im Ausland
wäre eine verlässliche Überprüfung nur eingeschränkt möglich. Die damit verbundenen Kontroll-
und Nachweispflichten würden zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen.
Gleichzeitig würde sich die Frage stellen, welche Nachweise als ausreichend anerkannt werden
und wie deren Richtigkeit überprüft werden kann. Die Stadt verfügt weder über die personellen
noch über die rechtlichen Möglichkeiten, familiäre Verhältnisse umfassend zu kontrollieren. Eine
solche Regelung würde daher nicht nur einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand
verursachen, sondern auch das Risiko von Fehlangaben und missbräuchlicher
Inanspruchnahme erhöhen.
Durch die bereits in der Satzung verankerte Staffelung der Elternbeiträge nach der Anzahl der
Kinder unter 18 Jahren im Haushalt wird dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit aus Sicht
der Verwaltung bereits in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die abgestuften Gebühren
für Familien mit einem, zwei, drei sowie ab vier Kindern stellen sicher, dass die finanzielle
Belastung entsprechend berücksichtigt wird. Sollte es den Sorgeberechtigten aufgrund ihrer
wirtschaftlichen Situation dennoch nicht möglich sein, die festgesetzten Gebühren zu tragen,
besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Jugendhilfe einen Antrag auf vollständige oder teilweise
Übernahme der Kindergebühren beim Landratsamt Ortenaukreis zu stellen.
Die Anträge werden durch das Jugendamt geprüft. Je nach den individuellen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen können die Gebühren ganz oder teilweise übernommen werden.
Beispiele sind als Anlage 2 beigefügt.
Das zuständige Kontroll- und Prüfungsorgan ist dabei das Jugendamt, da dort die
entsprechenden rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen bestehen, um die
persönlichen und finanziellen Verhältnisse umfassend zu überprüfen.
In den städtischen Kindertageseinrichtungen nehmen derzeit ca. 66 Kinder die Unterstützung
über das Jugendamt oder die kommunale Arbeitsförderung in Anspruch. Dies entspricht ca. 12
%.
Außerdem besteht heute schon eine weitere Möglichkeit, soziale Härtefälle über die in § 12 der
Satzung verankerte soziale Ermäßigung zu berücksichtigen. Diese greift jedoch erst, nachdem
vorrangige Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten, beispielsweise durch das Jugendamt oder
andere zuständige Leistungsträger, ausgeschöpft wurden. Dieses Vorgehen entspricht dem
Grundsatz, dass die Stadt nicht für die Prüfung und Gewährung sozialrechtlicher Leistungen
zuständig ist.
In den letzten zehn Jahren ist kein Fall bekannt, in dem die soziale Ermäßigung gemäß § 12
der Satzung zum Tragen kam.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, weiterhin an den klar definierten und
rechtssicher überprüfbaren Kriterien der bisherigen Gebührenstaffelung festzuhalten.
zu b) Die Qualität der Kinderbetreuung in Achern ist nicht nur eine pädagogische Frage,
sondern auch eine zentrale kommunalpolitische Aufgabe. Gut funktionierende und
bedarfsgerechte Betreuungsformen sind ein entscheidender Standortfaktor für unsere Stadt. Sie
unterstützen Familien, stärken die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und tragen damit
langfristig zur sozialen und wirtschaftlichen Stabilität bei. Eine regelmäßige Evaluation und
Anpassung der Betreuungsangebote ist daher keine optionale Maßnahme, sondern eine
notwendige Investition in die Zukunft unserer Stadt.
Im Folgenden werden die aktuellen Betreuungsformmodelle im Überblick dargestellt:
Aus der gesamtstädtisch durchgeführten Nutzerfrequenzanalyse, den Rückmeldungen der Kita-
Leitungen sowie den im Rahmen des Anmeldeverfahrens über das Portal „Zentrale
Vormerkung“ geäußerten Wünschen und Bedarfen der Eltern konnten wesentliche Erkenntnisse
zur aktuellen Nachfrage nach den unterschiedlichen Betreuungsformen gewonnen werden.
Dabei zeigt sich insbesondere eine deutlich steigende Nachfrage nach Betreuungsangeboten
mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ). Die VÖ-Betreuung stellt mittlerweile die mit Abstand am
stärksten nachgefragte Betreuungsform in Achern dar. Demgegenüber ist bei der
Regelbetreuung sowie bei der VFRB-Betreuung ein deutlicher Rückgang der Nachfrage
festzustellen. Diese Betreuungsformen werden von den Familien zunehmend weniger aktiv in
Anspruch genommen. Die tatsächliche Anwesenheit der Kinder konzentriert sich dabei
überwiegend auf die Vormittagsstunden, während insbesondere am Nachmittag weiterhin
entsprechende personelle Kapazitäten vorgehalten werden müssen, obwohl nur wenige oder
teilweise keine Kinder anwesend sind.
Auch das bestehende Ganztagsbetreuungsangebot (GTB) mit einer täglichen Betreuungszeit
von zehn Stunden, derzeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr, wird in seinem zeitlichen Umfang nicht
vollständig ausgeschöpft. Sowohl im U3- als auch im Ü3-Bereich wird die Ganztagsbetreuung
bei Neuanmeldungen nur noch vereinzelt nachgefragt. Die derzeit zur Verfügung stehenden
GTB-Plätze reichen nach den vorliegenden Erkenntnissen aus, um den bestehenden Bedarf zu
decken.
Die derzeitige Angebotsstruktur führt zudem zu einem teilweise ineffizienten Einsatz der
vorhandenen personellen Ressourcen. Neben den für die Ganztagsbetreuung erforderlichen
Fachkräften müssen auch für die Regel- und VFRB-Betreuung entsprechende
Personalressourcen vorgehalten werden, obwohl diese insbesondere in den
Nachmittagsstunden nicht durchgängig ausgelastet sind. Dies trägt zugleich zu einer erhöhten
Belastung und Unzufriedenheit des pädagogischen Personals bei.
Aus pädagogischer Sicht ergeben sich darüber hinaus Herausforderungen durch die
unterschiedlichen und teilweise stark variierenden Betreuungszeiten. Insbesondere bei jüngeren
Kindern können wechselnde Betreuungszeiten und unterschiedliche
Anwesenheitskonstellationen zu Unruhe und einer geringeren Kontinuität im Tagesablauf
führen. Verlässliche und bedarfsgerechte Betreuungsstrukturen sind daher sowohl für die Kinder
als auch für die pädagogischen Fachkräfte von Bedeutung.
Vor dem Hintergrund der veränderten Nachfrage und der Erkenntnisse aus der
Nutzerfrequenzanalyse besteht daher dringender Handlungsbedarf, die bestehenden
Betreuungsformen und deren zeitliche Ausgestaltung an die aktuellen Bedarfe der Familien, der
Kinder und des pädagogischen Personals anzupassen. Ziel sollte eine bedarfsgerechte,
pädagogisch sinnvolle und zugleich ressourceneffiziente Weiterentwicklung der
Betreuungsangebote sein.
Die zukünftigen bedarfsgerechten Betreuungsformen stellen sich wie folgt dar:
Diese neuen bedarfsgerechten Betreuungsformen stärken Familien, Mitarbeitende und
Kindertageseinrichtungen. Die Anpassung bringt folgende Vorteile mit sich:
• eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
• Orientierung an den tatsächlichen Bedarfen der Familien
• planbarere und effizientere Personalstrukturen / Kostenersparnis
• eine höhere Zufriedenheit aller Beteiligten
• eine wirtschaftlichere und zukunftsfähige Ausrichtung aller Kindertageseinrichtungen
• mehr Flexibilität im Rahmen der geltenden Betriebserlaubnisse
➔ Die zukünftigen Betreuungsformen wurden bereits mit der kath. Verrechnungsstelle
abgestimmt und gelten gesamtstädtisch – sowohl für die Kernstadt, als auch für alle
Ortsteile, für den U3- sowie für den Ü3-Bereich gleichermaßen. Von Seiten der kath.
Verrechnungsstelle besteht ebenfalls der dringende Wunsch nach einer bedarfsgerechten
schnellstmöglichen Anpassung der Modelle.
Die Anpassung der Betreuungsformen hat neben den oben ausgeführten Vorteilen auch
unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der durch das Land gewährten Fördermittel im
Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG). Die Höhe der FAG-Förderung richtet sich dabei
unter anderem nach dem Umfang der wöchentlichen Betreuungszeit. Für die Förderung werden
die betreuten Kinder entsprechend ihrer wöchentlichen Betreuungszeit mit unterschiedlichen
Faktoren gewichtet. Neben dem tatsächlichen Betreuungsbedarf, dem erforderlichen
Personaleinsatz sowie bedarfsgerechten und pädagogisch sinnvollen Betreuungsformen führt
die Anpassung der Betreuungsformen zusätzlich auch zu einer höheren Gewichtung der
betreuten Kinder und folglich zu höheren FAG-Zuweisungen.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Entwicklung der vergangenen Jahre deutlich zeigt,
dass eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Betreuungsangebote erforderlich ist. Die
deutlich gestiegene Nachfrage nach Betreuungsangeboten mit verlängerten Öffnungszeiten
(VÖ) zeigt, dass sich die Bedürfnisse der Familien in Achern nachhaltig verändert haben.
Gleichzeitig werden die bisherigen Regel- und VFRB-Betreuungsangebote zunehmend weniger
nachgefragt und sind mit einem vergleichsweise hohen personellen Aufwand und hohen
Personalkosten bei gleichzeitig geringer Auslastung verbunden.
Mit der geplanten Anpassung der Betreuungsformen kann die Stadt Achern ihre
Betreuungslandschaft gezielt an den tatsächlichen Bedarf ausrichten und gesamtstädtisch
zusätzliche VÖ-Plätze schaffen. Damit wird der Wunsch zahlreicher Familien nach verlässlichen
und bedarfsgerechten Betreuungszeiten aufgegriffen und gleichzeitig eine effizientere Nutzung
der vorhandenen personellen Ressourcen ermöglicht.
Der Verzicht auf die zunehmend weniger nachgefragten und personalintensiven
Betreuungsmodelle Regelbetreuung und VFRB trägt darüber hinaus zu einer klareren und
besser planbaren Angebotsstruktur bei. Die Bündelung der personellen Ressourcen auf stärker
nachgefragte Betreuungsformen schafft bessere Rahmenbedingungen für die pädagogische
Arbeit und kann zugleich zu einer Entlastung und höheren Zufriedenheit des pädagogischen
Personals beitragen. Gleichzeitig können vorhandene Ressourcen wirtschaftlicher eingesetzt
und Kosten reduziert werden.
Eine stärker an den tatsächlichen Bedarfen orientierte Angebotsstruktur bietet zudem
pädagogische Vorteile. Verlässlichere und einheitlichere Betreuungszeiten schaffen
insbesondere für jüngere Kinder mehr Kontinuität und Stabilität im pädagogischen Alltag. Damit
leistet die Neuausrichtung einen wichtigen Beitrag zu einer qualitativ hochwertigen Betreuung
und unterstützt zugleich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Insgesamt bietet die Anpassung der Betreuungsformen die Chance, die Kindertagesbetreuung
in Achern bedarfsgerecht, pädagogisch sinnvoll, personell verlässlich und wirtschaftlich
nachhaltig weiterzuentwickeln. Eine kontinuierliche Überprüfung der Angebotsstruktur stellt
dabei sicher, dass auch künftig flexibel auf veränderte Bedarfe reagiert und die Qualität der
Kinderbetreuung langfristig gesichert werden kann.
zu c) Bislang erfolgt die Gebührenstaffelung nach drei Altersgruppen:
• Kinder unter 2 Jahren, (U2 / 1-2-jährige)
• Kinder unter 3 Jahren, (U3 / 2-3-jährige)
• Kinder über 3 Jahren, (Ü3 / 3-6-jährige)
Für Kinder unter 2 und unter 3 Jahren sind bisher folgende Betreuungsformen vorgesehen:
• Halbtagesbetreuung (22,5 Wochenstunden, vormittags)
• Verlängerte Öffnungszeit (32,5 Wochenstunden durchgehend, vormittags, ohne
Mittagspause)
• Ganztagesbetreuung (50 Wochenstunden, ganztags ohne Mittagspause)
Für Kinder über 3 Jahre werden folgende Betreuungsformen vorgehalten:
• Regelbetreuung (32,5 Wochenstunden, vor- und nachmittags, mit Mittagspause)
• Verlängerte Öffnungszeit (32,5 Wochenstunden, durchgehend vormittags, ohne
Mittagspause)
• Verlängerte flexible Regelbetreuung (42,5 Wochenstunden, vor- und nachmittags, mit 1
Stunde Mittagspause)
• Ganztagesbetreuung (50 Wochenstunden, ganztags ohne Mittagspause)
Zusätzlich konnten verschiedene Betreuungsformen miteinander kombiniert werden. Diese
Regelungen führen zu einem hohen Verwaltungsaufwand und erschweren die
Nachvollziehbarkeit für die Eltern.
Künftig sollen für alle Altersgruppen nur noch drei einheitliche Betreuungsformen angeboten
werden:
• Halbtagesbetreuung (25 Wochenstunden, vormittags)
• Verlängerte Öffnungszeit (35 Wochenstunden, durchgehend, ohne Mittagspause)
• Ganztagesbetreuung (45 Wochenstunden, ganztags, ohne Mittagspause)
Die Kombinationsmodelle entfallen vollständig.
Durch die Neuregelung wird das Betreuungsangebot übersichtlicher, leichter verständlich und
deutlich einfacher zu verwalten.
Die bisherige Differenzierung zwischen Kindern unter zwei Jahren und Kindern unter drei Jahren
soll künftig entfallen. Aus Sicht der Verwaltung ist eine unterschiedliche Gebührenfestsetzung
für 1-2-jährige und 2-3-jährige nicht mehr sachgerecht, zumal in den Einrichtungen überwiegend
altersgemischte Gruppen betreut werden und der tatsächliche Betreuungsaufwand in beiden
Altersgruppen weitgehend identisch ist. Hinzu kommt, dass weder das
Kindertagesbetreuungsgesetz noch das Finanzausgleichsgesetz zwischen Kindern unter zwei
Jahren und Kindern zwischen zwei und drei Jahren unterscheiden. Sowohl die gesetzlichen
Regelungen als auch die Berechnung der kommunalen Zuschüsse orientieren sich
ausschließlich an den Altersgruppen, Kinder unter 3 Jahre und Kinder über 3 Jahre.
Die Gebührenkalkulation soll sich mehr an den Empfehlungen der kommunalen
Spitzenverbände orientieren. Diese Empfehlungen werden regelmäßig fortgeschrieben und
enthalten neben den empfohlenen jährlichen Anpassungssätzen auch konkrete Hinweise zur
Höhe der Elternbeiträge. Die empfohlenen Gebührensätze basieren auf der „Regelbetreuung“
mit 30 Wochenstunden. Die Empfehlung sieht vor, dass die Gebühren bei einer
„Halbtagesbetreuung“ um bis zu 25 % reduziert und bei einer „Verlängerten Öffnungszeit“ um
bis zu 25 % erhöht werden können. Innerhalb dieses Rahmens verfügt die Kommune über einen
eigenen Ermessensspielraum.
Durch die Zusammenführung der U2 und U3 - Altersgruppen verändern sich die Gebühren in
dieser Altersgruppe. Während bei den U2-jährigen die Gebühr sinkt, steigt diese bei den U3-
jährigen. Diese Veränderungen ergeben sich unter anderem aus der Angleichung der
Gebührenstruktur in dieser Altersgruppe und an der Orientierung an den Empfehlungen der
Spitzenverbände.
In den neuen Gebührensätzen ist neben dem Wegfall der bisherigen Betreuungsformen
„Regelbetreuung, 32,5 Std./Wo.“ und „Verlängerte flexible Regelbetreuung, 42,5 Std./Wo“
auch die im Juli 2026 beschlossene Reduzierung der Schließtage und die damit
verbundenen erhöhten Personalkosten berücksichtigt. Gleichzeitig erhöht sich der
Betreuungsaufwand sowohl bei der Halbtagsbetreuung sowie bei der VÖ-Betreuung um
jeweils 2,5 Stunden pro Woche. Den Eltern steht damit künftig ein deutlich verbessertes
Betreuungsangebot zur Verfügung.
Die Entwicklung der Gebühren nach der Neufestlegung der Betreuungsformen ist der Anlage 3
zu entnehmen.
Der Neufestsetzung der Benutzungsgebühren für die Betreuungseinrichtungen der Stadt Achern
liegt eine aufwändige Kalkulation zugrunde, die als Anlage 4 und Anlage 5 beigefügt ist. Der §
14 KAG bestimmt, dass das gesamte Gebührenaufkommen nur die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Gesamtkosten der Einrichtung decken darf
(Gebührenobergrenze). Für die Festsetzung der Gebührenobergrenze gilt demnach das
Kostendeckungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Gebührenbedarfsberechnung, die
Veranschlagung und die Gebührengestaltung das Ziel verfolgt, das Gebührenaufkommen auf
die voraussichtlichen Kosten zu beschränken.
Eine wichtige Kennzahl der Gebührenkalkulation ist der Kostendeckungsgrad einer Einrichtung.
Obwohl der Bereich Kindertagesstätten deutlich von einer 100 %-igen Kostendeckung entfernt
ist, ist der Grad der Kostendeckung wichtig für die Beurteilung der Gebührengestaltung und für
die Ermessensausübung des Gemeinderates.
In der Anlage 4 und Anlage 5 sind die Gebührenobergrenzen für die Kindertagesstätten
getrennt nach den Betreuungsformen und der Altersbelegung kalkuliert. Bei der Neukalkulation
der Gebühren wurde der bisherige Kostendeckungsgrad aus der letzten Kalkulation im
September 2026 von 15,19 % unterstellt. Dieser Wert liegt deutlich unter dem landesweit
angestrebten Deckungsgrad von 20 %, der nach den Vorstellungen der Kirche und der
Kommunalen Spitzenverbände im Verhältnis der Elternanteile zu den Betriebsaufwendungen
erreicht werden sollte.
Das Gebührenverzeichnis, das nach § 8 Abs. 2 Bestandteil der Satzung ist, ist als Anlage 6 und
Anlage 7 beigefügt.
zu d) Die derzeitige Gebührenregelung basiert auf einer Jahreskalkulation, deren Gesamtbetrag
auf zwölf Monatsbeiträge umgelegt wird. Dieses Modell entspricht der in vielen Kommunen
üblichen Praxis.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Jahresgebühr auf elf Monatsbeiträge zu verteilen.
Die kommunalen Spitzenverbände Baden-Württemberg sowie die Mustersatzung sehen beide
Modelle ausdrücklich vor.
Durch die Umstellung erhöht sich die monatliche Belastung während der elf
abrechnungsrelevanten Monate leicht, während im August keine Gebühr zu erheben ist. Die
jährliche Gesamtbelastung für die Familien bleibt gleich.
Mit der Umstellung des Abrechnungsrhythmus wird eine Änderung in der Form herbeigeführt,
dass der Monat August beitragsfrei bleibt und den schulpflichtigen Kindern unter Einhaltung der
Kündigungsfrist eine Kündigungsmöglichkeit zum 31.07. eröffnet wird, auch vor dem
Hintergrund, dass Eltern zunehmend mit Unverständnis darauf reagieren, für den Monat August
weiterhin Kindergartengebühren zahlen zu müssen, obwohl ihr Kind im September eingeschult
wird. Eine Verlängerung bis zum Beginn der Schulpflicht ist weiterhin auf Antrag möglich.
Sollte die Abrechnung auf elf Monate umgestellt werden, wäre eine Änderung folgender §§ der
Satzung erforderlich:
§ 4 Abmeldung
Absatz 1:
unverändert.
Absatz 2:
Die Abmeldung hat gegenüber der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende
schriftlich zu erfolgen. Abweichend vom Satz 1 kann das Betreuungsverhältnis eines gemäß § 73
Schulgesetz (SchG) schulpflichtigen Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in
die Schule überwechselt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur bis spätestens zum Ende des
Monats Mai gekündigt werden. Ist eine Wiederbesetzung des freigewordenen Platzes sofort
möglich, kann die Kündigung auch später angenommen werden.
Absätze 3 – 6:
unverändert
§ 8 Benutzungsgebühren
Absätze 1 - 2:
unverändert
Absatz 3:
Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung der Einrichtung zu
entrichten. Die Gebühr stellt eine Beteiligung an den Gesamtkosten dar und wird auf 12 11
Monate berechnet. Der Monat August ist gebührenfrei.
Absätze 4 - 9:
unverändert
zu e) In der Gemeinderatssitzung am 20.07.2026 wurde die Verpflegungsgebühr zum
01.09.2026 auf 109,00 Euro monatlich und zum 01.09.2027 auf 114,00 Euro monatlich
festgesetzt. Die bisherige Regelung geht von einer Erhebung in zwölf Monaten des
Kindergartenjahres (01.09. bis 31.08.) aus. Künftig soll der Abrechnungsrhythmus auf elf
gebührenpflichtige Monate umgestellt werden. Der Monat August soll gebührenfrei bleiben. Mit
der Umstellung geht keine Erhöhung des rechnerisch bislang zugrunde gelegten
Jahresvolumens einher, sondern dessen Verteilung auf elf statt zwölf Zahlmonate.
Da jedoch ausdrücklich Monatsgebühren von 109,00 € bzw. 114,00 € und keine Jahresgebühr
mit monatlichen Abschlagszahlungen festgesetzt wurde, erfolgt für die bereits abgerechneten
Monate September 2026 bis einschließlich Oktober 2026 keine nachträgliche Anpassung. Die
Umstellung soll ausschließlich für die Zukunft ab dem 01.11.2026 erfolgen.
Infolge der Umstellung beträgt die Verpflegungsgebühr ab dem 01.11.2026 monatlich 119,00
Euro und ab dem 01.09.2027 monatlich 124 Euro, s. Anlage 8.
zu f) Die unter den Buchstaben a) bis e) dargestellten Änderungen machen eine Neufassung
der Satzung erforderlich. Die Neufassung der Satzung über die Benutzung der
Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Benutzungsgebühren der Stadt Achern ist als
Anlage 10 beigefügt. Die gegenüber der bisherigen Fassung vorgenommenen Änderungen sind
zur besseren Nachvollziehbarkeit in Anlage 9 gesondert dargestellt.
III. Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungs-, Kultur- und Sozialausschuss empfiehlt dem Gemeinderat:
a) Aussprache und Beschlussfassung zum Antrag der Fraktion Rot-Grün.
b) die Anpassung der neuen Betreuungsmodelle, wie beschrieben, zum 01.03.2027 zu
beschließen.
c) die Anpassung der Betreuungsgebühren zum 01.03.2027 und zum 01.09.2027, wie
vorgelegt, zu beschließen.
d) den Abrechnungsrhythmus für die Abrechnung der Kindergartengebühren ab
01.03.2027, wie vorgelegt, auf elf Monate umzustellen.
e) den Abrechnungsrhythmus für die Abrechnung der Verpflegungsgebühren ab
01.11.2026, wie vorgelegt, auf elf Monate umzustellen.
f) die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von
Benutzungsgebühren der Stadt Achern gemäß Anlage 10 zu beschließen. Die Satzung
tritt am 01.03.2027 in Kraft. Abweichend von Satz 2 tritt § 9 der Satzung am 01.11.2026
in Kraft.
Anlagen:
Anlage 1 – Antrag der Fraktion Rot-Grün auf Ablösung der bisherigen Sozialstaffelung
Anlage 2 – Beispiele Förderung durch Jugendhilfe (Sozialermäßigung)
Anlage 3 – Entwicklung der Gebühren nach Neufestlegung der Betreuungsformen
Anlage 4 - Kalkulation der Benutzungsgebühren für die städtischen
Kindertageseinrichtungen ausgelegt auf 12 Monate
Anlage 5 - Kalkulation der Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen
ausgelegt auf 11 Monate
Anlage 6 – Gebührenverzeichnis für die städtischen Kindertagesseinrichtungen der Stadt
Achern zum 01.03.2027 und zum 01.09.2027 ausgelegt auf 12 Monate
Anlage 7 – Gebührenverzeichnis für die städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Achern
zum 01.03.2027 und zum 01.09.2027 ausgelegt auf 11 Monate
Anlage 8 - Berechnung/Umlegung der am 20.07.2026 festgesetzten Verpflegungsgebühr auf 11
Monate
Anlage 9 – Synopse der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die
Erhebung von Benutzungsgebühren der Stadt Achern
Anlage 10 - Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von
Benutzungsgebühren der Stadt Achern
Notizen:
Text aus PDF extrahiert