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Neubau von sechs Reihenhäusern - im vereinfachten Verfahren auf dem Grundstück Flst. -Nr. 86/0-12, Hauptstraße, Gemarkung Wittenweier

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Schwanau
Datum2026-10-07
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Bauantrag für sechs Reihenhäuser auf Flst. 86/0-12 in Wittenweier wird gestellt. Das Gebäude (36,70 m × 11,21 m) soll mit Satteldach und 38° Dachneigung errichtet werden; sechs Stellplätze an der Hauptstraße sind geplant. Der Ortschaftsrat Wittenweier lehnte eine Empfehlung ab (1 Ja, 2 Nein, 2 Enthaltungen) und wünschte sich eine Stellplatzsatzung. Die Bauverwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, das Einvernehmen zu erteilen, da das Vorhaben zulässig und genehmigungsfähig sei.

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Gemeinde Schwanau Drucksache-Nr.: 105/2026 2. Ergänzung Bauanträge Gemeinderat Bauamt, Simone Brandenburger Sitzung: Bau- und Planungsausschuss öffentlich Beschlussfassung 07.09.2026 Ortschaftsrat Wittenweier öffentlich Vorberatung 07.10.2026 Gemeinderat 19.10.2026 öffentlich Beschlussfassung Neubau von sechs Reihenhäusern - im vereinfachten Verfahren auf dem Grundstück Flst. -Nr. 86/0-12, Hauptstraße, Gemarkung Wittenweier Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt dem Neubau von sechs Reihenhäusern zu. Begründung / Sachverhalt: Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erfolgt dementsprechend gemäß § 34 Baugesetzbuch. Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, müssen sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die gesicherte Erschließung ist ein weiteres Kriterium. Beantragt wird ein Baukörper mit einer Länge von insgesamt 36,70 m und einer Breite von 11,21 m. Dieser soll vertikal in sechs Reihenhäuser untergliedert werden. Das Gebäude wird mit einem Satteldach mit 38° Dachneigung errichtet. Die Firsthöhe beträgt 11,41 m, die Traufhöhe liegt bei 7,03 m. Für die sogenannte hintere fiktive Baugrenze sind die Bestandgebäude in der näheren Umgebung maßgeblich. Diese Grenze wird eingehalten. Bei der Prüfung des Maßes der baulichen Nutzung ist ebenfalls die vorhandene Bebauung der Nachbargrundstücke als Referenzgröße relevant. Dabei ist die absolute Größe der Gebäude und somit die Kubatur von Belang, unabhängig von deren Nutzung. Sechs Stellplätze an der Hauptstraße sind vorgesehen. Damit sind die Vorgaben der Landes- bauordnung Baden-Württemberg (§ 37 Abs. 1 LBO) erfüllt. In der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 07.09.2026 wurde die Beschlussfassung vertagt und zur Fristwahrung an den Gemeinderat verwiesen. Dadurch wird eine Vorberatung im Ortschaftsrat Wittenweier ermöglicht. Der Ortschaftsrat Wittenweier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.10.2026 darüber abgestimmt, ob dem Gemeinderat empfohlen werden soll, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Ein Mitglied war nicht anwesend, ein weiteres hatte sich für befangen erklärt. Eine Stimme entfiel für den Beschlussvorschlag, zwei waren dagegen und es gab zwei Enthaltungen. Somit wurde der Beschlussvorschlag abgelehnt. Aus der Diskussion ergab sich der Wunsch des Ortschaftsrats, dass sich der Gemeinderat mit der Thematik einer Stellplatzsatzung befassen solle. Die Verwaltung geht von der Zulässigkeit des Bauvorhabens und somit dessen Genehmigungs- fähigkeit aus. Aus diesem Grund wird dem Gemeinderat seitens der Bauverwaltung empfohlen, das Einvernehmen zu erteilen. Anlage(n): 1 Lageplan 2 Schnitt A 3 Schnitt B 4 Ansicht Nord 5 Ansicht Ost 6 Ansicht Süd 7 Ansicht West Beratungsergebnis Lt. Beschluss- Abweichender Einstimmig: Mit Stimmen- Ja Nein Enthaltung vorschlag [ ] Beschluss: [ ] [ ] Mehrheit [ ] Bauanträge Gemeinderat 105/2026 2. Ergänzung Seite 2 von 2

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