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Neubau von sechs Reihenhäusern - im vereinfachten Verfahren auf dem Grundstück Flst. -Nr. 86/0-12, Hauptstraße, Gemarkung Wittenweier
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Schwanau |
| Datum | 2026-10-07 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Bauantrag für sechs Reihenhäuser auf Flst. 86/0-12 in Wittenweier wird gestellt. Das Gebäude (36,70 m × 11,21 m) soll mit Satteldach und 38° Dachneigung errichtet werden; sechs Stellplätze an der Hauptstraße sind geplant. Der Ortschaftsrat Wittenweier lehnte eine Empfehlung ab (1 Ja, 2 Nein, 2 Enthaltungen) und wünschte sich eine Stellplatzsatzung. Die Bauverwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, das Einvernehmen zu erteilen, da das Vorhaben zulässig und genehmigungsfähig sei.
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Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Schwanau Drucksache-Nr.: 105/2026 2. Ergänzung
Bauanträge Gemeinderat Bauamt, Simone Brandenburger
Sitzung:
Bau- und Planungsausschuss
öffentlich Beschlussfassung
07.09.2026
Ortschaftsrat Wittenweier
öffentlich Vorberatung
07.10.2026
Gemeinderat 19.10.2026 öffentlich Beschlussfassung
Neubau von sechs Reihenhäusern - im vereinfachten Verfahren auf dem Grundstück
Flst. -Nr. 86/0-12, Hauptstraße, Gemarkung Wittenweier
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Neubau von sechs Reihenhäusern zu.
Begründung / Sachverhalt:
Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans.
Die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erfolgt dementsprechend gemäß § 34
Baugesetzbuch. Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, müssen sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die gesicherte
Erschließung ist ein weiteres Kriterium.
Beantragt wird ein Baukörper mit einer Länge von insgesamt 36,70 m und einer Breite von 11,21 m.
Dieser soll vertikal in sechs Reihenhäuser untergliedert werden. Das Gebäude wird mit einem
Satteldach mit 38° Dachneigung errichtet. Die Firsthöhe beträgt 11,41 m, die Traufhöhe liegt bei
7,03 m.
Für die sogenannte hintere fiktive Baugrenze sind die Bestandgebäude in der näheren Umgebung
maßgeblich. Diese Grenze wird eingehalten.
Bei der Prüfung des Maßes der baulichen Nutzung ist ebenfalls die vorhandene Bebauung der
Nachbargrundstücke als Referenzgröße relevant. Dabei ist die absolute Größe der Gebäude und
somit die Kubatur von Belang, unabhängig von deren Nutzung.
Sechs Stellplätze an der Hauptstraße sind vorgesehen. Damit sind die Vorgaben der Landes-
bauordnung Baden-Württemberg (§ 37 Abs. 1 LBO) erfüllt.
In der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 07.09.2026 wurde die Beschlussfassung
vertagt und zur Fristwahrung an den Gemeinderat verwiesen. Dadurch wird eine Vorberatung im
Ortschaftsrat Wittenweier ermöglicht.
Der Ortschaftsrat Wittenweier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.10.2026 darüber abgestimmt,
ob dem Gemeinderat empfohlen werden soll, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Ein
Mitglied war nicht anwesend, ein weiteres hatte sich für befangen erklärt. Eine Stimme entfiel für
den Beschlussvorschlag, zwei waren dagegen und es gab zwei Enthaltungen. Somit wurde der
Beschlussvorschlag abgelehnt.
Aus der Diskussion ergab sich der Wunsch des Ortschaftsrats, dass sich der Gemeinderat mit der
Thematik einer Stellplatzsatzung befassen solle.
Die Verwaltung geht von der Zulässigkeit des Bauvorhabens und somit dessen Genehmigungs-
fähigkeit aus. Aus diesem Grund wird dem Gemeinderat seitens der Bauverwaltung empfohlen, das
Einvernehmen zu erteilen.
Anlage(n):
1 Lageplan
2 Schnitt A
3 Schnitt B
4 Ansicht Nord
5 Ansicht Ost
6 Ansicht Süd
7 Ansicht West
Beratungsergebnis
Lt. Beschluss- Abweichender
Einstimmig: Mit Stimmen- Ja Nein Enthaltung
vorschlag [ ] Beschluss: [ ]
[ ] Mehrheit [ ]
Bauanträge Gemeinderat 105/2026 2. Ergänzung Seite 2 von 2
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