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Ziegelhofstraße 36 + 38
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Hochdorf |
| Datum | 2026-09-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Gemeinde Hochdorf stimmt dem kommunalen Einvernehmen für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern (je 11 Wohneinheiten) mit Tiefgarage an der Ziegelhofstraße 36 + 38 zu. Das Vorhaben weicht geringfügig von Bebauungsplanvorgaben ab (Firstrichtung, Gebäudehöhe, GRZ/GFZ, Baugrenze), was durch Topographie und technische Koppelung der Gebäude begründet ist. 20% des Wohnraums wird als mietpreisgebundener Wohnraum geschaffen. Der Antrag wurde angenommen.
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Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Hochdorf
Vorlage Nr. 91/2026
Amt: Helge Kerner Datum:
Technische 14.09.2026
Liegenschaften
Beschluss
Beratungsfolge Sitzungstermin Beratungsart Ja Enth Nein
ATU 29.09.2026 öffentlich
Tagesordnungspunkt:
Ziegelhofstraße 36 + 38
- Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage und Stellplätzen
Beschlussantrag:
Erteilen des kommunalen Einvernehmens zu den beantragten Befreiungen.
Begründung:
Das Vorhaben liegt großteils im Planbereich des Bebauungsplanes Steetwiesen aus
dem Jahre 1982. Es sind max. 2 Vollgeschosse bei max. 10,0 m Gebäudehöhe
zulässig. GRZ und GFZ liegen bei 0,4 / 0,8. Der Bereich bei Gebäude Ziegelhofstr.
36 liegt außerhalt des Planbereiches und muss daher formal nach §34 BauGB
beurteilt werden. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs können die Vorgaben
des Bebauungsplans unterstützend hinzugezogen werden.
Es ist geplant die Bestandsgebäude Ziegelhofstraße 36 und 38 incl. aller
Nebenanlagen abzubrechen. Neu soll eine zusammenhängende Tiefgarage mit 23
ST´s und 2 Mehrfamilienhäuser mit je 11 WE´s erstellt werden. Weiterhin sind 8
offene Stellplätze vorgesehen. Der Stellplatzschlüssel liegt demnach bei 1,41
ST/WE.
Es werden 20% mietpreisgebundener („bezahlbarer“) Wohnraum geschaffen – also
ausschließlich für Mieter mit Wohnberechtigungsschein.
Folgende Befreiungsanträge wurden mit den Bauunterlagen gestellt:
1. Befreiung der festgesetzten Firstrichtung.
2. Befreiung von der maximalen Firsthöhe von 10m (geringfügig).
3. Befreiung von den Festsetzungen zur GRZ und GFZ (geringfügig).
4. Befreiung von den Festsetzungen zur Baugrenze (punktuell).
Begründung:
1. Die Drehung folgt dem Zuschnitt der Grundstücke. Die Gebäude sind Straßen
begleitend.
2. Bedingt durch starkes Gefälle und die bautechnische Koppelung beider
Gebäude über eine gemeinsame Tiefgarage. Ein Höhenversatz ist technisch
unmöglich und würde die Barrierefreiheit verhindern.
3. Im Gesamtschnitt wird der GFZ - Wert von 0,40 nur minimal überschritten
(siehe Lageplan). Die Befreiung wird rein formal beantragt, da eines der
Grundstücke knapp außerhalb des Bebauungsplans liegt.
4. Die punktuelle Überschreitung aufgrund der Topographie und zur positiven
Einfügung in das Städtebild.
Insgesamt liegt hier eine intensive, stimmige Planung vor. Die Abweichungen und
Befreiungen sind untergeordnet. Abstandsflächen werden alle eingehalten.
Weitere öffentliche Belange sind von der Planung nicht berührt.
Anlagen: Zusammenfassung
Text aus PDF extrahiert