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Im Hof 9

Abgelehnt
TypAntrag
GemeindeHochdorf
Datum2026-09-29
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Eigentümer des Objekts Im Hof 9 beantragt die Genehmigung für einen Stellplatz, die Umgestaltung der Zuwegung, ein Eingangspodest und eine Dachterrasse mit Geländer. Der Ausschuss lehnt das Einvernehmen für das Podest und die Dachterrasse ab, da diese ohne Genehmigung oder abweichend von der 2019 genehmigten Planung errichtet wurden und nachbarliche Belange beeinträchtigen – insbesondere hat das Geländer keinen vorgeschriebenen Abstand zur Grundstücksgrenze. Der Stellplatz wird genehmigt.

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Gemeinde Hochdorf Vorlage Nr. 87/2026 Amt: Gabriele Franzel Datum: Technische 27.08.2026 Liegenschaften Beschluss Beratungsfolge Sitzungstermin Beratungsart Ja Enth Nein Ausschuss für Technik und 29.09.2026 öffentlich Umwelt Tagesordnungspunkt: Im Hof 9 - Umgestaltung Zuwegung und Erstellung Stellplatz sowie Ausbau Dachfläche, Anbau zur Dachterrasse Beschlussantrag:  1. Stellplatz Erteilen des kommunalen Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.  2. Eingangsbereich/Eingangspodest und Dachterrasse Versagen des kommunalen Einvernehmen zur beantragten Genehmigung bzw. Befreiung für das bereits ohne entsprechende Genehmigung errichtete Eingangspodest und die Dachterrasse einschließlich Geländer. Begründung: Die beantragten baulichen Anlagen befinden sich im Geltungsbereich eines Baulinienplans aus dem Jahr 1920. Der Eingangsbereich und die Dachterrasse weichen von der bisherigen, im Jahr 2019 genehmigten Ausführung ab. Die baulichen Anlagen wurden bereits vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens bzw. abweichend von der genehmigten Planung hergestellt. Dadurch wurden vollendete Tatsachen geschaffen. Insbesondere bestehen hinsichtlich der bereits hergestellten baulichen Anlagen erhebliche Bedenken im Hinblick auf die nachbarlichen Belange. Das Eingangspodest mit einer Fläche von ca. 7,3 m² entspricht nach seinem tatsächlichen Erscheinungsbild und seiner Nutzung nicht lediglich einem untergeordneten Zugangselement, sondern wird augenscheinlich als Terrassenfläche bzw. Aufenthaltsfläche genutzt. Bei der Dachterrasse bestehen ebenfalls nachbarrechtlich relevante Auswirkungen. Das Geländer der Dachterrasse hat keinen Abstand (vorgeschrieben 2,50 m) zur Grundstücksgrenze. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen hinsichtlich des Stellplatzes zu erteilen, hinsichtlich des Eingangspodests und der Dachterrasse aufgrund der bereits abweichend bzw. ohne entsprechende Genehmigung hergestellten baulichen Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf die nachbarlichen Belange jedoch zu versagen. Anlagen: Zusammenfassung

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