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Im Hof 9
Abgelehnt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Hochdorf |
| Datum | 2026-09-29 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Eigentümer des Objekts Im Hof 9 beantragt die Genehmigung für einen Stellplatz, die Umgestaltung der Zuwegung, ein Eingangspodest und eine Dachterrasse mit Geländer. Der Ausschuss lehnt das Einvernehmen für das Podest und die Dachterrasse ab, da diese ohne Genehmigung oder abweichend von der 2019 genehmigten Planung errichtet wurden und nachbarliche Belange beeinträchtigen – insbesondere hat das Geländer keinen vorgeschriebenen Abstand zur Grundstücksgrenze. Der Stellplatz wird genehmigt.
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Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Hochdorf
Vorlage Nr. 87/2026
Amt: Gabriele Franzel Datum:
Technische 27.08.2026
Liegenschaften
Beschluss
Beratungsfolge Sitzungstermin Beratungsart Ja Enth Nein
Ausschuss für Technik und 29.09.2026 öffentlich
Umwelt
Tagesordnungspunkt:
Im Hof 9
- Umgestaltung Zuwegung und Erstellung Stellplatz sowie Ausbau Dachfläche,
Anbau zur Dachterrasse
Beschlussantrag:
1. Stellplatz
Erteilen des kommunalen Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.
2. Eingangsbereich/Eingangspodest und Dachterrasse
Versagen des kommunalen Einvernehmen zur beantragten Genehmigung bzw.
Befreiung für das bereits ohne entsprechende Genehmigung errichtete
Eingangspodest und die Dachterrasse einschließlich Geländer.
Begründung:
Die beantragten baulichen Anlagen befinden sich im Geltungsbereich eines
Baulinienplans aus dem Jahr 1920. Der Eingangsbereich und die Dachterrasse
weichen von der bisherigen, im Jahr 2019 genehmigten Ausführung ab. Die
baulichen Anlagen wurden bereits vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens bzw.
abweichend von der genehmigten Planung hergestellt. Dadurch wurden vollendete
Tatsachen geschaffen.
Insbesondere bestehen hinsichtlich der bereits hergestellten baulichen Anlagen
erhebliche Bedenken im Hinblick auf die nachbarlichen Belange. Das
Eingangspodest mit einer Fläche von ca. 7,3 m² entspricht nach seinem
tatsächlichen Erscheinungsbild und seiner Nutzung nicht lediglich einem
untergeordneten Zugangselement, sondern wird augenscheinlich als Terrassenfläche
bzw. Aufenthaltsfläche genutzt.
Bei der Dachterrasse bestehen ebenfalls nachbarrechtlich relevante Auswirkungen.
Das Geländer der Dachterrasse hat keinen Abstand (vorgeschrieben 2,50 m) zur
Grundstücksgrenze.
Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen hinsichtlich des Stellplatzes zu
erteilen, hinsichtlich des Eingangspodests und der Dachterrasse aufgrund der bereits
abweichend bzw. ohne entsprechende Genehmigung hergestellten baulichen
Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf die nachbarlichen Belange
jedoch zu versagen.
Anlagen: Zusammenfassung
Text aus PDF extrahiert