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Reichenbacher Straße 4

Angenommen
TypAntrag
GemeindeHochdorf
Datum2026-09-29
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Gemeinde Hochdorf behandelt einen Antrag auf kommunales Einvernehmen für eine Befreiung nach Baugesetzbuch bezüglich einer geplanten Doppelgarage an der Reichenbacher Straße 4. Die neue Garage überschreitet die im Baulinienplan von 1920 festgesetzte Baulinie um circa 3 Meter und die zulässige Wandhöhe um 0,52 Meter. Da eine vergleichbare Garage bereits 2001 genehmigt wurde und nur die Dachausführung geändert wird, empfiehlt die Verwaltung, das Einvernehmen zu erteilen. Der Ausschuss nahm den Beschlussantrag an.

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Gemeinde Hochdorf Vorlage Nr. 86/2026 Amt: Gabriele Franzel Datum: Technische 27.08.2026 Liegenschaften Beschluss Beratungsfolge Sitzungstermin Beratungsart Ja Enth Nein Ausschuss für Technik und 29.09.2026 öffentlich Umwelt Tagesordnungspunkt: Reichenbacher Straße 4 - Neubau einer Doppelgarage Beschlussantrag: Erteilen des kommunalen Einvernehmens für die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB Begründung: Die geplante Garage befindet sich im Geltungsbereich eines Baulinienplans aus dem Jahr 1920 und überschreitet die festgesetzte Baulinie um ca. 3,00 m. Die Garage wurde bereits im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses im Jahr 2001 in vergleichbarer Lage genehmigt. Die seinerzeit genehmigte Garage wies eine um ca. 7 cm niedrigere Firsthöhe auf. Die nunmehr geplante Ausführung sieht ein Satteldach mit einer entsprechend geringfügig höheren Firsthöhe vor. Aufgrund der geplanten Dachausführung wird die für eine grenzständige Garage maßgebliche Wandhöhe von 3,00 m um ca. 0,52 m überschritten. Noch zu klären ist die Entwässerung des Vorplatzes. Es ist sicherzustellen, dass das auf dem Vorplatz anfallende Oberflächenwasser ordnungsgemäß abgeführt wird. Hierzu sollte eine geeignete Entwässerungsrinne, beispielsweise eine BIRCO-Rinne, vorgesehen werden. Eine ausschließlich der Dachentwässerung dienende Regenrinne ist für die Entwässerung des Vorplatzes nicht ausreichend. Hinsichtlich der Überschreitung der Baulinie ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Garage bereits im Jahr 2001 in dieser Lage genehmigt wurde. Die nunmehr beantragte Änderung betrifft im Wesentlichen die Ausführung des Daches bzw. die geringfügige Erhöhung der Firsthöhe. Eine grundsätzliche Veränderung der bereits genehmigten städtebaulichen Situation ist damit nicht verbunden. Die Verwaltung schlägt daher vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Anlagen: Zusammenfassung

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