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Errichtung eines Wintergartens zur Unterbringung von Pflanzen und Gartenmöbeln, Flurst. Nr. 1002/18,
Angenommen11 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Grenzach-Wyhlen |
| Datum | 2026-09-15 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Ein Antragsteller beantragt die Errichtung eines Wintergartens (9 m², 3×3 m) auf Flurst. Nr. 1002/18 in Grenzach und stellt einen Befreiungsantrag, da die Anlage außerhalb der Baugrenze liegt. Die Bauverwaltung empfiehlt Ablehnung: Das Bebauungsplan-Nutzungsrecht für gemeinschaftliche Hofnutzung sei ein wesentlicher Planungsgrund, und die 3-Meter-Überschreitung der Baugrenze sei städtebaulich nicht vertretbar. Der Technische Ausschuss versagte das Einvernehmen.
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Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Grenzach-Wyhlen
Beschlussvorlage Nr. 2026/488
Fachbereich/Sachgebiet: Bauverwaltung Aktenzeichen: 632.6
Sachbearbeiter/in: Rothe,Carmen Datum: 19.08.2026
Gremium Sitzungstermin Öffentlichkeit Vorberatung/Beschluss
TechnischerAusschuss 15.09.2026 Ö Beschlussfassung
Errichtung eines Wintergartens zur Unterbringung von Pflanzen
und Gartenmöbeln, Flurst. Nr. 1002/18, Schloßweg 4, Gemarkung
Grenzach
A. Beschlussvorschlag:
DasEinvernehmennach§36BauGBwirdnichterteilt.
DasimBebauungsplanfestgesetzteNutzungsrechtfürgemeinschaftlicheZwecke/Hofcharakteristein
wesentlicherGrundzugderPlanung.
ZudemistdasMaßderÜberschreitungvon3,00mstädtebaulichnichtvertretbar.
B. Folgeabschätzung:
C. Begründung:
DasimBetreffgenannteGrundstückbefindetsichimGeltungsbereichdesBebauungsplans
„Schloßmatten“.
GeplantisteinKaltwintergartenmiteinerGrundflächevon9m²(3x3m).
DasichderWintergartenkomplettaußerhalbderBaugrenzebefindethatdieAntragstellerineinen
AntragaufBefreiunggestellt,DieBegründunghierzuistderbeigefügtenAnlagezuentnehmen.
AusSichtderUnterzeichnerinsolltederAntragausfolgendenGründennichtbefürwortetwerden:
DerBebauungsplanhatfolgendeFestsetzunggetroffen:
Dokument1
-Seite2von2-
AusderBegründungdesBebauungsplansistzuentnehmen,dass:
DieFestsetzungdesNutzungsrechtszurHofnutzungunddessenGemeinschaftscharakteristaus
SichtderUnterzeichnerineinwesentlicherGrundzugderPlanung.Ebensoistdiestädtebaulich
geordneteAnordnungderBaukörpergrundlegend.
AuchdieÜberschreitungderBaugrenzeum3,00mistnichtvertretbarundbeeinträchtigtdas
Gesamtbild.
DaherempfiehltdieBauverwaltungdasVorhabenabzulehnenunddasEinvernehmenzuversagen.
Anlage(n):
Luftbild,AuszugB-Plan,Lageplan,AABAntragmitBegründung,GrundrissEG,Ansichten
HinzugezogenePersonen:
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