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Errichtung eines Wintergartens zur Unterbringung von Pflanzen und Gartenmöbeln, Flurst. Nr. 1002/18,

Angenommen11 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeGrenzach-Wyhlen
Datum2026-09-15
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein Antragsteller beantragt die Errichtung eines Wintergartens (9 m², 3×3 m) auf Flurst. Nr. 1002/18 in Grenzach und stellt einen Befreiungsantrag, da die Anlage außerhalb der Baugrenze liegt. Die Bauverwaltung empfiehlt Ablehnung: Das Bebauungsplan-Nutzungsrecht für gemeinschaftliche Hofnutzung sei ein wesentlicher Planungsgrund, und die 3-Meter-Überschreitung der Baugrenze sei städtebaulich nicht vertretbar. Der Technische Ausschuss versagte das Einvernehmen.

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Gemeinde Grenzach-Wyhlen Beschlussvorlage Nr. 2026/488 Fachbereich/Sachgebiet: Bauverwaltung Aktenzeichen: 632.6 Sachbearbeiter/in: Rothe,Carmen Datum: 19.08.2026 Gremium Sitzungstermin Öffentlichkeit Vorberatung/Beschluss TechnischerAusschuss 15.09.2026 Ö Beschlussfassung Errichtung eines Wintergartens zur Unterbringung von Pflanzen und Gartenmöbeln, Flurst. Nr. 1002/18, Schloßweg 4, Gemarkung Grenzach A. Beschlussvorschlag: DasEinvernehmennach§36BauGBwirdnichterteilt. DasimBebauungsplanfestgesetzteNutzungsrechtfürgemeinschaftlicheZwecke/Hofcharakteristein wesentlicherGrundzugderPlanung. ZudemistdasMaßderÜberschreitungvon3,00mstädtebaulichnichtvertretbar. B. Folgeabschätzung: C. Begründung: DasimBetreffgenannteGrundstückbefindetsichimGeltungsbereichdesBebauungsplans „Schloßmatten“. GeplantisteinKaltwintergartenmiteinerGrundflächevon9m²(3x3m). DasichderWintergartenkomplettaußerhalbderBaugrenzebefindethatdieAntragstellerineinen AntragaufBefreiunggestellt,DieBegründunghierzuistderbeigefügtenAnlagezuentnehmen. AusSichtderUnterzeichnerinsolltederAntragausfolgendenGründennichtbefürwortetwerden: DerBebauungsplanhatfolgendeFestsetzunggetroffen: Dokument1 -Seite2von2- AusderBegründungdesBebauungsplansistzuentnehmen,dass: DieFestsetzungdesNutzungsrechtszurHofnutzungunddessenGemeinschaftscharakteristaus SichtderUnterzeichnerineinwesentlicherGrundzugderPlanung.Ebensoistdiestädtebaulich geordneteAnordnungderBaukörpergrundlegend. AuchdieÜberschreitungderBaugrenzeum3,00mistnichtvertretbarundbeeinträchtigtdas Gesamtbild. DaherempfiehltdieBauverwaltungdasVorhabenabzulehnenunddasEinvernehmenzuversagen. Anlage(n): Luftbild,AuszugB-Plan,Lageplan,AABAntragmitBegründung,GrundrissEG,Ansichten HinzugezogenePersonen:

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