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Baugesuche
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Dornstadt |
| Datum | 2026-10-01 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Dornstadt
Alb-Donau-Kreis
Beschlussvorlage
Beratungsgremium: Gemeinderat
Sitzung am: 01.10.2026 Entscheidung
Vorlagen-Nr.: GR/2026/055 öffentlich
Beratungsgegenstand: Baugesuche
Bollingen: Finkenweg 5
Umbau und Sanierung bestehendes Einfamilienhaus
in ein Zweifamilienhaus (Bau-Turbo)
Beschlussantrag:
Die gemeindliche Zustimmung gem. § 36a i.V.m. § 31 Abs. 3 BauGB wird erteilt.
Von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Breite I“ (Überschreitung der
zulässigen Traufhöhe sowie Zahl der Vollgeschosse) kann aus Sicht der Gemeinde der
Erteilung einer Befreiung zugestimmt werden.
Vorberatung:
Ortschaftsrat Bollingen am 15.09.2026
Dornstadt, den 17.09.2026
Rainer Braig
Bürgermeister
Sachdarstellung:
Bollingen: Finkenweg 5
Umbau und Sanierung bestehendes Einfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus (Bau-
Turbo)
Der Verwaltung liegt aktuell ein Baugesuch zum Umbau eines bestehenden
Einfamilienhauses für das Grundstück Finkenweg 5 in Bollingen vor.
Die Bauherren planen den Ausbau des Dachgeschosses mit Schaffung einer zusätzlichen
Wohneinheit.
Vorgesehen ist eine Aufstockung mit Erhöhung des Kniestocks um ca. 2,20 Meter. Die
Traufhöhe des Gebäudes liegt somit bei 5,30 Metern. Im Gegenzug wird die Dachneigung
von ursprünglich 30° auf 25° reduziert, sodass sich nur eine moderate Erhöhung der
Firsthöhe um 1,50 Meter ergibt.
Der Sitzungsvorlage sind ein Übersichtsplan, Lageplan, Grundrisse, Schnitt und Ansichten
des Bauvorhabens beigefügt.
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans
„Breite I“, welcher seit dem 07.08.1975 rechtskräftig ist.
Zur Umsetzung des Vorhabens sind zwei Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans erforderlich.
Durch die Anhebung des Kniestocks wird die im Bebauungsplan vorgeschrieben maximal
zulässige Traufhöhe von 3,50 Meter überschritten. Durch den Ausbau des Dachgeschosses
und die Schaffung zusätzlichen Wohnraums entsteht im Dachgeschoss ein zusätzliches,
zweites Vollgeschoss. Auch hier wäre eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans (maximal 1 Vollgeschoss im Bereich des Baugrundstücks) erforderlich.
Vorrangig ist dabei zu prüfen, ob das Vorhaben auch ohne Anwendung des Bau-Turbos mit
Hilfe der Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen
werden kann.
Nach der bisherigen Rechtslage wäre eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur möglich,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Bei größeren Überschreitungen der
Festsetzungen zur Höhenentwicklung des Gebäudes sowie insbesondere bei der
festgelegten Zahl der Vollgeschosse, ist allerdings fest davon auszugehen, dass die
Grundzüge der Planung durch die vorgesehenen Abweichungen berührt werden.
Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wäre unter dieser Voraussetzung nicht möglich,
sodass nach alter Rechtslage die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nur mit Hilfe einer
Bebauungsplanänderung herstellbar gewesen wäre.
Mit der Änderung des Baugesetzbuchs ergeben sich jedoch neue bauplanungsrechtliche
Möglichkeiten zur erleichterten Schaffung von Wohnraum (Bau-Turbo). Im Geltungsbereich
eines rechtskräftigen, qualifizierten Bebauungsplans ermöglicht § 31 Abs. 3 BauGB mit
Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall die Erteilung von Befreiungen zugunsten des
Wohnungsbaus, ohne dass dabei die Grundzüge der Planung unberührt bleiben müssen.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zudem hat sich die Gemeinde eigene
Leitlinien für die Anwendung der Neuregelungen des Bau-Turbos gesetzt (vgl.
Gemeinderatssitzung vom 22.07.2026, Sitzungsvorlage GR/2026/043).
Das Ergebnis der verwaltungsinternen Prüfung bei Anwendung der
gemeindeeigenen Bau-Turbo-Kriterien ist als Anhang beigefügt.
Bei der Beurteilung über die städtebauliche Vertretbarkeit des Vorhabens muss
berücksichtigt werden, dass auf dem unmittelbar an das Baugrundstück westlich
angrenzenden Nachbargrundstück (Finkenweg 3) bereits ein Wohngebäude mit zwei
Vollgeschossen (plus Dachgeschoss) sowie deutlich höheren Trauf- und Firsthöhen errichtet
wurde. Auch die weiteren westlich und nord-westlich gelegenen Grundstücke lassen bereits
eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zu, da sie sich im Geltungsbereich eines anderen
qualifizierten Bebauungsplans („Am Feldweg 4“) befinden.
Aus planungsrechtlicher Sicht könnte daher eine Zustimmung für die beantragten
Abweichungen (Gebäudehöhe und Zahl der Vollgeschosse) in Aussicht gestellt werden. Die
Überschreitungen des Maßes der baulichen Nutzung hinsichtlich Höhe und Geschossigkeit
sind aufgrund der bereits vorhandenen städtebaulichen Situation vertretbar. Das Vorhaben
fügt sich insgesamt harmonisch in den bestehenden Bebauungszusammenhang ein und
trägt zu einer flächensparenden Schaffung von zusätzlichem Wohnraum im Sinne einer
gebietsverträglichen Nachverdichtung bei.
Im Rahmen der Entscheidung über die Zustimmung zur Erteilung von Befreiungen sind
insbesondere auch die nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Zahl der Vollgeschosse und zur Traufhöhe
wurden daher im Hinblick auf eine mögliche nachbarschützende Wirkung geprüft.
Nach Prüfung des Bebauungsplans sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass die genannten Festsetzungen gerade dem Schutz der Eigentümer
bestimmter angrenzender Grundstücke zu dienen bestimmt sind.
Unabhängig hiervon sind durch die geplante Aufstockung nach derzeitiger Einschätzung
keine unzumutbaren Beeinträchtigungen schutzwürdiger nachbarlicher Belange ersichtlich.
Der Ortschaftsrat Bollingen hat dem Bauvorhaben in seiner Sitzung am 15.09.2026
zugestimmt.
Dornstadt, den 16.09.2026
Thomas Kemmer
Bau- und Umweltamt
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