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Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Baugesetzbuch (BauGB) Antrag auf Bauvorbescheid BVB/26/0017, Schloßgasse 25, 69469 Weinheim, Flst. Nr. Lützelsachsen 31 und 31/1
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Weinheim |
| Datum | 2026-10-08 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Weinheim
Beschlussvorlage
Federführung: Drucksache-Nr.
Amt für Stadtentwicklung 126/26
Geschäftszeichen:
61-KH
BeteiligteÄmter:
Amt für Baurecht und Denkmalschutz
Datum:
30.09.2026
Beratungsfolge: Ö/N Beschlussart Sitzungsdatum:
Ortschaftsrat Lützelsachsen Ö Anhörung 08.10.2026
Ausschuss für Technik, Umwelt und
Ö Beschlussfassung 14.10.2026
Stadtentwicklung
Anhörung Ortschaftsrat Ja Nein
Finanzielle Auswirkung Ja Nein
Klimawirksamkeit Ja Nein
Betreff:
Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Baugesetzbuch (BauGB)
Antrag auf Bauvorbescheid BVB/26/0017, Schloßgasse 25, 69469 Weinheim, Flst. Nr.
Lützelsachsen 31 und 31/1
Beschlussantrag:
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB für das Vorhaben BVB/26/0017,
Schloßgasse 25, 69469 Weinheim, Flst. Nr. Lützelsachsen 31 und 31/1 wird erteilt.
Drucksache: Seite1von5
126/26
Verteiler:
1 x Protokollzweitschrift
1 x Dezernat II
1 x Amt 63
1 x Amt 61 z.d.A.
Bisherige Vorgänge:
Keine
Beratungsgegenstand:
Gemäß § 9 Nr. 2 d) der Hauptsatzung ist der Ausschuss für Technik, Umwelt und
Stadtentwicklung (ATUS) für die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach
§ 36a Baugesetzbuch (BauGB) zuständig.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.12.2025 Rahmenbedingungen für die
Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB beschlossen. Demnach wird für bestimmte
Vorhaben generell keine Zustimmung erteilt, für alle anderen Vorhaben erfolgt eine
Beschlussfassung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB durch den ATUS.
Für das nachfolgend beschriebene Bauvorhaben liegen die Ausschlussgründe der
Rahmenbedingungen für die Zustimmung der Gemeinde nicht vor, sodass hierüber zu
entscheiden ist.
Das Bauvorhaben
Am 31.08.2026 ist beim Amt für Baurecht und Denkmalschutz ein begründeter Antrag auf
Zustimmung nach § 36a BauGB eingegangen, mit der die Zulassung des Bauvorhabens
BVB/26/0017, Schloßgasse 25, 69469 Weinheim, Flst. Nr. Lützelsachsen 31 und 31/1 explizit
nach den erweiterten Zulässigkeitsregelungen der „BauGB-Bau-Turbo-Novelle“ (§§ 31
Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB) angestrebt wird.
Die Bauvoranfrage sieht vor, die bestehende Scheune auf dem Grundstücks Flst. 31 in zwei
Wohneinheiten umzubauen und an die Scheune angrenzend, auf dem Grundstück Flst. 31/1
eine Terrasse zu errichten. Weiterhin sollen auf dem Grundstück Flst. 31/1 eine
Doppelgarage und ein Schuppen errichtet werden.
Die Lage des Vorhabengrundstücks und die Benennung der wichtigsten umliegenden
Straßen sind in dem GIS-Auszug (Anlage 1) dargestellt. Die Vorhabenplanung ist als
Anlage 2 beigefügt.
Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich für das Grundstück Flst. Nr. 31 nach dem
Bebauungsplan Nr. 208 „Westlich der Schlossgasse“ aus dem Jahr 1969. Dieser setzt für
das bereits zum Zeitpunkt der damaligen Planaufstellung bebaute Grundstück nicht
überbaubare Grundstücksflächen fest, das heißt eine Neubebauung ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Für das damals wie heute unbebaute Grundstück Flst. Nr. 31/1 setzt der
Bebauungsplan Nr. 208 überbaubare Grundstücksflächen fest.
Diese Festsetzungen für das Grundstück Flst. Nr. 31/1 wurden mit dem Bebauungsplan Nr.
208.A „Änderungsplan und Erweiterungsplan I zum Bebauungsplan „westlich der
Schlossgasse““ aus dem Jahr 1973 allerdings dahingehend geändert, dass nun auch dort
nicht überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt wurden.
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Für das Grundstück Flst. Nr. 31 blieb der status quo unangetastet. Im Ergebnis sind damit
beide Grundstücke als grundsätzlich nicht bebaubar festgesetzt.
Der Ausschuss für Technik und Umwelt (ATU) hat in seiner Sitzung am 14.02.1996 über die
Grundstücke/Grundstücksteile östlich des Heckenpfads, dazu gehört auch das Grundstück
Flst. Nr. 31/1, beraten und entschieden, dass dort einer Bebauung unter der Voraussetzung
zugestimmt wird, dass
1. der städtebauliche Rahmen eingehalten wird, der für die gegenüberliegenden
Grundstücke festgesetzt ist (WR, 2 VG, GRZ = 0,4, GFZ = 0,8, Abstand zur
Straßenbegrenzungslinie vorne mindestens 3 m, hinten maximal 18 m) und
2. sich alle Eigentümer per Baulast mit einem einseitigen Grenzbau einverstanden erklären.
In der entsprechenden Sitzungsvorlage wird ausgeführt, Veranlassung für diese Vorlage sei
ein im ATU behandeltes und abgelehntes Bauvorhaben auf Flst. Nr. 33 und die damit
einhergehende ATU-Sitzung, bei der deutlich geworden sei, dass die nach dem B-Plan
vorgesehene Freihaltung von jeglicher Bebauung nicht mehr den heutigen Vorstellungen
entspreche und der Wunsch bestehe, hier eine Bebauung zu ermöglichen. In der Vorlage
wird weiter ausgeführt, der verfahrensrechtlich richtige Weg hierfür sei zwar eine förmliche
Bebauungsplanänderung, dafür habe das Stadtplanungsamt aber derzeit keine freien
Kapazitäten.
In Folge diese Beschlussfassung wurden die Grundstücke Flst. Nr. 33/1 und 34/1 mit einem
Doppelhaus bebaut. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 32 sind zwischenzeitlich Garagen
entstanden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Genehmigung des beantragten Vorhabens aufgrund der entgegenstehenden
Bebauungspläne nicht vorliegen. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, weil
die Grundzüge der Planung berührt würden. Der ATU-Beschluss aus dem Jahr 1996 ändert
daran nichts, im Übrigen sind bei der vorliegenden Bauvoranfrage auch nicht alle
Voraussetzungen des damaligen Beschlusses erfüllt.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit kann aber auf Grundlage von § 31 Abs. 3 BauGB mit
Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB hergestellt werden.
Bewertung der Verwaltung
Das Vorhaben dient der Umnutzung eines bereits bestehenden Gebäudes. Die Scheune soll
in zwei Wohneinheiten umgebaut werden. Damit kann zum einen die Scheune erhalten und
einer Nutzung zugeführt werden, gleichzeitig entstehen zwei zusätzliche Wohneinheiten
innerhalb des bestehenden Siedlungsgefüges. Es handelt sich damit um einen sinnvollen
Beitrag zur Nutzung von Innentwicklungspotenzialen. Die Verwendung bestehender
Bausubstanz wirkt sich zudem ressourcenschonend aus.
Die Ergänzung einer Terrasse mit 3,5 m Tiefe, die Errichtung einer Doppelgarage und der
Bau eines Schuppens dienen den beiden geplanten Wohneinheiten. Diese baulichen
Anlagen sind für sich betrachtet in ihren Ausmaßen nachvollziehbar und üblich. In Relation
zur Grundstücksfläche bleibt die geplante bauliche Nutzung auf dem Grundstück Flst. Nr.
31/1 deutlich hinter den Überbauungsgraden in der Umgebung zurück.
Das Vorhaben wird daher seitens der Verwaltung als städtebaulich vertretbar angesehen.
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Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass das Vorhaben auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar wäre. Zwar sollen als
nicht überbaubare Grundstücksflächen festgesetzte Bereich baulich genutzt werden, woraus
grundsätzlich eine Betroffenheit nachbarlicher Interessen entstehen kann. Vorliegend ist aber
entweder schon aufgrund der Distanz und der Lage jenseits einer Straße oder im Hinblick
auf die bereits vorhandene bauliche Nutzung des eigenen Grundstücks eine relevante
Betroffenheit nicht gegeben.
Damit liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens unter
Inanspruchnahme der erweiterten Möglichkeiten der „BauGB-Bau-Turbo-Novelle“ vor, sofern
die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB erteilt wird.
Die Zulassung des Vorhabens würde der Gewinnung zusätzlichen Wohnraums in Weinheim
durch Innenentwicklung dienen und damit den Zielstellungen des städtebaulichen
Rahmenplans (Gemeinderatsbeschluss vom 18.10.2023) und – soweit ohne Bauleitplanung
möglich – des Leitfadens klimagerechte Bauleitplanung (Gemeinderatsbeschluss vom
23.07.2025) Rechnung tragen. Zu nennen sind insbesondere der Vorrang der
Innenentwicklung zur Minimierung der Flächeninanspruchnahme, das Ziel einer verdichteten
Bebauung und das Ziel verschiedene Wohnformen zu ermöglichen.
Mit einer positiven Entscheidung entstünde nur bedingt ein Präzedenzfall für andere. Denn
die Umnutzung einer Scheune und die Ergänzung untergeordneter baulicher Anlagen in
diesem Zusammenhang lässt sich in direkt vergleichbarer Art und Weise in der näheren
Umgebung nicht realisieren. Die betreffenden Grundstücke sind entweder bereits baulich
genutzt oder aufgrund ihres Zuschnitts nicht für eine vergleichbare Bebauung geeignet.
Gleichwohl führt eine positive Entscheidung dazu, dass die Festsetzung einer nicht
überbaubaren Grundstücksfläche durch den Bebauungsplan Nr. 208.A für die Grundstücke
östlich des Heckenpfads weiterhin keine Anwendung erfährt und damit auch für zukünftige
Fälle in diesem Gebiet deren Anwendung hinterfragt werden kann. Diese Festsetzung steht
mit dem ATU-Beschluss von 1996 und der zwischenzeitlich erfolgten Bebauung auf
mehreren Grundstücken aber ohnehin in Frage.
Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung, die Zustimmung der Gemeinde
nach § 36a BauGB zu erteilen.
Alternativen:
Keine Zustimmung der Gemeinde nach §36a BauGB. Das Vorhaben kann dann nicht im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens zugelassen werden bzw. es kann in diesem Punkt
keine positive Beantwortung der Bauvoranfrage erfolgen.
Finanzielle Auswirkung:
Keine
Klimawirksamkeit:
Die Umsetzung des Vorhabens hat keine relevanten Klimaauswirkungen außer denen,
welche ein Neubau per se mit sich bringt. Mit dem Vorhaben soll in erster Linie ein bereits
bestehendes Gebäude umgenutzt werden. Die ergänzenden baulichen Anlagen sind nur von
untergeordneter Größe.
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Die Umsetzung des Vorhabens führt nur zu kleinteiligen Änderungen innerhalb des
Siedlungsgefüges, weshalb erhebliche Auswirkungen auf das lokale Klima, z.B.
Kaltluftströmungen, ausgeschlossen werden. Die baulichen Anlagen müssen entsprechend
der fachgesetzlichen Vorgaben errichtet bzw. geändert werden, sodass z.B. ein zeitgemäßer
energetischer Standard gewährleistet ist.
Anlagen:
Anlage_1_ö_GIS_12626
Anlage_2_ö_Vorhabenplanung Lageplan_12626
Beschlussantrag:
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB für das Vorhaben BVB/26/0017,
Schloßgasse 25, 69469 Weinheim, Flst. Nr. Lützelsachsen 31 und 31/1 wird erteilt.
gezeichnet gezeichnet
Michael Möslang Andreas Buske
Oberbürgermeister Erster Bürgermeister
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