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Prüfantrag der CDU-Ratsfraktion vom 06.05.2026 Einsatz von RC-Schotter zur Flächenaufbereitung im Gewerbegebiet Langebrede

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Steinhagen
Datum2026-10-15
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CDU-Ratsfraktion beantragte am 06.05.2026, zu prüfen, ob RC-Schotter (Recycling-Baustoff) zur kostengünstigen und nachhaltigen Flächenaufbereitung im Gewerbegebiet Langebrede eingesetzt werden kann. Die Verwaltung erläutert die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (Güteüberwachung, Wasserrecht, Dokumentation) und schlägt vor, in der Erschließungsplanung eine Alternativprüfung mit Kosten-Nutzen-Analyse zwischen RC-Material und natürlichen Rohstoffen durchzuführen. Der Bauausschuss soll am 15.10.2026 die Verwaltung damit beauftragen.

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Gemeinde Steinhagen Beschlussvorlage Die Bürgermeisterin - öffentlich - Drucksache VL-232-2025/2030 Aktenzeichen: 60 federführendes Amt: 60 Bauamt Vorlagenersteller/in: Herr Walter Datum: 06.10.2026 Beratungsfolge Termin Bemerkungen Bauausschuss 15.10.2026 Tagesordnungspunkt 1. Prüfantrag der CDU-Ratsfraktion vom 06.05.2026 Einsatz von RC-Schotter zur Flächenaufbereitung im Gewerbegebiet Langebrede Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird im Rahmen der Erschließungsplanung für das GIB Langebrede beauf- tragt, den Einsatz von RC-Material für die notwendigen Gründungsmaßnahmen alternativ zu prüfen. Erläuterungen: Mit Datum vom 06.05.2026 stellte die CDU-Ratsfraktion einen Antrag an die Verwaltung zu prüfen, ob der Einsatz von RC-Schotter zur Flächenaufbereitung im Gewerbegebiet Langebrede eine wirt- schaftliche Lösung darstellt. Der Antrag wurde am 06.05.2026 vom Rat der Gemeinde Steinhagen zuständigkeitshalber an den Bauausschuss verwiesen. In der Sitzung des Bauausschusses am 23.04.2026 wurde die Überarbeitung des städtebaulichen Rahmenplanes incl. der angepassten Erschließungsplanung vorgestellt. Es wurde deutlich, dass bei den dargestellten Gewerbeflächen, für den Straßenbau und dem Bau der Regenrückhaltebecken Bodenauffüllungen notwendig sind. Für die Gründung von Baugrundstücken werden in der Regel tragfähige, frostsichere Naturböden (z. B. Kies, Sand oder gut abgestufte Gemische) verwendet. Neben den natürlichen Böden kann der Einsatz von RC-Material (Recycling-Baustoff) im Einzelfall geprüft werden. RC-Material kann dabei eine kostengünstige und nachhaltige Alternative für die Gründung von Baugrundstücken sein. In dem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Einbauvorgaben in Abhängigkeit von dem Verwendungszweck und Material stark variieren können und somit der tatsächliche Kos- tenaufwand erst nach Vorlage sämtlicher Prüfungen ermittelt werden kann. Für den Einbau von Recyclingmaterial müssen die Anforderungen der bundesweiten Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) eingehalten werden. Zu den Anforderungen gehören beispielhaft: • Güteüberwachung Das eingebaute Material muss güteüberwacht sein und kann durch genehmigte Aufberei- tungsanlagen bezogen werden. Das RC-Material wird nach Schadstoffbelastungen in den Klassen RC-1, RC-2, RC-3 einge- teilt. • Wasserrecht Hier ist der Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand (mind. 0,60 m bei RC- 1 bis zu 1,50 m bei RC-2/3, je nach Einbauweise einzuhalten. • Dokumentation Der Einsatz von RC-Material muss über das Lieferschein- und Deckblattverfahren dokumen- tiert werden. Eine wasserrechtliche Erlaubnis/ Genehmigung bei der zuständigen Abteilung Umwelt, Kreis Gü- tersloh muss nicht eingeholt werden. Für Wasserschutz,- bzw. Überschwemmungsgebiete gibt es spezielle Anforderungen und eine An- zeigepflicht. Beides trifft für das Plangebiet nicht zu. Die Verwaltung schlägt vor, dass in der weiteren Erschließungsplanung für die notwendigen Grün- dungsmaßnahmen beim Straßen- und Kanalbau eine Alternativprüfung durchgeführt wird, ob der Einsatz von RC-Material möglich ist. Dabei ist eine Kosten-Nutzen-Analyse zwischen RC-Material und natürlichen Rohstoffen durchzuführen. In der Sitzung des Rates am 06.05.2026 wurde zudem die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob im Plangebiet ein Bodenlager eingerichtet werden kann. Grundsätzlich kann ein Bodenzwischenlager (zeitweilige Lagerung von Boden unter einem Jahr) oder ein reguläres Bodenlager (mit weitergehenden Anforderungen) angelegt werden. Sofern über 100 Tonnen gelagert werden, sind für beide Arten der Lagerung eine Genehmigung gemäß dem BImSchG erforderlich. Da den größeren Tiefbauunternehmen regelmäßig verwertbaren Boden durch Baumaßnahmen zur Verfügung steht, würde die Verwaltung ihr grundsätzliches Interesse bei den bekannten Tiefbauun- ternehmen hinterlegen. Zusammenfassend ist abschließend darauf hinzuweisen, dass im weiteren Planungsverfahren noch zu entscheiden ist, ob die notwendigen Auffüllungen der Baugrundstücke durch die Gemeinde oder aber von den Gewerbebetrieben erfolgen sollen. Beschlussvorlage VL-232-2025/2030 Seite 2 Finanzielle Auswirkungen: ☐ Ja ☒ Nein Finanzbedarf konsumtiv (Ergebnisplan): Finanzbedarf investiv (Finanzplan): Im Haushaltsjahr ……… eingeplant: Ungedeckter Finanzbedarf: Deckungsvorschlag: Jährliche Folgekosten: Stellenmehrbedarf: In Vertretung Jens Hahn Beschlussvorlage VL-232-2025/2030 Seite 3

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