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Eilantrag der FDP-Fraktion vom 19.09.2026 – Vorläufige Wiedereinsetzung der Poller am Eschkamp / Pfarrer-Wesselinck-Straße in Schapdetten zur sofortigen Abbindung des Kfz-Durchgangsverkehrs

Angenommen28 Ja · 1 Nein · 1 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeNottuln
Datum2026-10-13
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die FDP-Fraktion beantragt am 19.09.2026 die vorläufige Wiedereinsetzung von Pollern am Eschkamp/Pfarrer-Wesselinck-Straße in Schapdetten, um den Kfz-Durchgangsverkehr zu unterbinden. Die Verwaltung lehnt den Antrag ab, da für die Poller keine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO besteht und die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Kreises Coesfeld keine Anordnung in Aussicht stellt. Zudem liege keine besondere Gefahrenlage vor. Der Gemeinderat beschloss 2025 bereits mit großer Mehrheit die Entfernung der Poller.

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öffentliche Gemeinde Not t ul n Beschlussvorlage Der Bürgermeister Vorlagen-Nr. 133/2026 als TISCHVORLAGE Produktbereich/Betriebszweig: 12 Verkehrsflächen und - anlagen, ÖPNV Datum: 22.09.2026 Tagesordnungspunkt: Eilantrag der FDP-Fraktion vom 19.09.2026 – Vorläufige Wiedereinsetzung der Poller am Eschkamp / Pfarrer-Wesselinck-Straße in Schapdetten zur sofortigen Abbindung des Kfz-Durchgangsverkehrs Beschlussvorschlag: Der Antrag der FDP-Fraktion vom 19.09.2026 auf vorläufige Wiedereinsetzung der Poller am Eschkamp / Pfarrer-Wesselinck-Straße in Schapdetten wird abgelehnt. Finanzielle Auswirkungen: Keine Klimatische Auswirkungen: Keine Beratungsfolge: Gremium Sitzungstermin Behandlung Ausschuss Umwelt und Mobilität 23.09.2026 öffentlich Beratungsergebnis einstimmig ja nein enthalten Rat 13.10.2026 öffentlich Beratungsergebnis einstimmig ja nein enthalten gez. Dr. Thönnes ... - 2 - Vorlage Nr. 133/2026 Sachverhalt: Mit Schreiben vom 19.09.2026 hat die FDP-Fraktion im Rat der Gemeinde Nottuln einen Eilantrag gemäß Geschäftsordnung gestellt, mit dem beantragt wird, die zu Wochenbeginn an drei Stellen im Bereich Eschkamp / Pfarrer-Wesselinck-Straße in Schapdetten entfernten Poller und Verkehrssperren unverzüglich provisorisch wiedereinzusetzen, um die ursprüngliche Sackgassenfunktion und die Abbindung des Kfz-Durchgangsverkehrs wiederherzustellen; nach vorläufiger Sicherung des Raumes soll die Angelegenheit in die zuständigen Fachausschüsse verwiesen und dort ergebnisoffen beraten werden. (Anlage). Die streitgegenständlichen Poller standen im Bereich Eschkamp / Pfarrer-Wesselinck-Straße in Schapdetten. Für sämtliche Poller im Gemeindegebiet bestand bis zu deren Entfernung keine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO. Der Runderlass des Landes Nordrhein-Westfalen zur Prüfung von Polleranlagen („Pollererlass") war Anlass, sämtliche Poller im Gemeindegebiet erneut zu überprüfen. Die als Straßenverkehrsbehörde zuständige Behörde des Kreises Coesfeld hat dabei mitgeteilt, dass eine verkehrsrechtliche Anordnung für die streitgegenständlichen Poller nicht in Aussicht gestellt werden kann. Der Gemeinderat hat im Übrigen in seiner Sitzung am 16.09.2025 mit großer Mehrheit beschlossen, die Poller zu entfernen; dieser Beschluss wurde umgesetzt. Die Örtlichkeit im Bereich Eschkamp / Pfarrer-Wesselinck-Straße ist im Vergleich zu anderen Wohngebieten im Gemeindegebiet nicht übermäßig unübersichtlich. Eine über das allgemeine Risiko eines innerörtlichen Wohngebiets hinausgehende besondere Gefahrenlage, wie sie der Antrag darstellt, ist nach den bei der Überprüfung gewonnenen Erkenntnissen (insb. durch die Straßenverkehrsbehörde) nicht feststellbar. 1. Rechtliche Würdigung 1.1 Anordnungsvorbehalt des § 45 StVO Straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen und Verbote dürfen ausschließlich durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden und nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet werden. Nach § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 StVO dürfen die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken (§ 45 StVO) (Sauthoff - Sauthoff Öffentl. Straßen | Rn. 1086); Anordnungen, für die Verkehrszeichen oder -einrichtungen nicht vorgesehen sind, sind unzulässig (Hühnermann - Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO § 45 Rn. 1, 2). Bauliche Einrichtungen, die – wie Poller – den Verkehr beschränken oder lenken sollen, sind daher als verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 9 StVO auszugestalten und von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde anzuordnen; an die Rechtmäßigkeit solcher Hindernisse zur Verkehrsberuhigung werden strenge Anforderungen gestellt, insbesondere dürfen sie selbst keine Quelle der Verkehrsgefährdung bilden (König - Hentschel/König | StVO § 45 Rn. 53-53o). Poller ohne verkehrsrechtliche Anordnung stellen danach einen rechtswidrigen Zustand dar; die Gemeinde durfte und kann sie nicht ohne eine solche Anordnung aufrechterhalten. 1.2 Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde beim Kreis Coesfeld Die Befugnis zur verkehrsrechtlichen Anordnung liegt bei den Straßenverkehrsbehörden (§ 44 Abs. 1 StVO), die landesrechtlich bestimmt werden und für Gemeindestraßen im Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld tätig werden (Felix Koehl - NK-GVR | StVO § 45 Rn. 6-11). Die Anordnung von Verkehrseinrichtungen wie Straßenpollern nach § 45 Abs. 9 StVO ist dabei ausschließlich den Landkreisen als unteren Straßenverkehrsbehörden ... - 3 - Vorlage Nr. 133/2026 zugewiesen; eine Anordnung durch die Gemeinde selbst ist rechtswidrig, wie die Rechtsprechung zu einer von einer Stadt eigenmächtig angeordneten Polleranordnung bestätigt hat (LKV 2011, 142). Der Einwand des Antrags, der Kreis Coesfeld sei „nicht im Zuständigkeitsbereich", trifft danach nicht zu: Die Gemeinde ist Trägerin der Straßenbaulast und kann die Örtlichkeit gestalten, die verkehrsrechtliche Zulässigkeit von Sperungen des fließenden Verkehrs entscheidet jedoch allein die Straßenverkehrsbehörde. Der Gemeinde steht insoweit – seit der Neufassung durch die 57. StVRÄndV – mit § 45 Abs. 1j StVO lediglich ein Antragsrecht auf Erlass von Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 1i zu (Hühnermann - Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO § 45 Rn. 1, 2). Von diesem Recht wurde im Rahmen der Überprüfung Gebrauch gemacht; die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Coesfeld hat jedoch mitgeteilt, dass eine Anordnung für die streitgegenständlichen Poller nicht in Aussicht gestellt werden kann. Die Entfernung war damit zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands geboten. 2.3 Materielle Anforderungen: keine besondere Gefahrenlage Nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 StVO) (Felix Koehl - NK-GVR | StVO § 45). Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs sind nach § 45 Abs. 9 S. 3 StVO nur zulässig, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Felix Koehl - NK-GVR | StVO § 45); die Vorschrift verpflichtet die Behörde zu restriktivem Vorgehen und begrenzt die Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden in besonderem Maße (König - Hentschel/König | StVO § 45 Rn. 49b). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Die Örtlichkeit ist im Vergleich zu anderen Wohngebieten nicht übermäßig unübersichtlich, sodass die allgemeinen Verhaltensregeln der StVO ausreichen. Eine vorläufige Wiedereinsetzung der Poller gegen die erklärte Auffassung der Straßenverkehrsbehörde würde einen Zustand herstellen, der weder die formellen noch die materiellen Anforderungen des § 45 StVO erfüllt. 2.4 Entgegenstehende Ratskompetenzen? Der Vorwurf, die Verwaltung habe durch das Entfernen der Poller ohne politische Beschlussfassung Ratskompetenzen der städtebaulichen Planungshoheit missachtet, geht fehl. Zum einen beruht die Entfernung gerade auf einem Beschluss des Gemeinderats vom 16.09.2025, der mit großer Mehrheit gefasst wurde. Zum anderen betrifft die verkehrsrechtliche Zulässigkeit von Verkehrssperungen keine Frage der kommunalen Selbstverwaltung: § 45 StVO begründet bundesrechtlich bestimmte, gebundene Befugnisse der fachlich bestimmten Straßenverkehrsbehörden, die durch Ratsbeschluss weder ersetzt noch erweitert werden können (Felix Koehl - NK-GVR | StVO § 45 Rn. 6-11) (Hühnermann - Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO § 45 Rn. 1, 2). Ein Ratsbeschluss über das Belassen der Poller könnte die nach § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 StVO erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde nicht ersetzen (Sauthoff - Sauthoff Öffentl. Straßen | Rn. 1086). 2.5 Haftungsrisiken Das Beibehalten von Pollern ohne verkehrsrechtliche Anordnung würde erhebliche haftungsrechtliche Risiken für die Gemeinde begründen. Der Träger der Straßenbaulast muss Verkehrswege in verkehrssicherem Zustand erhalten; die Verkehrssicherungspflicht kann bereits verletzt sein, wenn Poller nicht derart aufgestellt werden, dass sie für alle Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sind, und sie müssen durch gut sichtbare Markierungen und ... - 4 - Vorlage Nr. 133/2026 ausreichende Beleuchtung kenntlich gemacht werden (OLG Braunschweig 11 U 54/18) (Sauthoff - Sauthoff Öffentl. Straßen | Rn. 800-804). Hindernisse der Verkehrsberuhigung dürfen keine Quelle der Verkehrsgefährdung bilden; liegt ein Verstoß vor, haftet die Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (König - Hentschel/König | StVO § 45 Rn. 53-53o) (Aus den Gründen). Ohne Anordnung nach § 45 StVO fehlt zudem die dem Verkehrsteilnehmer erkennbare rechtliche Legitimation der Sperre, sodass im Schadensfall die Verteidigung der Gemeinde erheblich erschwert wäre. 2.6 Bewertung des Antrags im Übrigen Der Antrag zielt erkennbar auf die Wiederherstellung des „Status quo ante" als Sicherheitsnetz, ohne eine endgültige Regelung zu verlangen. Die Wiederherstellung des früheren Zustands wäre indes die Wiederherstellung eines rechtswidrigen Zustands und stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Auch die geltend gemachte Eilbedürftigkeit vermag den Antrag nicht zu tragen: Eine akute, den Anforderungen des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO entsprechende Gefahrenlage (Felix Koehl - NK- GVR | StVO § 45) ist nicht feststellbar, da die Örtlichkeit nicht übermäßig unübersichtlich ist; die allgemeinen Regeln der StVO bieten hier den erforderlichen Schutz. Soweit der Antrag die Auffassung vertritt, der Pollererlass sehe vor, dass Sperren dort zu belassen seien, wo eine Notwendigkeit aufgrund der Örtlichkeit besteht, bleibt maßgeblicher Prüfmaßstab ohnehin § 45 StVO; über das Bestehen einer solchen Notwendigkeit entscheidet die Straßenverkehrsbehörde, die dies für die streitgegenständlichen Poller verneint hat. Sollte der Rat gleichwohl verkehrsrechtliche oder städtebauliche Alternativmaßnahmen (etwa nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StVO (§ 45 StVO) oder nach § 45 Abs. 1j StVO als Antrag der Gemeinde (Hühnermann - Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO § 45 Rn. 1, 2)) anstreben, kann dies im ordentlichen Verfahren bei der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Coesfeld beantragt werden; hierfür bedarf es keiner vorläufigen Wiedereinsetzung der Poller. 3. Fazit und Beschlussvorschlag Die vorläufige Wiedereinsetzung der Poller am Eschkamp / Pfarrer-Wesselinck-Straße in Schapdetten wäre rechtswidrig, da die nach § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung fehlt, von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Kreises Coesfeld nicht in Aussicht gestellt werden kann und die materiellen Voraussetzungen (keine über das allgemeine Risiko erheblich hinausgehende Gefahrenlage) nicht vorliegen. Zudem bestünde ein erhebliches Haftungsrisiko für die Gemeinde. Die Entfernung erfolgte zudem auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 16.09.2025. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen. Anlagen: Anlage 1 – Eilantrag der FDP-Fraktion vom 19.09.2026 Verfasst: Fachbereichsleitung: gez. Kohaus gez. Bolle

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