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Eilantrag der FDP-Fraktion vom 19.09.2026 – Vorläufige Wiedereinsetzung der Poller am Eschkamp / Pfarrer-Wesselinck-Straße in Schapdetten zur sofortigen Abbindung des Kfz-Durchgangsverkehrs
Angenommen28 Ja · 1 Nein · 1 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Nottuln |
| Datum | 2026-10-13 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die FDP-Fraktion beantragt am 19.09.2026 die vorläufige Wiedereinsetzung von Pollern am Eschkamp/Pfarrer-Wesselinck-Straße in Schapdetten, um den Kfz-Durchgangsverkehr zu unterbinden. Die Verwaltung lehnt den Antrag ab, da für die Poller keine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO besteht und die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Kreises Coesfeld keine Anordnung in Aussicht stellt. Zudem liege keine besondere Gefahrenlage vor. Der Gemeinderat beschloss 2025 bereits mit großer Mehrheit die Entfernung der Poller.
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Dokument
Extrahierter Text
öffentliche
Gemeinde Not t ul n
Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
Vorlagen-Nr. 133/2026
als TISCHVORLAGE
Produktbereich/Betriebszweig:
12 Verkehrsflächen und -
anlagen, ÖPNV
Datum:
22.09.2026
Tagesordnungspunkt:
Eilantrag der FDP-Fraktion vom 19.09.2026 – Vorläufige Wiedereinsetzung der Poller am
Eschkamp / Pfarrer-Wesselinck-Straße in Schapdetten zur sofortigen Abbindung des
Kfz-Durchgangsverkehrs
Beschlussvorschlag:
Der Antrag der FDP-Fraktion vom 19.09.2026 auf vorläufige Wiedereinsetzung der Poller am
Eschkamp / Pfarrer-Wesselinck-Straße in Schapdetten wird abgelehnt.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Klimatische Auswirkungen:
Keine
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungstermin Behandlung
Ausschuss Umwelt und Mobilität 23.09.2026 öffentlich
Beratungsergebnis
einstimmig ja nein enthalten
Rat 13.10.2026 öffentlich
Beratungsergebnis
einstimmig ja nein enthalten
gez. Dr. Thönnes
...
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Vorlage Nr. 133/2026
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 19.09.2026 hat die FDP-Fraktion im Rat der Gemeinde Nottuln einen
Eilantrag gemäß Geschäftsordnung gestellt, mit dem beantragt wird, die zu Wochenbeginn
an drei Stellen im Bereich Eschkamp / Pfarrer-Wesselinck-Straße in Schapdetten entfernten
Poller und Verkehrssperren unverzüglich provisorisch wiedereinzusetzen, um die
ursprüngliche Sackgassenfunktion und die Abbindung des Kfz-Durchgangsverkehrs
wiederherzustellen; nach vorläufiger Sicherung des Raumes soll die Angelegenheit in die
zuständigen Fachausschüsse verwiesen und dort ergebnisoffen beraten werden. (Anlage).
Die streitgegenständlichen Poller standen im Bereich Eschkamp / Pfarrer-Wesselinck-Straße
in Schapdetten. Für sämtliche Poller im Gemeindegebiet bestand bis zu deren Entfernung
keine straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO. Der Runderlass des Landes
Nordrhein-Westfalen zur Prüfung von Polleranlagen („Pollererlass") war Anlass, sämtliche
Poller im Gemeindegebiet erneut zu überprüfen. Die als Straßenverkehrsbehörde zuständige
Behörde des Kreises Coesfeld hat dabei mitgeteilt, dass eine verkehrsrechtliche Anordnung
für die streitgegenständlichen Poller nicht in Aussicht gestellt werden kann. Der Gemeinderat
hat im Übrigen in seiner Sitzung am 16.09.2025 mit großer Mehrheit beschlossen, die Poller
zu entfernen; dieser Beschluss wurde umgesetzt.
Die Örtlichkeit im Bereich Eschkamp / Pfarrer-Wesselinck-Straße ist im Vergleich zu anderen
Wohngebieten im Gemeindegebiet nicht übermäßig unübersichtlich. Eine über das
allgemeine Risiko eines innerörtlichen Wohngebiets hinausgehende besondere
Gefahrenlage, wie sie der Antrag darstellt, ist nach den bei der Überprüfung gewonnenen
Erkenntnissen (insb. durch die Straßenverkehrsbehörde) nicht feststellbar.
1. Rechtliche Würdigung
1.1 Anordnungsvorbehalt des § 45 StVO
Straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen und Verbote dürfen ausschließlich durch die
zuständigen Straßenverkehrsbehörden und nur durch Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen angeordnet werden. Nach § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 StVO dürfen die
Straßenverkehrsbehörden den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen regeln und lenken (§ 45 StVO) (Sauthoff - Sauthoff Öffentl. Straßen |
Rn. 1086); Anordnungen, für die Verkehrszeichen oder -einrichtungen nicht vorgesehen sind,
sind unzulässig (Hühnermann - Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO § 45 Rn. 1, 2).
Bauliche Einrichtungen, die – wie Poller – den Verkehr beschränken oder lenken sollen, sind
daher als verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 9 StVO auszugestalten und von der
zuständigen Straßenverkehrsbehörde anzuordnen; an die Rechtmäßigkeit solcher
Hindernisse zur Verkehrsberuhigung werden strenge Anforderungen gestellt, insbesondere
dürfen sie selbst keine Quelle der Verkehrsgefährdung bilden (König - Hentschel/König |
StVO § 45 Rn. 53-53o). Poller ohne verkehrsrechtliche Anordnung stellen danach einen
rechtswidrigen Zustand dar; die Gemeinde durfte und kann sie nicht ohne eine solche
Anordnung aufrechterhalten.
1.2 Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde beim Kreis Coesfeld
Die Befugnis zur verkehrsrechtlichen Anordnung liegt bei den Straßenverkehrsbehörden (§
44 Abs. 1 StVO), die landesrechtlich bestimmt werden und für Gemeindestraßen im
Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld tätig werden (Felix Koehl - NK-GVR | StVO § 45
Rn. 6-11). Die Anordnung von Verkehrseinrichtungen wie Straßenpollern nach § 45 Abs. 9
StVO ist dabei ausschließlich den Landkreisen als unteren Straßenverkehrsbehörden
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Vorlage Nr. 133/2026
zugewiesen; eine Anordnung durch die Gemeinde selbst ist rechtswidrig, wie die
Rechtsprechung zu einer von einer Stadt eigenmächtig angeordneten Polleranordnung
bestätigt hat (LKV 2011, 142). Der Einwand des Antrags, der Kreis Coesfeld sei „nicht im
Zuständigkeitsbereich", trifft danach nicht zu: Die Gemeinde ist Trägerin der Straßenbaulast
und kann die Örtlichkeit gestalten, die verkehrsrechtliche Zulässigkeit von Sperungen des
fließenden Verkehrs entscheidet jedoch allein die Straßenverkehrsbehörde. Der Gemeinde
steht insoweit – seit der Neufassung durch die 57. StVRÄndV – mit § 45 Abs. 1j StVO
lediglich ein Antragsrecht auf Erlass von Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 1i zu
(Hühnermann - Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO § 45 Rn. 1, 2). Von diesem Recht
wurde im Rahmen der Überprüfung Gebrauch gemacht; die Straßenverkehrsbehörde des
Kreises Coesfeld hat jedoch mitgeteilt, dass eine Anordnung für die streitgegenständlichen
Poller nicht in Aussicht gestellt werden kann. Die Entfernung war damit zur Herstellung eines
rechtmäßigen Zustands geboten.
2.3 Materielle Anforderungen: keine besondere Gefahrenlage
Nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort
angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist
(§ 45 StVO) (Felix Koehl - NK-GVR | StVO § 45). Beschränkungen und Verbote des
fließenden Verkehrs sind nach § 45 Abs. 9 S. 3 StVO nur zulässig, wenn auf Grund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Felix
Koehl - NK-GVR | StVO § 45); die Vorschrift verpflichtet die Behörde zu restriktivem
Vorgehen und begrenzt die Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden in besonderem Maße
(König - Hentschel/König | StVO § 45 Rn. 49b). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:
Die Örtlichkeit ist im Vergleich zu anderen Wohngebieten nicht übermäßig unübersichtlich,
sodass die allgemeinen Verhaltensregeln der StVO ausreichen. Eine vorläufige
Wiedereinsetzung der Poller gegen die erklärte Auffassung der Straßenverkehrsbehörde
würde einen Zustand herstellen, der weder die formellen noch die materiellen Anforderungen
des § 45 StVO erfüllt.
2.4 Entgegenstehende Ratskompetenzen?
Der Vorwurf, die Verwaltung habe durch das Entfernen der Poller ohne politische
Beschlussfassung Ratskompetenzen der städtebaulichen Planungshoheit missachtet, geht
fehl. Zum einen beruht die Entfernung gerade auf einem Beschluss des Gemeinderats vom
16.09.2025, der mit großer Mehrheit gefasst wurde. Zum anderen betrifft die
verkehrsrechtliche Zulässigkeit von Verkehrssperungen keine Frage der kommunalen
Selbstverwaltung: § 45 StVO begründet bundesrechtlich bestimmte, gebundene Befugnisse
der fachlich bestimmten Straßenverkehrsbehörden, die durch Ratsbeschluss weder ersetzt
noch erweitert werden können (Felix Koehl - NK-GVR | StVO § 45 Rn. 6-11) (Hühnermann -
Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO § 45 Rn. 1, 2). Ein Ratsbeschluss über das
Belassen der Poller könnte die nach § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 StVO erforderliche
verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde nicht ersetzen (Sauthoff -
Sauthoff Öffentl. Straßen | Rn. 1086).
2.5 Haftungsrisiken
Das Beibehalten von Pollern ohne verkehrsrechtliche Anordnung würde erhebliche
haftungsrechtliche Risiken für die Gemeinde begründen. Der Träger der Straßenbaulast
muss Verkehrswege in verkehrssicherem Zustand erhalten; die Verkehrssicherungspflicht
kann bereits verletzt sein, wenn Poller nicht derart aufgestellt werden, dass sie für alle
Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sind, und sie müssen durch gut sichtbare Markierungen und
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ausreichende Beleuchtung kenntlich gemacht werden (OLG Braunschweig 11 U 54/18)
(Sauthoff - Sauthoff Öffentl. Straßen | Rn. 800-804). Hindernisse der Verkehrsberuhigung
dürfen keine Quelle der Verkehrsgefährdung bilden; liegt ein Verstoß vor, haftet die
Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und nach § 839 BGB i.V.m. Art.
34 GG (König - Hentschel/König | StVO § 45 Rn. 53-53o) (Aus den Gründen). Ohne
Anordnung nach § 45 StVO fehlt zudem die dem Verkehrsteilnehmer erkennbare rechtliche
Legitimation der Sperre, sodass im Schadensfall die Verteidigung der Gemeinde erheblich
erschwert wäre.
2.6 Bewertung des Antrags im Übrigen
Der Antrag zielt erkennbar auf die Wiederherstellung des „Status quo ante" als
Sicherheitsnetz, ohne eine endgültige Regelung zu verlangen. Die Wiederherstellung des
früheren Zustands wäre indes die Wiederherstellung eines rechtswidrigen Zustands und
stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Auch die
geltend gemachte Eilbedürftigkeit vermag den Antrag nicht zu tragen: Eine akute, den
Anforderungen des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO entsprechende Gefahrenlage (Felix Koehl - NK-
GVR | StVO § 45) ist nicht feststellbar, da die Örtlichkeit nicht übermäßig unübersichtlich ist;
die allgemeinen Regeln der StVO bieten hier den erforderlichen Schutz. Soweit der Antrag
die Auffassung vertritt, der Pollererlass sehe vor, dass Sperren dort zu belassen seien, wo
eine Notwendigkeit aufgrund der Örtlichkeit besteht, bleibt maßgeblicher Prüfmaßstab
ohnehin § 45 StVO; über das Bestehen einer solchen Notwendigkeit entscheidet die
Straßenverkehrsbehörde, die dies für die streitgegenständlichen Poller verneint hat. Sollte
der Rat gleichwohl verkehrsrechtliche oder städtebauliche Alternativmaßnahmen (etwa nach
§ 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StVO (§ 45 StVO) oder nach § 45 Abs. 1j StVO als Antrag der
Gemeinde (Hühnermann - Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO § 45 Rn. 1, 2))
anstreben, kann dies im ordentlichen Verfahren bei der Straßenverkehrsbehörde des Kreises
Coesfeld beantragt werden; hierfür bedarf es keiner vorläufigen Wiedereinsetzung der Poller.
3. Fazit und Beschlussvorschlag
Die vorläufige Wiedereinsetzung der Poller am Eschkamp / Pfarrer-Wesselinck-Straße in
Schapdetten wäre rechtswidrig, da die nach § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO
erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung fehlt, von der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde des Kreises Coesfeld nicht in Aussicht gestellt werden kann und
die materiellen Voraussetzungen (keine über das allgemeine Risiko erheblich
hinausgehende Gefahrenlage) nicht vorliegen. Zudem bestünde ein erhebliches
Haftungsrisiko für die Gemeinde. Die Entfernung erfolgte zudem auf Grundlage des
Ratsbeschlusses vom 16.09.2025. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen.
Anlagen:
Anlage 1 – Eilantrag der FDP-Fraktion vom 19.09.2026
Verfasst: Fachbereichsleitung:
gez. Kohaus gez. Bolle
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