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Änderungsantrag der Fraktion Die Linke zur BV-118/2026 - 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Lutherstadt Wittenberg, hier: § 6 (8) Nr. 2
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Lutherstadt Wittenberg |
| Datum | 2026-10-15 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion Die Linke beantragt eine Ergänzung von § 6 Absatz 8 Nr. 2 der Hauptsatzung Lutherstadts Wittenberg. Danach soll der Oberbürgermeister künftig zuständig sein für Verträge zur Vorbereitung und Durchführung von Bauleitplänen durch Dritte (nach erfasster Aufstellungsbeschluss) sowie für Verträge in Umlegungsverfahren (nach Durchführungsbeschluss). Begründet wird dies mit Beschleunigung von Verwaltungsabläufen und Entlastung der Gremien.
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Dokument
Extrahierter Text
Lutherstadt Wittenberg
Absender: Änderungsantrag zur Vorlage Datum:
Fraktion Die Linke im AEA-016/2026 BV-118/2026 04.05.2026
Stadtrat Wittenberg
Beratungsfolge: Termin: Status:
Ausschuss Bau, Planung, 12.10.2026 öffentlich
Verkehr, Umwelt und Land-
wirtschaft
Haupt- und Wirtschaftsaus- 15.10.2026 öffentlich
schuss
Stadtrat 04.11.2026 öffentlich
Betrifft:
Änderungsantrag der Fraktion Die Linke zur BV-118/2026 - 1. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Lutherstadt Wittenberg, hier: § 6 (8) Nr. 2
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die Ergänzung des § 6 Absatz 8 Nr. 2 der Hauptsatzung wie folgt.
Hiervon ausgenommen ist der Oberbürgermeister für folgende Geschäfte zuständig. Verträge zur
Vorbereitung und Durchführung von Bauleitplänen durch Dritte gemäß § 4b BauGB, sofern der
Stadtrat bereits den entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst hat. Verträge im Rahmen von
Umlegungsverfahren gemäß §§ 45 ff BauGB, sofern die Durchführung der Umlegung durch den
Stadtrat beschlossen wurde.
Begründung:
Verträge zur Kostenübernahme oder zur technischen Durchführung von Bauleitplänen sind reiner
Verwaltungsaufwand. Die Übertragung auf den OB beschleunigt das Verfahren erheblich, da auf
den Vertragsschluss nicht bis zur nächsten Ausschusssitzung gewartet werden muss. Bei Umle-
gungsverfahren ist der Ermessensspielraum nach dem Grundsatzbeschluss minimal, da die Ver-
fahrensschritte gesetzlich vorgegeben sind. Die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters vermeidet
unnötige Doppelbefassung in den Gremien und entlastet das Ehrenamt.
Die Übertragung auf den Oberbürgermeister ist das „Gaspedal“ für unsere eigenen Beschlüsse.
Wir bitten um Vorberatung im Bau- sowie im Haupt- und Wirtschaftsausschuss.
Fraktion Die Linke im Stadtrat Lutherstadt Wittenberg
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