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Antrag der Fraktion Plan B -BVB/FW vom 31.10.2025 eingegangen bei der Stadt Zossen am 31.10.2025 auf Finanzierung der Errichtung von Löschbrunnen durch die Stadt Zossen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Zossen |
| Datum | 2026-06-10 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zossen beschließt:
1. Die Stadtverordnetenversammlung bekennt sich zur gültigen Rechtslage und der damit einhergehenden kommunalen Verantwortung für die Errichtung von Löschbrunnen im Innenbereich gemäß § 34 BauGB, Ausnahme sind Gebiete eines Bebauungsplanes.
2. Zur Erfüllung dieser kommunalen Verpflichtung sind jährliche Haushaltsmittel in den Haushaltsplan aufzunehmen.
3. Alle in den vergangenen 5 Jahren (seit 2020) geschlossenen Verträge mit privaten Grundstückseigentümern hinsichtlich einer privaten Beteiligung an den Kosten für die Errichtung eines Löschwasserbrunnens sind zugunsten der Grundstückseigentümer rückabzuwickeln. Die Stadt Zossen trägt die vollständigen Kosten für die Errichtung des Löschwasserbrunnens und erstattet den Grundstückseigentümern diese Kosten. Ausdrücklich nicht hiervon erfasst sind städtebauliche Verträge im Rahmen von Bebauungsplänen, da hierfür der Investor die Verantwortung trägt.
4. Zukünftig ist die Stadtverwaltung verpflichtet, ihrer gesetzlichen Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung einer ausreichenden Versorgung des Stadtgebietes mit Löschwasserentnahmestellen nachzukommen, ohne hierzu Verträge zur Kostenteilung mit privaten Grundstückseigentümern abzuschließen (Ausnahme hiervon sind Städtebauliche Verträge in Bebauungsplangebieten).
5. Die Stadt ist verpflichtet, ihr gemeindliches Einvernehmen für einen Bauantrag nicht davon abhängig zu machen, ob dieser Bauherr einer Kostenteilung für einen Löschwasserbrunnen zustimmt. Sollte tatsächlich an dieser Stelle des Gemeindegebietes ein Löschwasserbrunnen fehlen, ist dieser so schnell wie möglich von der Stadt, auf deren Kosten, zu errichten.
6. Sie Stadtverwaltung berichtet regelmäßig über den Stand der Rückabwicklung der Verträge und über den Stand der Realisierung von Löschwasserentnahmestellen im Stadtgebiet.
Begründung:
Seit mehreren Jahren erreichen uns Stadtverordnete zahlreiche Anfragen von betroffenen Grundstückseigentümern, die darüber berichten, von der Stadtverwaltung keine Zustimmung zur Bebauung ihres Grundstückes zu erhalten, wenn sie nicht einen Vertrag zur Übernahme anteiliger Kosten an der Herstellung eines Löschwasserbrunnens unterschreiben.
Die Beträge aus diesen Verträgen, die die Eigentümer laut Stadtverwaltung übernehmen sollen, liegen zwischen 3.000 und 30.000 €.
Das Problem wurde mehrfach in Ausschüssen und in der SVV thematisiert, durch Anfragen und durch Beratungspunkte. Es waren auch bereits betroffene Eigentümer in den Sitzungen und haben ihre Probleme geschildert.
Nach monatelangen Fragen und Nachfragen hat die Stadtverwaltung eine Beantwortung vorgenommen und mitgeteilt, dass sie sogenannte Kostenteilungs-Vereinbarungen abschließt und ohne diese kein Einvernehmen zur Bebauung erteilt, wenn in dem Gebiet kein Löschwasserbrunnen vorhanden ist.
Diese Vorgehensweise widerspricht der gesetzlichen Vorgabe des Brand- und KatschutzG Bbg. Danach ist einzig und allein die Gemeinde verantwortlich für die ausreichende Versorgung mit Löschwasser (Auszug anbei). Die finanzielle Lage der Gemeinde ist hierbei unerheblich, es handelt sich dabei um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde.
Lediglich in neuen Bebauungsplangebieten kann eine Kostenübernahme durch den Investor in einem Städtebaulichen Vertrag festgelegt werden, dies ergibt sich aus den Regelungen des BauGB über Bebauungsplanverfahren.
Für normale Lückenbebauung im Innenbereich, ohne Bebauungsplan, greift aber die gesetzliche Verpflichtung und Verantwortung der Kommune zur angemessenen Versorgung mit Löschwasser. Dieses muss für das gesamte Stadtgebiet durch die Kommune sichergestellt werden.
Mit diesem Antrag soll die bisherige Vorgehensweise der Stadtverwaltung korrigiert werden und auf die geltende Gesetzeslage zurückgeführt werden.
Text aus PDF extrahiert