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Antrag der AfD Fraktion in der SVV Zossen vom 17.04.2026 eingegangen bei der Stadt Zossen am 17.04.2026 zur Ergänzung der Geschäftsordnung für den geordneten Ablauf laufender Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeZossen
Datum2026-06-10
DatenstufeNur Dokumente
QuelleVollständige Sitzung ansehen →

Extrahierter Text

Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zossen beschließt: Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung ist dahingehend zu ergänzen, dass Empfehlungen, Aufforderungen oder sonstige Einflussnahmen gegenüber Stadtverordneten oder Besuchern, die auf ein Verlassen des Sitzungssaales während einer laufenden Sitzung gerichtet sind, ausschließlich durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung erfolgen dürfen. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Anpassung der Geschäftsordnung vorzubereiten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Begründung: In der letzten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung kam es während eines laufenden Redebeitrags einer Stadtverordneten zu einer Situation, in der die Bürgermeisterin den von ihr als „demokratische Stadtverordnete“ bezeichneten Mitgliedern empfahl, die Sitzung zu verlassen. Für eine solche Empfehlung im Rahmen des laufenden Sitzungsablaufs war sie jedoch gemäß § 37 Abs. 1 BbgKVerf nicht zuständig, da die Leitung der Sitzung sowie die Wahrung der Ordnung ausschließlich beim Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung liegen. Dies führte zu Unterbrechungen sowie zu erheblicher Unruhe innerhalb der Versammlung. Dadurch entstand Unklarheit über die Zuständigkeiten und Befugnisse während des Sitzungsverlaufs. Insbesondere wurde deutlich, dass trotz der gesetzlichen Regelung ein Bedarf an einer ergänzenden Konkretisierung in der Geschäftsordnung besteht, um vergleichbare Situationen künftig zu vermeiden. Die Situation hat gezeigt, dass ein Eingreifen durch nicht zuständige Personen den ordnungsgemäßen, transparenten und respektvollen Ablauf der Sitzung erheblich beeinträchtigen kann. Dies war nicht nur für die anwesenden Besucher vor Ort, sondern auch für die Zuschauer im Livestream unmittelbar sichtbar und geeignet, das Vertrauen in einen geordneten und demokratischen Sitzungsverlauf zu beeinträchtigen. Gerade im Hinblick auf die öffentliche Wahrnehmung und die Transparenz kommunalpolitischer Entscheidungsprozesse ist es daher erforderlich, die Geschäftsordnung entsprechend zu ergänzen und den Ablauf laufender Sitzungen weiter zu konkretisieren. Ergänzend ist festzustellen, dass Redebeiträge in der Stadtverordnetenversammlung nicht auf rein sachliche Ausführungen beschränkt sind. Die Stadtverordnetenversammlung ist ein politisches Beschlussorgan der kommunalen Selbstverwaltung. In diesem Rahmen sind neben sachbezogenen Wortmeldungen insbesondere auch politische Bewertungen, Stellungnahmen und Willensbekundungen der gewählten Stadtverordneten Bestandteil der kommunalpolitischen Willensbildung. Diese Form der politischen Debatte ist vom Mandat der Stadtverordneten umfasst und durch das Prinzip der demokratischen Repräsentation sowie der kommunalen Selbstverwaltung geschützt. Sie stellt einen wesentlichen Bestandteil der öffentlichen Entscheidungsfindung dar. Die bestehenden Regelungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung, insbesondere zur Redeordnung und Redezeitbegrenzung, gewährleisten bereits einen geordneten Sitzungsverlauf und die notwendige Struktur der Debatte. Eine darüberhinausgehende inhaltliche Einflussnahme, Bewertung oder Steuerung von Redebeiträgen durch nicht zur Sitzungsleitung berufene Personen ist hiervon nicht gedeckt und mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Sitzungsleitung unvereinbar. Die Leitung der Sitzung, die Wahrung der Ordnung sowie die Steuerung des Ablaufs obliegen gemäß § 37 Abs. 1 BbgKVerf allein dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung. Die Bürgermeisterin ist Teilnehmerin der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, jedoch nicht deren Sitzungsleitung. Eine Einflussnahme auf den Ablauf der Debatte oder auf die Ausübung des Rederechts ist daher nicht vorgesehen.

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