Startseite › Stadt Neukirchen-Vluyn › Antrag

Richtlinien für die Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse zur Errichtung und zum Betrieb von E-Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Neukirchen-Vluyn (RL öLIS) - Ergänzungsantrag der SPD-Fraktion vom 30.09.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Neukirchen-Vluyn
Datum2026-10-07
DatenstufeNur Dokumente
QuelleQuelldokument herunterladen →

Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die SPD-Fraktion reicht einen Ergänzungsantrag zu Richtlinien für E-Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum ein, der sieben Punkte umfasst: Digitalisierung, Nutzungsdaten, Qualitätsanforderungen, Folgenutzung bestehender Infrastruktur, Bewerbungszeiträume, Technologieoffenheit und Gebührenbefreiung. Die Verwaltung lehnt die meisten Ergänzungen ab, da die Ziele bereits im Richtlinienentwurf berücksichtigt seien oder aus praktischen Gründen nicht zweckmäßig wären, und empfiehlt die unveränderte Beschlussfassung.

Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.

Dokument

Extrahierter Text

Der Bürgermeister 01.10.2026 Dezernat II / Amt 10 ANTRAG - öffentlich - Nr.: 121/2026-2 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 07.10.2026 Rat 14.10.2026 Betreff: Richtlinien für die Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse zur Errichtung und zum Betrieb von E-Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Neukirchen-Vluyn (RL öLIS) - Ergänzungsantrag der SPD-Fraktion vom 30.09.2026 Inhalt der Mitteilung: Ergänzend zu der Beschlussvorlage 121/2026 reichte die SPD-Fraktion den als Anlage beigefügten Antrag vom 30.09.2026 ein. Stellungnahme der Verwaltung Zu 1. Digitalisierung Das Verfahren ist bereits weitgehend digital gestaltet. Die Richtlinie sieht eine Antragstellung per Online-Formular vor. Zudem werden auf der städtischen Internetseite Informationen zum Verfahren sowie eine interaktive Karte mit den Potenzialflächen bereitgestellt. Die weitere technische Ausge- staltung und Fortentwicklung des Verfahrens sollte im Rahmen der laufenden Verwaltungsorganisa- tion erfolgen und nicht in der Richtlinie festgeschrieben werden. Zu 2. Nutzungs- und Verfügbarkeitsdaten Die Richtlinie verpflichtet die Betreiber bereits zur jährlichen Übermittlung von Belegungszeitberich- ten und definiert die für eine Nachverdichtung maßgeblichen Auslastungswerte. Ob und in welchem digitalen Format diese Daten übermittelt und verarbeitet werden, ist eine Frage der praktischen Ver- fahrensgestaltung. Eine weitergehende Regelung in der Richtlinie ist daher nicht erforderlich. Zu 3. und 7. Qualitätsanforderungen und Technologieoffenheit Die Forderung nach zusätzlichen Qualitätsanforderungen einerseits und einer weitergehenden Technologieoffenheit andererseits steht in einem gewissen Spannungsverhältnis. Zusätzliche Qua- litätsanforderungen können den Kreis zulässiger Lösungen einschränken, während Technologieof- fenheit gerade darauf abzielt, technische Entwicklungen nicht durch unnötige Festlegungen vorweg- zunehmen. Die Richtlinie trägt beiden Belangen Rechnung, indem sie Mindestanforderungen an einen sicheren und zuverlässigen Betrieb definiert und dabei auf die anerkannten technischen und gesetzlichen Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung Bezug nimmt, ohne bestimmte technische Lösungen vorzugeben. Sonderbauformen werden zudem nicht ausgeschlossen, sondern im Einzel- fall beurteilt. Ein darüberhinausgehender konkreter Regelungsbedarf ist aus dem Ergänzungsantrag nicht erkennbar. - 2 - Nr.: 121/2026-2 Zu 4. Folgenutzung vorhandener Ladeinfrastruktur Der Regelungszweck ist bereits vollständig berücksichtigt. Nach Ziffer 8.2 kann die Stadt auf den Rückbau verzichten, wenn ein Nachfolgebetreiber eine Sondernutzungserlaubnis für denselben Standort erhält und sich bisheriger und neuer Betreiber über die Folgenutzung der vorhandenen Anlage einigen. Eine Ergänzung ist daher nicht erforderlich. Zu 5. Bewerbungszeitraum An dem jährlichen Bewerbungszeitraum sollte festgehalten werden. Da insbesondere für attraktive Kacheln mit konkurrierenden Anträgen verschiedener Betreiber zu rechnen ist, werden die innerhalb eines einheitlichen Zeitraums eingehenden Bewerbungen gebündelt betrachtet. Dies gewährleistet Chancengleichheit und verhindert eine faktische Vergabe nach dem Prioritätsprinzip, bei der allein ein früherer Antragseingang den Ausschlag geben könnte. Mehrere genehmigungsfähige Anträge für dieselbe Kachel können erforderlichenfalls durch Losentscheid einer diskriminierungsfreien Aus- wahl zugeführt werden. Zugleich wahrt die Richtlinie die notwendige Flexibilität für nach Ablauf der Antragsfrist eingehende Anträge. Für bis dahin unbelegte Kacheln besteht nach Ziffer 5.4 grund- sätzlich die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt nach pflichtgemäßem Ermessen über entspre- chende Anträge zu entscheiden. Zu 6. Gebührenbefreiung Von einem zweijährigen Gebührenverzicht wird abgeraten. Mit der Ladeinfrastruktur wird begrenzter öffentlicher Straßenraum dauerhaft für eine gewerbliche Nutzung in Anspruch genommen. Die vor- gesehene moderate Gebührenbemessung berücksichtigt bereits das öffentliche Interesse am Aus- bau der Ladeinfrastruktur und schafft zugleich einen angemessenen Ausgleich für die Inanspruch- nahme öffentlicher Flächen. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur soll schrittweise und orientiert am tatsächlichen Bedarf erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentliche Straßenraum wei- terhin von Fahrzeugen mit unterschiedlichen Antriebsarten genutzt wird und die Umstellung des Fahrzeugbestandes einen längerfristigen Prozess darstellt. Der Verwaltungsvorschlag trägt damit auch dem Ziel Rechnung, den Ausbau der Ladeinfrastruktur mit Augenmaß und unter Berücksichti- gung der bestehenden Parkkonkurrenz voranzutreiben. Die wirtschaftlichen Chancen und Erträge aus dem Betrieb verbleiben beim jeweiligen Betreiber. Die Richtlinie sieht daher folgerichtig Verwal- tungs- und Sondernutzungsgebühren nach den geltenden Satzungen vor. Vorschlag zum weiteren Vorgehen: Die mit dem Ergänzungsantrag verfolgten Ziele sind im Richtlinienentwurf bereits weitgehend be- rücksichtigt. Die darüber hinaus vorgeschlagenen Änderungen sind aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich oder aus den dargestellten Gründen nicht zweckmäßig. Die Verwaltung empfiehlt, den vorgelegten Richtlinienentwurf unverändert zu beschließen. Anlage(n): - Ergänzungsantrag der SPD-Fraktion vom 30.09.2026 In Vertretung Margit Ciesielski Erste Beigeordnete

Text aus PDF extrahiert