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Richtlinien für die Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse zur Errichtung und zum Betrieb von E-Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Neukirchen-Vluyn (RL öLIS) - Ergänzungsantrag der SPD-Fraktion vom 30.09.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Neukirchen-Vluyn |
| Datum | 2026-10-07 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die SPD-Fraktion reicht einen Ergänzungsantrag zu Richtlinien für E-Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum ein, der sieben Punkte umfasst: Digitalisierung, Nutzungsdaten, Qualitätsanforderungen, Folgenutzung bestehender Infrastruktur, Bewerbungszeiträume, Technologieoffenheit und Gebührenbefreiung. Die Verwaltung lehnt die meisten Ergänzungen ab, da die Ziele bereits im Richtlinienentwurf berücksichtigt seien oder aus praktischen Gründen nicht zweckmäßig wären, und empfiehlt die unveränderte Beschlussfassung.
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Dokument
Extrahierter Text
Der Bürgermeister 01.10.2026
Dezernat II / Amt 10
ANTRAG - öffentlich - Nr.: 121/2026-2
Beratungsfolge: Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss 07.10.2026
Rat 14.10.2026
Betreff:
Richtlinien für die Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse zur Errichtung und zum
Betrieb von E-Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Neukirchen-Vluyn (RL öLIS)
- Ergänzungsantrag der SPD-Fraktion vom 30.09.2026
Inhalt der Mitteilung:
Ergänzend zu der Beschlussvorlage 121/2026 reichte die SPD-Fraktion den als Anlage beigefügten
Antrag vom 30.09.2026 ein.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1. Digitalisierung
Das Verfahren ist bereits weitgehend digital gestaltet. Die Richtlinie sieht eine Antragstellung per
Online-Formular vor. Zudem werden auf der städtischen Internetseite Informationen zum Verfahren
sowie eine interaktive Karte mit den Potenzialflächen bereitgestellt. Die weitere technische Ausge-
staltung und Fortentwicklung des Verfahrens sollte im Rahmen der laufenden Verwaltungsorganisa-
tion erfolgen und nicht in der Richtlinie festgeschrieben werden.
Zu 2. Nutzungs- und Verfügbarkeitsdaten
Die Richtlinie verpflichtet die Betreiber bereits zur jährlichen Übermittlung von Belegungszeitberich-
ten und definiert die für eine Nachverdichtung maßgeblichen Auslastungswerte. Ob und in welchem
digitalen Format diese Daten übermittelt und verarbeitet werden, ist eine Frage der praktischen Ver-
fahrensgestaltung. Eine weitergehende Regelung in der Richtlinie ist daher nicht erforderlich.
Zu 3. und 7. Qualitätsanforderungen und Technologieoffenheit
Die Forderung nach zusätzlichen Qualitätsanforderungen einerseits und einer weitergehenden
Technologieoffenheit andererseits steht in einem gewissen Spannungsverhältnis. Zusätzliche Qua-
litätsanforderungen können den Kreis zulässiger Lösungen einschränken, während Technologieof-
fenheit gerade darauf abzielt, technische Entwicklungen nicht durch unnötige Festlegungen vorweg-
zunehmen. Die Richtlinie trägt beiden Belangen Rechnung, indem sie Mindestanforderungen an
einen sicheren und zuverlässigen Betrieb definiert und dabei auf die anerkannten technischen und
gesetzlichen Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung Bezug nimmt, ohne bestimmte technische
Lösungen vorzugeben. Sonderbauformen werden zudem nicht ausgeschlossen, sondern im Einzel-
fall beurteilt. Ein darüberhinausgehender konkreter Regelungsbedarf ist aus dem Ergänzungsantrag
nicht erkennbar.
- 2 - Nr.: 121/2026-2
Zu 4. Folgenutzung vorhandener Ladeinfrastruktur
Der Regelungszweck ist bereits vollständig berücksichtigt. Nach Ziffer 8.2 kann die Stadt auf den
Rückbau verzichten, wenn ein Nachfolgebetreiber eine Sondernutzungserlaubnis für denselben
Standort erhält und sich bisheriger und neuer Betreiber über die Folgenutzung der vorhandenen
Anlage einigen. Eine Ergänzung ist daher nicht erforderlich.
Zu 5. Bewerbungszeitraum
An dem jährlichen Bewerbungszeitraum sollte festgehalten werden. Da insbesondere für attraktive
Kacheln mit konkurrierenden Anträgen verschiedener Betreiber zu rechnen ist, werden die innerhalb
eines einheitlichen Zeitraums eingehenden Bewerbungen gebündelt betrachtet. Dies gewährleistet
Chancengleichheit und verhindert eine faktische Vergabe nach dem Prioritätsprinzip, bei der allein
ein früherer Antragseingang den Ausschlag geben könnte. Mehrere genehmigungsfähige Anträge
für dieselbe Kachel können erforderlichenfalls durch Losentscheid einer diskriminierungsfreien Aus-
wahl zugeführt werden. Zugleich wahrt die Richtlinie die notwendige Flexibilität für nach Ablauf der
Antragsfrist eingehende Anträge. Für bis dahin unbelegte Kacheln besteht nach Ziffer 5.4 grund-
sätzlich die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt nach pflichtgemäßem Ermessen über entspre-
chende Anträge zu entscheiden.
Zu 6. Gebührenbefreiung
Von einem zweijährigen Gebührenverzicht wird abgeraten. Mit der Ladeinfrastruktur wird begrenzter
öffentlicher Straßenraum dauerhaft für eine gewerbliche Nutzung in Anspruch genommen. Die vor-
gesehene moderate Gebührenbemessung berücksichtigt bereits das öffentliche Interesse am Aus-
bau der Ladeinfrastruktur und schafft zugleich einen angemessenen Ausgleich für die Inanspruch-
nahme öffentlicher Flächen. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur soll schrittweise und orientiert am
tatsächlichen Bedarf erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentliche Straßenraum wei-
terhin von Fahrzeugen mit unterschiedlichen Antriebsarten genutzt wird und die Umstellung des
Fahrzeugbestandes einen längerfristigen Prozess darstellt. Der Verwaltungsvorschlag trägt damit
auch dem Ziel Rechnung, den Ausbau der Ladeinfrastruktur mit Augenmaß und unter Berücksichti-
gung der bestehenden Parkkonkurrenz voranzutreiben. Die wirtschaftlichen Chancen und Erträge
aus dem Betrieb verbleiben beim jeweiligen Betreiber. Die Richtlinie sieht daher folgerichtig Verwal-
tungs- und Sondernutzungsgebühren nach den geltenden Satzungen vor.
Vorschlag zum weiteren Vorgehen:
Die mit dem Ergänzungsantrag verfolgten Ziele sind im Richtlinienentwurf bereits weitgehend be-
rücksichtigt. Die darüber hinaus vorgeschlagenen Änderungen sind aus Sicht der Verwaltung nicht
erforderlich oder aus den dargestellten Gründen nicht zweckmäßig. Die Verwaltung empfiehlt, den
vorgelegten Richtlinienentwurf unverändert zu beschließen.
Anlage(n):
- Ergänzungsantrag der SPD-Fraktion vom 30.09.2026
In Vertretung
Margit Ciesielski
Erste Beigeordnete
Text aus PDF extrahiert