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Antrag (Änderungsantrag) der Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion zu V-096/2026-2 V-097-/2026-2 und V- 098/2026-2 Verpflichtungsermächtigung IN70002402 ,,Kläranlage - Phosphorelimination"
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Nauheim |
| Datum | 2026-10-01 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion beantragt, dass der Gemeindevorstand eine Verpflichtungsermächtigung für die Phosphorelimination der Kläranlage (Gesamtkosten: 1.744.050 €, verteilt auf 2026–2029) ordnungsgemäß in den Haushaltsplan 2026 aufnimmt. Der Antrag verlangt, die konkrete Höhe der Verpflichtungen, die jährlichen Auszahlungen sowie die Finanzierungssicherung einschließlich Fördermittel und kommunalem Eigenanteil darzustellen. Vor Inanspruchnahme der Ermächtigung muss die Finanzierung der Folgejahre gesichert werden.
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Dokument
Extrahierter Text
Drucksachen-Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)
A-061/2026-2
Gemeinde Nauheim
FD: Fachdienst Bauen, Liegenschaften und Umwelt Aktenzeichen:
Antrag
Beratungsfolge Termin TOP
Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt 23.09.2026
Antrag (Änderungsantrag) der Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion zu V-096/2026-2 V-097-/2026-2 und V-
098/2026-2
Verpflichtungsermächtigung IN70002402 ,,Kläranlage - Phosphorelimination"
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt beschließt, der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu empfehlen:
1. Der Gemeindevorstand wird beauftragt, die für die Gesamtmaßahme erforderliche Verpflichtungsermächtigung
ordnungsgemäß in den Haushaltsplan 2026 aufzunehmen. Dabei ist insbesondere die konkrete Höhe der im
Haushaltsjahr 2026 einzugehenden Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre,
die daraus voraussichtlich entstehenden Auszahlungen, getrennt nach den Haushaltsjahren 2027, 2028 und 2029,
die entsprechende Darstellung im Teilfinanzhaushalt und in der Obersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
sowie die Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung darzustellen.
2. Vor lnanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigung ist darzulegen, dass die Finanzierung der daraus
entstehenden Auszahlungen in den künftigen Haushaltsjahren gesichert erscheint. Dabei sind insbesondere die
bewilligten Fördermittel, der verbleibende kommunale Eigenanteil und gegebenenfalls er forderliche
Kreditaufnahmen zu berücksichtigen.
3. Soweit für die Jahre, zu deren Lasten die Verpflichtungsermächtigung veranschlagt wird, Kreditaufnahmen
vorgesehen sind, ist die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 102 Abs. 4 HGO zu berücksichtigen.
Begründung:
Nach § 102 Abs. 1 HGO dürfen Verpflichtungen zur Leistung van Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren
grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Die Finanzierung der daraus
entstehenden Auszah lungen in den künftigen Haushalten muss nach § 102 Abs. 2 HGO gesichert erschei nen.
Die Vorlagen sehen für die Gesamtmaßnahme einen Mittelbedarf van 1.744.050 € vor, davon 350.000 € im Jahr 2026,
1.000.000 € im Jahr 2027, 350.000 € im Jahr 2028 und 44.050 € im Jahr 2029. Die Finanzverwaltung stellt in allen drei
Vorlagen ausdrücklich fest, dass aufgrund der bereits 2026 einzugehenden Verpflichtungen eine
Verpflichtungsermächtigung erforderlich ist.
Die Verpflichtungsermächtigung ist daher maßnahmenbezogen und mit ihren Auswirkungen auf die Folgejahre im
Haushaltsplan darzustellen. Die bloße Aufnahme der Formulierung, mit der jeweiligen Vergabevorlage werde die
erforderliche Verpflichtungsermächtigung beschlossen, ersetzt diese haushaltsrechtliche Veranschlagung nicht.
Da der Haushalt 2026 nach im Verfahren ist, kann die erforderliche Verpflichtungsermächtigung ordnungsgemäß in
den Haushaltsplan aufgenommen und der Gemeindevertretung zusammen mit den erforderlichen Angaben zur
Finanzierung der Folgejahre zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Nauheim, 15.09.2026
Anlagen
Text aus PDF extrahiert