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Festsetzung der Beiträge für die Ferienbetreuung im Rahmen des GaFöG

Angenommen
TypAntrag
GemeindeUnterkirnach
Datum2026-09-22
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Gemeinde Unterkirnach setzt Gebühren für die Ferienbetreuung im Rahmen des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) fest. Die Gebührenstruktur umfasst 12€ für Halbtagsbetreuung (60€/Woche), 18€ für Ganztagsbetreuung (90€/Woche) und 4,50€ für Mittagessen. Der Gemeinderat stimmte den vorgeschlagenen Gebühren zu und beauftragte die Gemeindeverwaltung mit der weiteren Umsetzung.

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Gemeinde Unterkirnach Vorlage Nr.: 2026/628 Sachbearbeiter: Julian Bach Aktenzeichen: Datum: 09.09.2026 Anlagen: GR_22092026_AnlageFerienbetreuung Gremium Sitzungsdatum Öffentlichkeitsstatus Gemeinderat öffentlich Festsetzung der Beiträge für die Ferienbetreuung im Rahmen des GaFöG Sachvortrag: Grundsätzliche Informationen: Am 12. Oktober 2021 trat das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) in Kraft. Damit wird ab dem Schuljahr 2026/27 ein Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter, der auch in der Grundstufe von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) gilt, festgelegt. Geregelt ist der Rechtsanspruch auf Bundesebene im Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Folgende Rahmenbedingungen zum Rechtsanspruch wurden festgelegt:  Jedes Kind hat von der ersten bis zur vierten Klasse in der Grundschule einen Anspruch auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung.  Der Rechtsanspruch gilt auch für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 eine sogenannte Juniorklasse1 (§5b SchulG) besuchen, also das Grundschulalter erreicht haben aber noch „zurückgestellt“ werden.  Der Rechtsanspruch wird stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 eingeführt, beginnend mit Klassenstufe 1. Ab dem Schuljahr 2029/2030 gilt der Rechtsanspruch abschließend für Kinder in Klassen der Grundschulen.  Der Rechtsanspruch umfasst acht Zeitstunden an fünf Werktagen (Montag bis Freitag) in der Woche. Dieser wird bereits im Rahmen der regulären Unterrichtszeit anteilig abgedeckt.  Er gilt auch für die Zeit der Schulferien. Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen (=20 Schließtage) im Jahr während der Schulferien regeln. Bisher ist keine einheitliche Regelung in Baden-Württemberg absehbar.  Für Angebote im Rahmen des Rechtsanspruchs können Entgelte erhoben werden (ausgenommen schulischer Korridor der Ganztagsschulen).  Der Rechtsanspruch kann durch verschiedene den Unterricht ergänzende Betreuungsangebote abgedeckt werden und muss nicht in vollem Umfang an jedem Standort abgebildet werden. So können z. B. Angebote der Ferienbetreuung gebündelt stattfinden. 2026/628 Seite1von3  Kinder, welche einen Betreuungsplatz während der Schulzeit benötigen, werden einen solchen voraussichtlich auch in den Ferien bzw. einem Teil der Ferien benötigen.  Manche Familien benötigen während der Schulzeit für ihr Grundschulkind über die Schule hinaus keine zusätzliche Betreuung, da z. B. ein Elternteil eine Berufstätigkeit in Teilzeit ausübt. Außerhalb der Schulzeit, d. h. in den Ferien wird aber eine Betreuung benötigt. Für diese Familien wäre ein Ferienbetreuungsangebot etwa im Umfang der gewöhnlichen Unterrichtszeit bedarfsgerecht – auch wenn es den Umfang des gesetzlichen Rechtsanspruchs von 8h/Tag nicht umfasst. Durch ein bedarfsgerechtes Ferienbetreuungsangebot kann verhindert werden, dass ganzjährige Betreuungsplätze vor allem wegen des Wunsches nach einer zuverlässigen Ferienbetreuung nachgefragt werden. Die Roggenbachschule deckt mit ihrem Ganztagesangebot bereits den gesetzlichen Anspruch im Rahmen des GaFöG zu den regulären Schulzeiten ab. Für die im Rahmen der Ferienzeiten geltenden Maßgaben des Anspruchs reicht das bisherige Angebot des Ferienkarussells noch nicht aus. Darüber hinaus wurden alle Gemeinden im Schwarzwald-Baar-Kreis vom Landratsamt mit folgenden Aufgaben beauftragt (Anlage 1): 1. Informieren der betroffenen Eltern über den Rechtsanspruch, das vorhandene Betreuungsangebot, sowie Fristen zu Bedarfsmeldungen der Gemeinde, 2. Beratung der Eltern, 3. Organisation und Verarbeitung von Bedarfsmeldungen. Umsetzung in der Gemeinde Unterkirnach: Bisher wurde durch die Gemeinde Unterkirnach sowohl eine Elterninformationsveranstaltung, sowie eine Bedarfsabfrage durchgeführt. Ebenfalls wurde die personelle Besetzung der Betreuung sichergestellt. Die verbindliche Anmeldungsfrist für für den ersten Durchlauf in Zusammenarbeit mit dem Ferienkarussell läuft noch bis 1. Oktober 2026. Derzeit befindet sich in Zusammenarbeit mit dem Ferienkarussell ein detailliertes pädagogisches Umsetzungskonzept in Erarbeitung. Eine zukünftige Kooperation mit der Gemeinde Mönchweiler befindet sich in der Entwicklung. Die Gemeindeverwaltung schlägt folgende Gebührenerhebung im Rahmen der Ferienbetreuung vor: 12€ Halbtags (60€ die Woche) 18€ Ganztags (90€die Woche) Mittagessen 4,50€ Finanzielle Auswirkungen: Der Beschlussvorschlag hat keine bzw. nur unerhebliche finanzielle Auswirkungen Der Beschlussvorschlag hat folgende finanzielle Auswirkungen: Ausgaben in Höhe von einmalig ________€ Ausgaben in Höhe von jährlich ________€ Einnahmen in Höhe von einmalig ________€ Einnahmen in Höhe von jährlich ________€ Die Ausgaben werden planmäßig finanziert im laufenden Haushalt HHST ________. Der Finanzierungsvorschlag ist im Sachvortrag dargestellt. Die Maßnahme wird wie folgt finanziert: Gebühren gem. Sachvortrag Sonstige Eigenmittel ( allgemeine Deckungsmittel, Rücklage) ________€ 2026/628 Seite2von3 Fremdmittel/Kreditaufnahme ________€ Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat stimmt den vorgeschlagenen Gebühren zu. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Gemeindeverwaltung mit der weiteren Umsetzung. 2026/628 Seite3von3

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