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Festsetzung der Beiträge für die Ferienbetreuung im Rahmen des GaFöG
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Unterkirnach |
| Datum | 2026-09-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Gemeinde Unterkirnach setzt Gebühren für die Ferienbetreuung im Rahmen des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) fest. Die Gebührenstruktur umfasst 12€ für Halbtagsbetreuung (60€/Woche), 18€ für Ganztagsbetreuung (90€/Woche) und 4,50€ für Mittagessen. Der Gemeinderat stimmte den vorgeschlagenen Gebühren zu und beauftragte die Gemeindeverwaltung mit der weiteren Umsetzung.
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Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Unterkirnach
Vorlage Nr.: 2026/628
Sachbearbeiter: Julian Bach
Aktenzeichen:
Datum: 09.09.2026
Anlagen: GR_22092026_AnlageFerienbetreuung
Gremium Sitzungsdatum Öffentlichkeitsstatus
Gemeinderat öffentlich
Festsetzung der Beiträge für die Ferienbetreuung im Rahmen des GaFöG
Sachvortrag:
Grundsätzliche Informationen:
Am 12. Oktober 2021 trat das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im
Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) in Kraft. Damit wird ab dem Schuljahr
2026/27 ein Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter,
der auch in der Grundstufe von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
(SBBZ) gilt, festgelegt. Geregelt ist der Rechtsanspruch auf Bundesebene im
Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Folgende Rahmenbedingungen zum Rechtsanspruch wurden
festgelegt:
Jedes Kind hat von der ersten bis zur vierten Klasse in der Grundschule einen
Anspruch auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung.
Der Rechtsanspruch gilt auch für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 eine
sogenannte Juniorklasse1 (§5b SchulG) besuchen, also das Grundschulalter erreicht
haben aber noch „zurückgestellt“ werden.
Der Rechtsanspruch wird stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 eingeführt,
beginnend mit Klassenstufe 1. Ab dem Schuljahr 2029/2030 gilt der
Rechtsanspruch abschließend für Kinder in Klassen der Grundschulen.
Der Rechtsanspruch umfasst acht Zeitstunden an fünf Werktagen (Montag bis
Freitag) in der Woche. Dieser wird bereits im Rahmen der regulären Unterrichtszeit
anteilig abgedeckt.
Er gilt auch für die Zeit der Schulferien. Das Landesrecht kann eine Schließzeit der
Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen (=20 Schließtage) im Jahr während
der Schulferien regeln. Bisher ist keine einheitliche Regelung in Baden-Württemberg
absehbar.
Für Angebote im Rahmen des Rechtsanspruchs können Entgelte erhoben werden
(ausgenommen schulischer Korridor der Ganztagsschulen).
Der Rechtsanspruch kann durch verschiedene den Unterricht ergänzende
Betreuungsangebote abgedeckt werden und muss nicht in vollem Umfang an jedem
Standort abgebildet werden. So können z. B. Angebote der Ferienbetreuung
gebündelt stattfinden.
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Kinder, welche einen Betreuungsplatz während der Schulzeit benötigen, werden
einen solchen voraussichtlich auch in den Ferien bzw. einem Teil der Ferien
benötigen.
Manche Familien benötigen während der Schulzeit für ihr Grundschulkind über die
Schule hinaus keine zusätzliche Betreuung, da z. B. ein Elternteil eine Berufstätigkeit
in Teilzeit ausübt. Außerhalb der Schulzeit, d. h. in den Ferien wird aber eine
Betreuung benötigt. Für diese Familien wäre ein Ferienbetreuungsangebot etwa im
Umfang der gewöhnlichen Unterrichtszeit bedarfsgerecht – auch wenn es den
Umfang des gesetzlichen Rechtsanspruchs von 8h/Tag nicht umfasst. Durch ein
bedarfsgerechtes Ferienbetreuungsangebot kann verhindert werden, dass
ganzjährige Betreuungsplätze vor allem wegen des Wunsches nach einer
zuverlässigen Ferienbetreuung nachgefragt werden.
Die Roggenbachschule deckt mit ihrem Ganztagesangebot bereits den gesetzlichen
Anspruch im Rahmen des GaFöG zu den regulären Schulzeiten ab.
Für die im Rahmen der Ferienzeiten geltenden Maßgaben des Anspruchs reicht das
bisherige Angebot des Ferienkarussells noch nicht aus.
Darüber hinaus wurden alle Gemeinden im Schwarzwald-Baar-Kreis vom Landratsamt mit
folgenden Aufgaben beauftragt (Anlage 1):
1. Informieren der betroffenen Eltern über den Rechtsanspruch, das vorhandene
Betreuungsangebot, sowie Fristen zu Bedarfsmeldungen der Gemeinde,
2. Beratung der Eltern,
3. Organisation und Verarbeitung von Bedarfsmeldungen.
Umsetzung in der Gemeinde Unterkirnach:
Bisher wurde durch die Gemeinde Unterkirnach sowohl eine Elterninformationsveranstaltung,
sowie eine Bedarfsabfrage durchgeführt.
Ebenfalls wurde die personelle Besetzung der Betreuung sichergestellt.
Die verbindliche Anmeldungsfrist für für den ersten Durchlauf in Zusammenarbeit mit dem
Ferienkarussell läuft noch bis 1. Oktober 2026.
Derzeit befindet sich in Zusammenarbeit mit dem Ferienkarussell ein detailliertes
pädagogisches Umsetzungskonzept in Erarbeitung.
Eine zukünftige Kooperation mit der Gemeinde Mönchweiler befindet sich in der Entwicklung.
Die Gemeindeverwaltung schlägt folgende Gebührenerhebung im Rahmen der
Ferienbetreuung vor:
12€ Halbtags (60€ die Woche)
18€ Ganztags (90€die Woche)
Mittagessen 4,50€
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschlussvorschlag hat keine bzw. nur unerhebliche finanzielle Auswirkungen
Der Beschlussvorschlag hat folgende finanzielle Auswirkungen:
Ausgaben in Höhe von einmalig ________€
Ausgaben in Höhe von jährlich ________€
Einnahmen in Höhe von einmalig ________€
Einnahmen in Höhe von jährlich ________€
Die Ausgaben werden planmäßig finanziert im laufenden Haushalt HHST ________.
Der Finanzierungsvorschlag ist im Sachvortrag dargestellt.
Die Maßnahme wird wie folgt finanziert:
Gebühren gem. Sachvortrag
Sonstige Eigenmittel ( allgemeine Deckungsmittel, Rücklage) ________€
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Fremdmittel/Kreditaufnahme ________€
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat stimmt den vorgeschlagenen Gebühren zu.
2. Der Gemeinderat beauftragt die Gemeindeverwaltung mit der weiteren Umsetzung.
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Text aus PDF extrahiert