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Feststellung des Jahresabschluss 2025 der Gemeinde Steinenbronn

Angenommen
TypAntrag
GemeindeSteinenbronn
Datum2026-09-22
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Gemeinde Steinenbronn stellt ihren Jahresabschluss 2025 fest. Das ordentliche Ergebnis weist einen Fehlbetrag von 386.656,53 € auf, der durch Entnahme aus der Rücklage ausgeglichen wird. Das Sonderergebnis erzielt einen Überschuss von 10.540,28 €, der der Sonderrücklage zugeführt wird. Den Budgetüberschreitungen wird zugestimmt und der Feststellungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht.

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Dokument

Extrahierter Text

Gemeinde Steinenbronn GRDS-Nr. 2026/130 Finanzverwaltung Rebecca Wein Steinenbronn, 10.09.2026 S I T Z U N G S V O R L A G E Beratung im Gemeinderat am 22.09.2026 öffentlich Beschluss Feststellung des Jahresabschluss 2025 der Gemeinde Steinenbronn I. Beschlussvorschlag 1. Der Jahresabschluss der Gemeinde Steinenbronn für das Haushaltsjahr 2025 wird zum 31.12.2025 wie folgt festgestellt: 1 von 5 2. Der Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres 2025 in Höhe von 386.656,53 € wird durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses verrechnet (§ 25 Abs. 1 GemHVO). 3. Der Jahresüberschuss des Sonderergebnisses des Haushaltsjahres 2025 in Höhe von 10.540,28 € ist der Rücklage des Sonderergebnisses zuzuführen (§ 23 GemHVO). 4. Den Budgetüberschreitungen (überplan- und außerplanmäßig) gem. Anlage 1 wird zugestimmt. 5. Der Feststellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzugeben. 6. Der Jahresabschluss ist an 7 Tagen öffentlich auszulegen. 2 von 5 II. Sachdarstellung Der Jahresabschluss für den Haushalt der Gemeinde Steinenbronn für das Haushaltsjahr 2025 wurde von der Kämmerei aufgestellt und muss nun vom Gemeinderat festgestellt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung (§§ 95 ff. GemO BW) und der Gemeindehaushaltsverordnung (§§ 47ff. GemHVO BW) aufzustellen. Danach hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu erstellen und muss klar und übersichtlich sein. Der Jahresabschluss sollte bis zum 30.06. des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres durch die Verwaltung aufgestellt werden und innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres durch den Gemeinderat festgestellt werden (§ 95b Abs. 1 GemO). Diesen Vorgaben kommt die Verwaltung hiermit nach. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Er hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus (drei-Komponenten-Rechnung) 1. der Ergebnisrechnung, 2. der Finanzrechnung und 3. der Vermögensrechnung/Bilanz Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern und durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. Dem Anhang sind des Weiteren eine Vermögensübersicht, eine Schuldenübersicht und eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen beizfügen. Der Beschluss über die Feststellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde als Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu geben. Gleichzeitig ist der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Erläuterung zum Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Am Jahresende wird beim Jahresabschluss sowohl in der Ergebnis- als auch in der Finanzrechnung der Saldo zwischen Erträgen und Aufwendungen bzw. Ein- und Auszahlungen ermittelt. Der Saldo der Ergebnisrechnung nennt sich Ergebnissaldo und hat Einfluss auf das Basiskapital (Eigenkapital) auf der Passivseite der Bilanz. Der Saldo der Finanzrechnung ist der Liquiditätssaldo bzw. der veränderte Finanzmittelbestand und hat direkten Einfluss auf die Liquiden Mittel auf der Aktivseite der Bilanz. 3 von 5 Quelle:eigeneDarstellung Der Ergebnishaushalt gem. § 80 Abs. 2 S. 2 GemO BW muss ausgeglichen sein, das bedeutet die ordentlichen Erträge des Haushaltsjahres müssen mindestens so hoch sein wie die ordentlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren. Sind am Jahresende die ordentlichen Erträge höher als die ordentlichen Aufwendungen ergibt sich ein Jahresüberschuss. Dieser ist gemäß § 90 Abs. 1 GemO BW i. V. m. § 49 Abs. 3 S. 2 GemHVO BW der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zuzuführen. Kam es unterjährig zu außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen so ist das Sonderergebnis zu ermitteln. Das Sonderergebnis ist gem. § 90 Abs. 1 GemO BW i. V. m. § 49 Abs. 3 S. 2 GemHVO der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zuzuführen. Kommt es am Jahresende zu Fehlbeträgen so gilt für die Deckung dieser § 25 GemHVO BW. Quelle:eigeneDarstellung 4 von 5 § 25 GemHVO BW regelt durch welche Schritte ein Jahresfehlbetrag auszugleichen ist. An erster Stelle sollen Mittel aus der Rücklage des ordentlichen Ergebnisses entnommen werden. Sofern dies nicht ausreichend ist, sollen Mittel aus der Rücklage des Sonderergebnisses entnommen werden. Reichen diese beiden Schritte nicht aus, so ist der Fehlbetrag in die nächsten drei Haushaltsjahre vorzutragen. Kann innerhalb dieser drei Jahre der Fehlbetrag nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, so erfolgt im letzten Schritt eine Verrechnung mit dem Basiskapital. Im Jahr 2025 hat die Gemeinde Steinenbronn beim ordentlichen Ergebnis einen Fehlbetrag erwirtschaftet. Der Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses beläuft sich auf 386.656,53 €. Der Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses ist gem. den Vorgaben der GemO BW und der GemHVO BW durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zu verrechnen. Im Jahr 2025 kam es zu Geschäftsvorfällen, welche außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit liegen (Grundstücksverkäufe unter und über Buchwert), sodass das Ergebnis des Sonderergebnisses bei 10.540,28 € liegt. Der Überschuss des Sonderergebnisses ist gem. den Vorgaben der GemO BW und der GemHVO BW der Rücklage des Sonderergebnisses zuzuführen. Gem. § 49 Abs. 4 sind die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern. Gem. § 2 Abs. 2 GemHVO BW handelt es sich bei außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen um Erträge und Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit liegen. Es kann bei Vorgängen von untergeordneter Bedeutung darauf verzichtet werden. Gem. § 2 Abs. 2 S.2 GemHVO BW gilt hier für die Definition von untergeordneter Bedeutung § 38 Abs. 4 GemHVO BW. Dieser bezieht sich auf die 1.000 €-Grenze, welche vom Bürgermeister festgelegt werden kann. Diese Regelung wurde für Steinenbronn im Rahmen der Einführung des NKHR durch den Bürgermeister so festgelegt. Allen, in Anlage 1, aufgelisteten Budgetüberschreitungen, egal ob außer- oder überplanmäßig, kann aus haushaltsrechtlicher Sicht zugestimmt werden. Anlagen: - keine - 5 von 5

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