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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO)
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Steinenbronn |
| Datum | 2026-09-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Bauherr beantragte am 09.07.2026 die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf der Uhlandstraße 23 in Steinenbronn im vereinfachten Verfahren. Das Vorhaben erfordert Befreiungen von der festgesetzten Baugrenze und Stockigkeit. Der Gemeinderat stimmte dem Bauantrag zu und erteilte das erforderliche bauplanungsrechtliche Einvernehmen sowie die notwendigen Befreiungen.
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Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Steinenbronn GRDS-Nr. 2026/110
Ortsbauamt
Sabrina Fritsch
Steinenbronn, 04.08.2026
S I T Z U N G S V O R L A G E
Beratung im Gemeinderat
am 22.09.2026 öffentlich
Beschluss
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO)
Errichtung Wohnhaus mit Garage, Flst.-Nr. 366, Uhlandstraße 23 in 71144
Steinenbronn
I. Beschlussvorschlag
1. Dem Bauantrag wird zugestimmt.
2. Das nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche bauplanungs-
rechtliche Einvernehmen der Gemeinde wird erteilt.
3. Für die beantragten Befreiungen werden das gemeindliche Einvernehmen nach
§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.
II. Sachdarstellung
Das Bauvorhaben:
Am 09.07.2026 ging der Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§
52 LBO) bei der Gemeinde Steinenbronn ein. Der Bauherr plant auf dem Flst. 366 in
der Uhlandstraße 23 in 71144 Steinenbronn die Errichtung eines Wohnhauses mit
Garage.
Die genau vorgesehene Planung und Gestaltung des Bauvorhabens kann den
beigefügten Unterlagen entnommen werden (siehe Anlage 1 – öffentlich und Anlage 2
- nichtöffentlich).
Mit Schreiben vom 28.07.2026 teilte das Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt
– als zuständige Untere Baurechtsbehörde der Gemeinde Steinenbronn mit, dass für
das geplante Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34
BauGB sowie nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist:
geringfügige Überschreitung der Baugrenze West
Abweichung von der vorgegebenen Stockigkeit von 1,5
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Die bauplanungsrechtliche Situation:
Das beantragte Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des
einfachen Bebauungsplanes „See- und Lindenstraße“ aus dem Jahr 1954. Da dem
Bebauungsplan „See- und Lindenstraße“ die für einen qualifizierten Bebauungsplan
im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB notwendigen Festsetzungen fehlen, ist das
Bauvorhaben nach den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans „See- und
Lindenstraße“ und nach den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit
§ 34 BauGB zu bewerten.
Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen
gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Unter Zugrundlegung der gesetzlichen Vorgaben des § 34 BauGB ist festzustellen,
dass sich das geplante Bauvorhaben in die nähere Umgebungsbebauung einfügt. Von
einem Einfügen ist u.a. dann auszugehen, wenn das Vorhaben den von der näheren
Umgebung vorgegebenen Rahmen nicht sprengt. Für das Maß der baulichen Nutzung
bedeutet dies, dass ein Vorhaben gerade die nach außen hin wahrnehmbaren
Maßeigenschaften wie Größe, Höhe oder Umfang als Bezugsgröße beachten muss,
was vor allem dann der Fall ist, wenn das Vorhaben in der näheren Umgebung ein
Vorbild findet.
Der Bereich der näheren Umgebung wird vorliegend durch die Gebäude Haus Nr. 19
und Haus Nr. 21 begrenzt. Diese Anforderung erfüllt das geplante Bauvorhaben.
Vor dem Hintergrund wird von der Verwaltung vorgeschlagen, dem geplanten
Bauvorhaben nach § 34 BauGB zuzustimmen.
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
Das geplante Vorhaben soll die festgesetzte Baugrenze im Westen geringfügig
überschreiten und von der vorgegebenen 1,5 Stockigkeit abweichen. Insoweit bedarf
es für die Zulassung des Vorhabens einer Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Hiernach kann von
den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn
die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Die Verwaltung darf die erforderliche Befreiung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl.
§ 40 LVwVfG) erteilen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiung
erfüllt sind.
Die Verwaltung sieht die Befreiungsvoraussetzungen als gegeben an. Die Grundzüge
der Planung sind nicht berührt. Zudem ist eine Befreiung städtebaulich vertretbar und
unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Bauvorhaben zuzustimmen und für die hierfür
notwendigen Befreiungen das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen.
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Anlagen:
1. Lageplan (öffentlich)
2. Baugesuch (nicht öffentlich)
3. Prüfung der Befangenheit (nicht öffentlich)
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