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Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO)

Angenommen
TypAntrag
GemeindeSteinenbronn
Datum2026-09-22
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Bauherr beantragte am 09.07.2026 die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf der Uhlandstraße 23 in Steinenbronn im vereinfachten Verfahren. Das Vorhaben erfordert Befreiungen von der festgesetzten Baugrenze und Stockigkeit. Der Gemeinderat stimmte dem Bauantrag zu und erteilte das erforderliche bauplanungsrechtliche Einvernehmen sowie die notwendigen Befreiungen.

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Gemeinde Steinenbronn GRDS-Nr. 2026/110 Ortsbauamt Sabrina Fritsch Steinenbronn, 04.08.2026 S I T Z U N G S V O R L A G E Beratung im Gemeinderat am 22.09.2026 öffentlich Beschluss Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) Errichtung Wohnhaus mit Garage, Flst.-Nr. 366, Uhlandstraße 23 in 71144 Steinenbronn I. Beschlussvorschlag 1. Dem Bauantrag wird zugestimmt. 2. Das nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche bauplanungs- rechtliche Einvernehmen der Gemeinde wird erteilt. 3. Für die beantragten Befreiungen werden das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. II. Sachdarstellung Das Bauvorhaben: Am 09.07.2026 ging der Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) bei der Gemeinde Steinenbronn ein. Der Bauherr plant auf dem Flst. 366 in der Uhlandstraße 23 in 71144 Steinenbronn die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage. Die genau vorgesehene Planung und Gestaltung des Bauvorhabens kann den beigefügten Unterlagen entnommen werden (siehe Anlage 1 – öffentlich und Anlage 2 - nichtöffentlich). Mit Schreiben vom 28.07.2026 teilte das Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt – als zuständige Untere Baurechtsbehörde der Gemeinde Steinenbronn mit, dass für das geplante Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 34 BauGB sowie nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist:  geringfügige Überschreitung der Baugrenze West  Abweichung von der vorgegebenen Stockigkeit von 1,5 1 von 3 Die bauplanungsrechtliche Situation: Das beantragte Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „See- und Lindenstraße“ aus dem Jahr 1954. Da dem Bebauungsplan „See- und Lindenstraße“ die für einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB notwendigen Festsetzungen fehlen, ist das Bauvorhaben nach den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans „See- und Lindenstraße“ und nach den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB zu bewerten. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Unter Zugrundlegung der gesetzlichen Vorgaben des § 34 BauGB ist festzustellen, dass sich das geplante Bauvorhaben in die nähere Umgebungsbebauung einfügt. Von einem Einfügen ist u.a. dann auszugehen, wenn das Vorhaben den von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen nicht sprengt. Für das Maß der baulichen Nutzung bedeutet dies, dass ein Vorhaben gerade die nach außen hin wahrnehmbaren Maßeigenschaften wie Größe, Höhe oder Umfang als Bezugsgröße beachten muss, was vor allem dann der Fall ist, wenn das Vorhaben in der näheren Umgebung ein Vorbild findet. Der Bereich der näheren Umgebung wird vorliegend durch die Gebäude Haus Nr. 19 und Haus Nr. 21 begrenzt. Diese Anforderung erfüllt das geplante Bauvorhaben. Vor dem Hintergrund wird von der Verwaltung vorgeschlagen, dem geplanten Bauvorhaben nach § 34 BauGB zuzustimmen. Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Das geplante Vorhaben soll die festgesetzte Baugrenze im Westen geringfügig überschreiten und von der vorgegebenen 1,5 Stockigkeit abweichen. Insoweit bedarf es für die Zulassung des Vorhabens einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Hiernach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Verwaltung darf die erforderliche Befreiung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 LVwVfG) erteilen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind. Die Verwaltung sieht die Befreiungsvoraussetzungen als gegeben an. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt. Zudem ist eine Befreiung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Bauvorhaben zuzustimmen und für die hierfür notwendigen Befreiungen das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen. 2 von 3 Anlagen: 1. Lageplan (öffentlich) 2. Baugesuch (nicht öffentlich) 3. Prüfung der Befangenheit (nicht öffentlich) 3 von 3

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